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Gemeinderatssitzung

Sitzung am 17.10.2017 um 19:00 Uhr im Rathaus Güglingen, Sitzungssaal

Anwesenheit & Sitzungsdauer

Vorsitzender: Bürgermeister Heckmann

Normalzahl der Gemeinderatsmitglieder: 20

Anwesend waren: STR. Xander, STR. Bruder, STR. Burrer, STR. Gutbrud, STR. Jesser, STR. Scheerle STRin Bäzner-Daubenthaler, STR. Bosler, STRin Xander, STR. Ernst, STR. Ottenbacher, STRin Stengel, STR. Dr. Stark, STR. Esenwein, STR. Sigmund, STRin Giebler, STRin Suchanek-Henrich, STRin Muth, STR Naffin

Abwesend waren: STR. Barth, STR. Knecht, STR. Dr. Stark (bei TOP 1 teilweise )

 

Den Verhandlungen wohnte noch bei: Herr Behringer, Herr Gohm, Frau Stöhr-Klein, Schriftführerin: Frau Koch; bei TOP 1: Architekt Kürschner, Architekten Esch, Frau Sterkel; bei TOP 2: Architektin Schüle, Herr Sprenger (Stadtsiedlung), Herr Durst (Stadtsiedlung)

 

Beginn der Sitzung: 19:00      Ende der Sitzung: 21:45

 

BM Heckmann stellt fest, dass zur heutigen Sitzung form- und fristgerecht eingeladen wurde.

Entschuldigt sind die Stadträte (siehe oben).

Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist dementsprechend gegeben.

Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Erweiterung Kindergarten Gottlieb-Luz mit Familienzentrum

    - Vorstellung der Entwurfsplanung

    - Vorlage Nr. 166/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 166/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

    Bürgermeister Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt die Architekten Herrn Kürschner, Frau Esch und Herrn Esch.

     

    Herr Esch stellt dem Gremium die Planung anhand einer Präsentation vor. Die Präsentation ist dem Protokoll als Anlage beigefügt. Herr Esch erläutert die Flächen und deren Größen mit Hilfe der Präsentation.

     

    STR. Scheerle würde es begrüßen, wenn die Präsentation bereits im Vorfeld zur Verfügung gestellt werden würde. Er fragt nach, ob die Abbruchkosten in den dargestellten Kosten bereits enthalten sind.

    Dies wird von Herrn Esch bejaht.

    Weiter fragt er nach, weshalb derzeit keine Benennung der Honorare möglich ist.

    Herr Kürschner teilt mit, dass derzeit noch keine Gespräche mit Fachingenieuren geführt wurden. Daher auch noch keine Honorare bekannt sind und benannt werden können.

    Er fragt nach, was der preisliche Unterschied zwischen dem geplanten Werkverbund als Fassadenverkleidung zu normalen Putz sei.

    Herr Esch teilt mit, dass der Unterschied gering ist. Außerdem sei dies derzeit noch nicht von Belang, da eine Entscheidung über die Ausführung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

     

    STR. Xander erinnert daran, dass diese Planung aus einem Wettbewerb entstand. Dann fand eine Überarbeitung statt. Er fragt sich, was die Basis für die jetzt vorgelegte Planung ist. Im Protokoll sei enthalten, dass auf eine Schmutzschleuse verzichtet werden. Aber jetzt kann er diese in der Planung wiederfinden. Er fragt nach, weshalb dies so ist.

    Herr Esch teilt mit, dass die Planung damals so verabschiedet wurde, da keine Lösung gefunden werden konnte. Dies wurde sehr bedauert. Aber inzwischen wurde eine neue Lösung gefunden. welche sehr begrüßt wurde. Daher ist in der jetzt vorgelegten Planung eine Schmutzschleuse enthalten.

    STR. Xander fragt weiter nach, ob es überhaupt möglich ist, die Innentreppe als Bespielbares Möbel zu gestalten wegen des Fluchtweges.

    Herr Esch teilt mit, dass lediglich der Bereich unter der Treppe geschlossen und bespielbar gemacht werde. Dies könne beispielsweise durch kleine Höhlen rechts und links möglich sein. Hier wird es kein Problem mit dem Fluchtweg geben.

    Zum Heizsystem fragt STR. Xander nach, ob ein Anschluss an das BHKW der Realschule geprüft wurde.

    Herr Gohm teilt mit, dass der Anschluss im Vorfeld geprüft wurde. Allerdings sei ein Anschluss sehr kostenintensiv, dass eine sehr lange Leitungsführung erfolgen müsse. Das verlegen der Leitungen sei teuer. Des Weiteren könnte bei einer Verlegung quer durch den alten Sportplatz in einigen Jahren bei einer Beplanung dieses Areals ggf. die Leitungen im Weg sein. Dann haben man sich etwas damit verbaut. Zudem soll der geplante Neubau auf dem Burrer-Areal an das BHKW angeschlossen werden. Daher wurde diese Variante nicht weiter geprüft.

     

    STR. Esenwein hat der Vorlage entnommen, dass eine evtl. Beheizung über ein neues BHKW im Heizraum des Gemeindehauses erfolgen soll. Seine Fraktion empfehle nochmals über eine andere Heizung nachzudenken. Die Grundwasserwärmepumpe. Derzeit ist dies das wirtschaftlichste überhaupt. Zudem hat das zu bebauende Grundstück sehr hohes Grundwasser. Im Sommer wäre damit zudem eine Kühlung möglich. Vor allem für die Kindergartenkinder hält er es für wichtig, dass auch eine Kühlung möglich ist. Er verweist darauf, dass in einigen Kindertageseinrichtungen in den Schlafräumen Klimaanlagen eingebaut werden mussten. Mit einer solchen Pumpe können zudem locker der KfW55 Standard erreicht werden. Ein direkter Zuschuss dafür wäre auch möglich. Auf dem Dach sollte Photovoltaik angebracht werden. Der Strom könnte dann für die Kühlung im Sommer verwendet werden. Seiner Ansicht nach wäre dies ein wesentlicher Beitrag zum Thema Klimaschutz. Eine solche Heizung hätte des weiteren noch den Vorteil, dass kein Anschluss an das andere Gebäude erforderlich ist. Hier müsste nicht aufgegraben und neue Leitungen verlegt werden. Er bittet daher darum, diese Variante auf jeden Fall zu prüfen. Resultierend aus der Erfahrung beim Neubau der Realschule, wo die Elektroplanung und Beleuchtung ewig gedauert hat, bittet er darum einen guten Beleuchtungsplaner zu beauftragen. Hier sollte zwingend jemand herangezogen werden, welcher auch mit den aktuellen Entwicklungen vertraut ist. Es muss in dem Neubau auf jeden Fall für Schallschutz gesorgt werden. Anstatt in dem neuen Gebäude eine Werkstatt unterzubringen regt er an, an der Nord-West-Ecke des Gemeindehauses in der Aussparung einen Hausmeisterraum unterzubringen. Dann wäre mehr Platz für den Heizraum frei. Der evtl. noch weitere freie Platz könnte als Unterstellraum/Lagerraum des Kigas genutzt werden. Sofern den gemachten Anregungen nochmals nachgegangen werde könne er der Planung voll und ganz zustimmen.

     

    STRin Suchanek-Henrich findet es schön, dass die Planungsphase schon so weit ist und dieser Ende des Monats auch beim Landratsamt eingereicht werden kann. Sie bedauert, dass kein Vertreter des Gemeinderates bei den bisherigen Gesprächen zwischen Architekten, Verwaltung und Nutzern mit dabei war. Bei der geplanten Loggia stellt sich für sie die Frage, was diese kostet oder ob auf diese ggf. verzichtet werden kann. Auch bittet sie die Anregung von Herrn Esenwein bezüglich der Grundwasserwärmepumpe zu untersuchen. Aus Ihrer Sicht wäre dies eine gute Alternative.

    Herr Gohm teilt mit, dass die Kinder die Loggia benötigen, da diese an heißen Tagen als Sonnenschutz und bei schlechtem Wetter als Möglichkeit für das Spielen im Freien dienen kann.

    STR. Suchanek-Henrich bittet nochmals die Loggia näher zu erläutern.

    Anhand eines Bildes in der Präsentation erläutert Herr Esch die Loggia nochmals näher und erklärt, wie dies aussehen würde.

     

    STR. Xander fragt nach, warum eine GU-Ausschreibung nicht in Frage komme und bittet um Benennung von Argumenten. Ihm sei es sehr wichtig, dass nur sehr wenige Ausschreibungspakete, lediglich zwei bis drei, geplant und umgesetzt werden. Er erkundigt sich nach den geplanten Bauzeiten und dem Ablauf. Für ihn wäre es auch eine Möglichkeit den Kindergarten im JuZe unterzubringen.

    Frau Koch sieht eine Unterbringung im JuZe vom Platzbedarf her problematisch. Auch bei einer nur vorübergehenden Unterbringung müssten alle Vorgaben des KVJS erfüllt werden. Im JuZe könnten diese ihrer ersten Einschätzung nach nicht erfüllt werden.

    Herr Kürschner teilt mit, dass ein GU auch immer Gewinn machen möchte. Daher sein eine solche Ausschreibung nicht immer unbedingt auch günstiger. Durch den Bau in Holzständerbauweise kann vieles an einen Handwerker vergeben werden. Daher ist eine Bündelung der Ausschreibungen auf jeden Fall möglich und sinnvoll.

     

    STR. Bruder erkundigt sich nach den Zahlen, im Beschlussantrag unter f steht geschrieben, dass die Verwaltung einen Förderantrag für das FiZ stellen wird. Mit welcher Förderung ist hier zu rechnen?

    Herr Behringer teilt mit, dass morgen dazu ein Termin im RP stattfinden, ob dies möglich ist. Dann können genauere Angaben zur Förderung gemacht werden.

     

    - STR. Dr. Stark trifft ein. -

     

    STR. Esenwein möchte sich noch zu den geplanten Containern für die Kindergartengruppe äußern. Aus seiner Sicht sind diese notwendig. Es wäre wichtig, mit Stellung der Container auch einen gewissen Außenbereich und Freiraum zu schaffen. Daher regt wer an, den Fußweg zwischen der Oskar-Volk-Straße und dem Stadtgraben zu sperren, bzw.  ganz zu verlegen. Die gesamte freiwerdende Fläche des Weges könnte dann als zusätzlicher Außenspielbereich genutzt werden. Er fürchtet, dass nicht genügend Außenspielfläche zur Verfügung gestellt werden kann und dann keine Betriebserlaubnis möglich ist. Bereits bei der Ausschreibung hat man gesehen, dass die Fläche nicht reicht. Damals hätte bereits über die Außenfläche nachgedacht werden sollen. Eine gemeinsame Entwicklung des Außenspielbereiches mit der Kirchengemeinde ist richtig und sollte auch so angegangen werden. Die Schaffung weitere Außenfläche nördlich des Jugendzentrums hätte auch den Charme, dass eine Trennung zwischen U3 und Ü3 möglich wäre. Außerdem muss jedem hier klar sein, dass mit diesem Bau ein Ende noch nicht erreicht ist. Es werden weitere Kindergartengruppen benötigt und gebaut werden müssen.

    Zum Außenbereich teilt Frau Koch mit, dass dies derzeit mit dem KVJS geklärt werde, welche Möglichkeiten es gibt. Ggf. könne auch der Mehrzweckraum angerechnet werden.

     

    STRin Suchanek-Henrich spricht an, dass sehr wenig Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze vorhanden ist. Sie fragt sich, wie dort noch gespielt werden soll, bzw. wo die Spielgeräte untergebracht werden sollen. Sie gibt auch zu Bedenken, dass mit dieser Baumaßnahme lediglich eine weitere Gruppe geschaffen werden.

     

    STR. Bruder hört inhaltlich dieselben Argumente wie bei der Erweiterung der Realschule. Er bitte darum, dass aufgepasst wird, dass die Kosten nicht aus dem Ruder laufen. Es sollte vieles getan werden. Dir Frage ist aber, ob man sich das leisten kann, dass es dann auch immer teurer wird.

     

    STR. Sigmund regt an die Gebäude einige Meter nach Süden zu schieben, dann würde mehr Außenfläche entstehen.

    Herr Kürschner entgegnet, dass die vorhandenen Stellplätze erhalten bleiben sollen. Es sind derzeit noch maximal fünf Meter Platz zwischen den Stellplätzen und dem Gebäude. Daher muss noch geprüft werden, ob dies überhaupt möglich ist. Alternativ müsste auf die Stellplätze verzichtet werden.

    Die Verwaltung teilt mit, dass auf die Stellplätze nicht verzichtet werden kann, da diese beim Bauantrag nachgewiesen werden müssen.

     

    Nachdem keine weiteren Nachfragen sind, stellt BM Heckmann die Beschlussanträge der Verwaltung einzeln zur Abstimmung: 

     

    a.) Die heute vorgestellte Entwurfsplanung wird zur Genehmigung eingereicht. Es wird geprüft, ob das Gebäude um 3 Meter nach Süden verschoben werden kann. Die Flächen des Außenbereichs werden ebenfalls überprüft.

    Dieser Antrag wird bei einer Enthaltung (STR. Scheerle) angenommen.

     

    b.) Das Gebäude wird in Holzständerbauweise erstellt.

    Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

     

    c.) Es wird geprüft, ob eine Grundwasserwärmepumpe für die Beheizung des Gebäudes möglich ist. Hierzu wird ein Energieplaner beauftragt. Erst wenn diese Prüfung abgeschlossen ist, wird beschlossen, ob der Neubau wieder an die Heizungsanlage im Gemeindehaus angeschlossen und bei Bedarf auch mit einem kleinen BHKW optimiert wird.

    Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

     

    d.) Die Unterbringung des Familienzentrums erfolgt während der Baumaßnahme in den Räumlichkeiten des Kindergartencontainers Herrenäcker-Baumfpad.

    Dieser Antrag wird mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen (STR. Xander und STR. Bruder) sowie drei Enthaltungen (STR. Burrer, STR. Jesser, STR. Scheerle) angenommen.

     

    e.) Für die eine Kindergartengruppe wird während der Bauzeit nördlich vom Jugendzentrum eine Containeranlage analog dem Kindergarten Herrenäcker-Baumpfad zur Verfügung gestellt.

    Dieser Antrag wird bei drei Gegenstimmen (STR. Xander, STR. Bruder, STR. Jesser ) und einer Enthaltung (STR. Burrer) angenommen.

     

    f.) Die Verwaltung wird für den Anteil Neubau des Familienzentrums einen Förderantrag stellen.

    Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

     

    g.) Das Architekturbüro Kürschner wird mit den weiteren Leistungsphasen 5 – 9 beauftragt.

    Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.

     

    h.) Eine GU-Ausschreibung kommt nicht zur Ausführung.

    Dieser Antrag wird bei neun Gegenstimmen (STR. Xander, STR. Bruder, STR. Scheerle, STR. Burrer, STR. Jesser, STR. Ernst, STRin Suchaneck-Henrich, STRin Muth und STR Naffin) sowie zwei Enthaltungen (STR. Ottenbacher und STR. STengel) abgelehnt.

    Bürgermeister Heckmann teilt mit, dass folglich eine GU-Ausschreibung erfolgen muss.

     

    STR. Esenwein ist der Ansicht, dass der zuletzt gefasste Beschluss im Widerspruch zu dem unter g) gefassten Beschluss steht. Wenn g) zugestimmt werden, sei h) nicht mehr möglich.

     

    STRin Suchanek-Henrich teilt mit, dass die einzelnen Leistungsphasen unterschiedlich beauftragt werden könne. Hier gibt es auch die Möglichkeit, dass nur % anteilig beauftrag werden und somit dennoch eine GU-Ausschreibung möglich ist.

     

    STR. Esenwein stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung: Es wurden die Architekten mit Beschluss klar mit allen Phasen beauftragt. Der Beschluss könne nicht revidiert und den Architekten die Beauftragung wieder entzogen werden. Daher müsse Bürgermeister Heckmann dem zuletzt gefassten Beschluss wiedersprechen. Er bittet ihn, dies jetzt zu tun.

    Bürgermeister Heckmann sieht dies etwas anders. Er wird daher dem Beschluss nicht wiedersprechen. Die Ausführungen von Frau Suchanek-Henrich hält er für richtig. Dies bedeutet, dass die Stadt die Architekten beauftrage, aber nicht mit dem kompletten Umfang. Dies ist zwar ein sehr schwieriges Vorhaben, welches nun auch noch geprüft und ausgearbeitet werden müsse. Er wird daher kurzfristig einen Termin mit den Architekten vereinbaren um eine Lösung zu suchen und wird dann den Gemeinderat darüber informieren.

     

    Die Sitzung wird für 15 Minuten unterbrochen.

  • Tagesordnungspunkt 2

    Bebauung Deutscher Hof 19/21 (ehemals Burrer-Areal)

    - Vorstellung der Genehmigungsplanung

    - Vorlage Nr. 167/2017 -

     

    Protokoll

    STR. Ernst ist bei diesem Tagesordnungspunkt befangen und nimmt im Zuhörerraum Platz.

     

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 167/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

    Bürgermeister Heckmann begrüßt Frau Architektin Schüle sowie die Herren Sprenger und Durst von der Stadtsiedlung.

     

    Herr Sprenger teilt mit, dass er vor einigen Monaten schon hier im Gremium war. Damals wurde die Prämisse ausgegeben, dass die im Rathaus vorhandenen Platzreserven genutzt werden sollten und keine Büroräume im Neubau vorgehalten werden müssen. Die gesamte Verwaltung soll unter einem Dach bleiben. Dann stellte sich die Frage, wie die gewerbliche Nutzung erfolgen soll. Hier muss alles zusammenpassen. Es sollten keine Flächen übrigbleiben. Derzeit ist die Nutzung mit einer Bäckerei mit Kaffee geplant sowie von einer Physiotherapiepraxis. Weitere Nutzungen sind vorgesehen. De facto sind alle Fläche im Erdgeschoss belegt. Des Weiteren sollten die Flächen im Erdgeschoss auch so gestaltet werden, dass diese einfach umgebaut und um genutzt werden können. Zwischenzeitlich habe die Stadtsiedlung mit den verschiedenen am Projekt zu beteiligenden Fachingenieure Gespräche geführt und die Planungen sind nun so weit vorangeschritten, dass ein Bauantrag gestellt werden können. Bei den zu erwartenden Kosten solle von Baukosten in Höhe von 3.000,- Euro pro qm ausgegangen werden. Die Mietverträge mit den gewerblichen Interessenten müssen zum Teil noch verhandelt werden. Aber auf der jetzt bestehenden Planung kann eine GU-Ausschreibung in Angriff genommen werden. Der Vorteil bei einem GU ist ganz klar, dass man bereits vorher sehen kann, welche Kosten auf einen zukommen werden. Allerdings muss vorher genau definiert werden, was man möchte. Finden danach noch weitere Umplanungen statt, wenn mit dem Bau bereits begonnen wurde, wird dies alles verteuern.

     

    Architektin Schüle zeigt mit Hilfe einer Präsentation nochmals die geplanten Räume in den einzelnen Geschossen. Die Präsentation ist diesem Protokoll als Vorlage beigefügt.

     

    STR. Xander bittet um Erläuterung, wie hoch die Einnahmen pro qm Fläche sein werden.

    Frau Schüle teilt mit, dass dies derzeit noch nicht exakt abgeschätzt werden kann. Es laufen noch Gespräche zum Raumprogramm. Daher muss die Planung voraussichtlich noch angepasst werden.

     

    STR. Esenwein begrüßt den derzeitigen Baufortschritt. Das EG soll so an die Nutzer angepasst und für diese gestaltet werden, dass diese damit zufrieden sind. Über die Stellplätze sollte ebenfalls gesprochen werden. Wenn die Stellplatzverordnung, welche unter TOP 4 zu verhandeln ist so beschlossen wird, können die Stellplätze nicht zur Verfügung gestellt werden, welche man benötigt. Daher sollte der bestehende Teil der Rathaustiefgarage seiner Ansicht nach dafür genutzt werden. Dieser werde im Moment kaum angenommen.

     

    STR. Xander teilt mit, dass der Bedarf des Rathauses an weiteren Räumen im Rathaus selbst untergebracht werden kann. Allerdings ist hierfür eine Dachaufstockung notwendig. Hier sollte zunächst Kosten und Nutzen geprüft werden. Evtl. ist es doch günstiger im Burrer-Areal eine Wohnung für das Rathaus zu opfern, als ein Umbau des Rathauses anzugehen.

    Herr Sprenger antwortet, dass es immer sinnvoll ist, wenn die Verwaltung in einem Gebäude zusammen ist. Eine Aufstockung ist in der Regel auch immer wirtschaftlicher als etwas neues zu bauen.

     

    STRin Suchanek-Henrich begrüßt ebenfalls den momentanen Planungsstand und dass die Fachingenieure bereits mit einbezogen wurden. Sie sieht den Weg für einen GU geebnet. Allerdings war ihr immer wichtig, dass Wohnraum geschaffen wird, welcher erschwinglich ist. Sie stellt sich die Frage, wer sich eine Wohnung mit einer Größe von 120-130 qm zu einem Mietpreis von 8 bis 9 Euro pro qm überhaupt leisten kann.

    Bürgermeister Heckmann teilt mit, dass derzeit ein großer Bedarf an Wohnungen für Familien in Güglingen vorliege. Dieses benötigen die Größe der Wohnung wie geplant und wären auch bereit, diese Mietpreise zu bezahlen.

    Weiter fragt STRin Suchanek-Henrich nach, wie breit die Parkplätze geplant sind. Sie bittet raum, hier auf breiter Parkplätze zu gehen.

    Frau Schüle teilt mit, dass die Parkplätze mindestens 2,75 Meter breit sind.

     

    STR. Esenwein ist der Meinung, dass das Projekt so wie es jetzt ist angegangen werden sollte. Es ist gut durchdacht und er ist fest davon überzeugt, dass auch Mieter gefunden werden können. Aber er ist auch der Auffassung, dass es in Güglingen einen sozialen Mietwohnungsbau geben müsse. Es müssen auf jeden Fall Wohnungen zu Preisen und Größen angeboten werden, welche Familien zu zahlen in der Lage sind. Güglingen sollte hier ein Zeichen setzen, indem sozialer Mietwohnungsbau von Seiten der Stadt bezuschusst wird.

     

    STR. Gutbrod liegt das von STR. Esenwein angesprochenen Thema ebenfalls am Herzen. Es gibt zu wenige bezahlbare Wohnungen für Menschen, welche knapp oberhalb des Sozialhilfegrenze liegen. Daher muss von der Stadt bezahlbaren Wohnraum für solche Menschen geschaffen werden.

    Bürgermeister Heckmann teilt mit, dass seiner Meinung nach die Aussagen zutreffen und solch Wohnraum geschaffen werden müsse. Allerdings sollte dieser für ihn nicht an dieser Stelle geschaffen werden.

     

    STR. Xander erkundigt sich nach dem Zeitplan. Er hat bedenken, dass sich kein GU meldet oder diese horrende Preise verlangen werden.

    Herr Sprenger antwortet, dass es diesen GU zu finden gilt, welcher den Auftrag möchte oder benötigt. Er ist hier positiv gestimmt und geht davon aus, dass jemand gefunden werden kann.

    Frau Schüle ergänzt, dass Anfang November alles soweit fertig sein sollte, dass der Antrag eingereicht werden können und dann mit der Erarbeitung der Ausschreibung begonnen werden kann.

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

    Der heute vorgestellte Entwurf zur Genehmigungsplanung wird beim Landratsamt Heilbronn zur Genehmigung eingereicht.

     

    Dieser Antrag wird mit einer Enthaltung (STR. Scheerle) angenommen.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Satzung über die Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Güglingen

    - Neufassung

    - Vorlage Nr. 168/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 168/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Xander ist der Auffassung, dass eine solche Satzung nicht benötigt wird und unnötig ist.

    Frau Koch entgegnet, dass diese unter anderem für die Erhebung der Standgebühren erforderlich ist. Ansonsten würden diese Gebühren ohne jegliche Grundlage erhoben.

     

    Aus Sicht von STR. Gutbrod sind in dieser Satzung teilweise Regelungen enthalten, welche zu weit gehen. Bisher ging jeder Markt auch ohne Saztung gut. Daher sollte dies weiter so gehandhabt werden. Er verstehe nicht, weshalb es jetzt wieder eine neue Satzung gebe.

    Frau Koch erläutert, dass dies keine neue Satzung oder neue Regelungen im Grundsatz sind. Eigentlich jede Kommune verfügt über eine solche Marktsatzung. Lediglich in Güglingen wurde bisher keine Satzung beschlossen.

     

    STR. Bruder sieht durch die Satzung eine Entwicklung für die Märkte, welche nicht gut ist. Der Markt lebe gerade davon, dass man die Waren von allen Seiten beschauen könne. Wenn man künftig nunr noch von vorne an die Waren herantreten kann, halte das die Käufer vom Erwerb ab.

     

    STR. Sigmund teilt mit, dass er bisher immer davon ausgieng, dass eine solche Satzung schon längst existiere. Derjenige, welcher den Markt betreue benötige auch eine Basis, auf welche er sich bei Entscheidungen stützen können und welche Grundlage für sein Arbeiten und Handeln ist. Diese Satzung schränkt seiner Ansicht nach niemanden ein. Der Markt kann genauso ablaufen wie bisher.

     

    Die Satzung über die Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Güglingen (Marktordnung) wird mehrheitlich bei acht Gegenstimmen (STR. Xander, STR. Bruder, STR. Burrer, STR. Jesser, STR. Bosler, STRin Xander, STRin Muth, STRin Bäzner-Daubenthaler) und einer Enthaltung (STR. Naffin) wie folgt beschlossen:

     

     

    Stadt Güglingen - Landkreis Heilbronn

     

     

    Satzung über die Regelung des Marktverkehrs

    in der Stadt Güglingen

    (Marktordnung)

     

     

    Der Gemeinderat der Stadt Güglingen hat am 17.10.2017 auf Grund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:

     

     

    I. Allgemeine Bestimmungen

     

    § 1 Öffentliche Einrichtung

     

    Diese Satzung gilt für die von der Stadt Güglingen veranstalteten Krämermärkte. Sie werden als öffentliche Einrichtung nach § 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg betrieben.

     

     

    § 2 Platz, Tag und Zeiten der Märkte

     

    (1)   Die Termine der Krämermärkte der Stadt Güglingen werden wie folgt festgesetzt:

    Lichtmessmarkt:
    Der Lichtmessmarkt findet am 1. Dienstag nach Lichtmess (2. Februar) statt.


    Ostermarkt:

    Der Ostermarkt findet am Dienstag vor Palmsonntag statt.


    Bartholomä-Markt:

    Der Bartholomä-Markt findet am Dienstag vor Bartholomä (24. August) statt.


    Weihnachtsmarkt:

    Der Weihnachtsmarkt findet am Dienstag vor dem 4. Advent statt.

     

    (2)   Die Krämermärkte finden jeweils in der Zeit von 8.00 Uhr – 18.00 Uhr in der Marktstraße und der Heilbronner Straße zwischen der Kreuzung Lindenstraße / Stockheimer Straße / Heilbronner Straße und der Kreuzung Marktstraße / Kleingartacher Straße / Maulbronner Straße / Eibensbacher Straße statt.

     

    (3)   Soweit in Ausnahmen vorübergehend Tag, Zeit oder Platz von der Stadt Güglingen abweichend festgesetzt werden, wird dies in der Rundschau Mittleres Zabergäu öffentlich bekannt gemacht.

     

     

    II. Krämermärkte

     

    § 3 Gegenstände des Marktes

     

    (1)   Auf den Krämermärkten dürfen Verzehrgegenstände und Waren aller Art feilgeboten werden mit Ausnahme solcher Waren, für die nach anderen Vorschriften besondere Erlaubnisse erforderlich sind oder gesetzliche Verbote bestehen.

     

    (2)   Alle Arten von Glücksspielen sind ausgeschlossen.

     

    (3)   Zum Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bedarf es einer besonderen Erlaubnis.

     

     

    § 4 Leitung des Marktes

     

    (1)   Zur unmittelbaren Handhabung der Marktordnung wird ein Marktmeister bestellt.

     

    (2)   Der Zutritt zu den Märkten ist grundsätzlich jedermann gestattet. Das Ordnungsamt und der Marktmeister können Besucher und Verkäufer jedoch des Marktes verweisen, wenn sie wiederholt gegen die Marktordnung verstoßen, insbesondere wenn sie

     

    a.      die Ordnung und Sicherheit gefährden,

    b.      die Markteinrichtung beschädigen oder verunreinigen,

    c.      sich den Anweisungen des Marktmeisters widersetzen,

    d.      den Platz in unaufgeräumtem Zustand verlassen oder

    e.      gegen den freien Wettbewerb auf dem Krämermarkt verstoßen.

     

    Im Falle einer Verweisung von dem Krämermarkt wird die entrichtete Marktgebühr nicht erstattet. Des Weiteren kann die Zulassung zum Markt vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden.

     

     

    § 5 Standplätze

     

    (1)       Auf dem Marktgelände dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

     

    (2)       Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadt Güglingen für einen bestimmten Krämermarkt (Einzelerlaubnis) oder für alle in dem jeweiligen Kalenderjahr stattfindenden Krämermärkte (Jahreserlaubnis).

     

    (3)       Die Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor dem Krämermarkt schriftlich oder per Email unter Angabe des Warenangebotes und der erforderlichen Standplatzbreite bei der Stadtverwaltung Güglingen zu beantragen.

     

    (4)       Die Stadt Güglingen weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Insbesondere können, wenn das Marktgelände voll belegt ist oder wenn er auch für andere öffentliche Zwecke vorübergehend benötigt wird, an einzelnen Terminen Verschiebungen der Standplätze vorgenommen werden, um dem Markt ein einheitliches, zusammenhängendes Bild zu geben. Ferner können, wenn hierfür ein Bedürfnis (z.B. Neueinteilung des Marktgeländes) vorliegt, die Standplätze der Inhaber einer Jahreserlaubnis neu zugeteilt werden.

     

    (5)       Soweit eine Erlaubnis bis zu Beginn des Marktes nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann der Marktmeister ausnahmsweise Tageserlaubnisse für den betreffenden Krämermarkt ausstellen.

     

    (6)       Die Stadt Güglingen berücksichtigt bei der Zuweisung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere

     

    1.      das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Krämermarkt in dessen unmittelbarer Nähe

    2.      das ausgewogene und vielfältige Angebot an frischen und qualitativ guten Waren

     

    (7)       Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

     

    (8)       Die Erlaubnis kann von der Stadt versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn:

     

    1.      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Krämermarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

    2.      Der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

    3.      Der Standplatz trotz Zusage wiederholt nicht benutzt wird,

    4.      Die Fläche des Krämermarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

    5.      Der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben,

    6.      Ein Standinhaber die Marktgebühren oder sonstige Rechnungen der Stadt trotz Aufforderung nicht bezahlt.

     

    Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

     

    (9)       Die Ladengeschäfte erhalten wenn möglich jeweils 2,5 Meter Straßen-/Gehwegfläche vor dem jeweiligen Geschäft zur freien Verfügung. Wenn möglich, werden diese Flächen im Bereich des Geschäftseingangs freigehalten. Werden mehr als 2,5 Meter benötigt, so ist dies mindestens 4 Wochen vor dem Markt bei der Stadt anzumelden.

     

    (10)     Parteien und Wählervereinigungen werden nicht zugelassen.

     

    (11)    Das Verfahren nach den Absätzen 2-4 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im  Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a-e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

     

     

    § 6 Hygienische Maßnahmen

     

    (1)   Die jeweils gültigen Vorschriften über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen gelten sinngemäß für den Krämermarkt.

     

    (2)   Sämtliche Lebensmittel sind an den Marktständen so zu lagern, dass sie vor Verunreinigungen geschützt sind.

     

    (3)   Marktstände oder andere Einrichtungen, auf denen frische Lebensmittel feilgeboten werden, müssen in jeder Hinsicht den hygienischen Anforderungen entsprechen.

     

    (4)   Leicht verderbliche Lebensmittel, wie Fleisch- und Wurstwaren, Fische sowie Milch und Milcherzeugnisse sind ausreichend kühl zu lagern.

     

    (5)   Ausgelegte Lebensmittel dürfen von den Marktgästen nicht berührt werden.

     

    (6)   Unreife Früchte dürfen zum unmittelbaren Genuss nicht verkauft werden. Werden sie als Einmach-Früchte feilgeboten, so sind sie als „unreif“ zu bezeichnen.

     

    (7)   Geschlachtetes Geflügel, Wild, usw. dürfen nur in hygienisch einwandfreien Schutzhüllen verpackt verkauft werden.

     

    (8)   Abfälle, Kehricht etc. sind innerhalb der Verkaufsstände so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und die Ware nicht verunreinigt oder sonst nachteilig beeinflusst werden kann.

     

    (9)   Verboten ist es, ganz oder teilweise in Fäulnis übergegangene Waren auf den Markt zu bringen, feilzuhalten und zu verkaufen.

     

    (10)Bei Gefahr des Auftritts von Seuchen oder Epidemien behält sich die Stadt vor, Märkte ganz oder teilweise zu schließen, zu beschränken oder bestimmte Waren, Tiere oder Personen vom Marktgeschehen auszuschließen. Verpflichtungen der Stadt zum Schadensersatz aus solchen Beschränkungen entstehen nicht.

     

     

    § 7 Auf- und Abbau

     

    (1)   Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Marktbeschickers entfernt werden.

     

    (2)   Die Lieferfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Entladen auszufahren. Sie dürfen erst nach Beendigung des Marktes oder nach ausdrücklicher Genehmigung des Marktmeisters zum Aufladen wieder einfahren.

     

    (3)   Die Marktstände müssen in den Straßen so aufgestellt werden, dass Rettungsfahrzeuge passieren können.

     

     

    § 8 Verkaufseinrichtungen

     

    (1)   Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktgelände sind nur Verkaufswagen, -anhänger und –stände zugelassen. Aus sonstigen Kraftfahrzeugen dürfen keine Waren feilgeboten werden. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden.

     

    (2)   Verkaufseinrichtungen sollen nicht höher als 3m sein. Kisten u.ä. Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40m gestapelt werden.

     

    (3)   Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50m überragen.

     

    (4)   Verkaufseinrichtungen müssen standsicher sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne die Erlaubnis der Stadt Güglingen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

     

    (5)   Die Marktbeschicker haben an ihren Verkaufseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle auf ein dauerhaftes, wetterbeständiges Schild ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

     

    (6)   Das Anbringen von anderen als in Absatz 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung in angemessenem üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeschickers in Verbindung steht.

     

    (7)   In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

     

     

    § 9 Verkehrsregelung

     

    (1)   Die von den Märkten betroffenen Straßen und Plätze werden an den Markttagen für den gesamten Verkehr gesperrt. Nach der Sperrung bis zu Beginn der Märkte und nach dem Ende der Märkte bis zur Freigabe der gesperrten Straßen und Plätze darf der Marktbereich mit Fahrzeugen befahren werden, wenn diese dem Transport von Waren, Abfällen und Marktgeräten dienen. Die Verkehrsregelung erfolgt durch Verkehrszeichen.

     

    (2)   Straßeneinmündungen sind von Fahrzeugen, Marktständen und sonstigen Einrichtungen freizuhalten.

     

    (3)   Verkaufsstände, Verpackungsmaterial, Leergut und nicht verkaufte Waren dürfen erst nach Beendigung des Marktes oder mit ausdrücklicher Genehmigung des Marktmeisters abtransportiert werden.

     

    (4)   Waren und sonstige Gegenstände dürfen nicht so aufgestellt oder angebracht werden, dass die Sicht auf andere Stände behindert oder der Marktverkehr beeinträchtigt wird. In Zweifelsfällen entscheidet die Marktaufsicht.

     

     

    § 10 Verhalten auf den Märkten

     

    (1)   Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnung der Stadt Güglingen zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

     

    (2)   Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktgelände und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird.

     

    (3)   Es ist insbesondere unzulässig:

    1.      ohne ausdrückliche Erlaubnis des Marktmeisters Waren im Umhergehen anzubieten,

    2.      Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen

    3.      Motorräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,

    4.      Warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.

     

    (4)   Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

     

    (5)   Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gewähren. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

     

     

    § 11 Sauberhalten der Märkte

     

    (1)   Das Marktgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden. Die Verkäufer sind verpflichtet, Abfälle, Verpackungsmaterial etc. innerhalb der Standplätze zu sammeln. Der Standplatz ist von den Marktbeschickern nach Ende des Marktes von Schmutz, Abfällen und sonstigen Gegenständen zu reinigen.

     

    (2)   Die Stadt Güglingen kann bestimmen, dass abweichen von Absatz 1 Abfälle von den Marktbeschickern an den Stellen abzulegen sind, die von dem Marktmeister bezeichnet werden. Es ist dann dafür zu sorgen, dass Papier und anderes, leichtes Material nicht verweht werden.

     

    (3)   Kommen Marktbeschicker ihrer Verpflichtung zur Abfallbeseitigung nicht nach, können die dazu notwendigen Arbeiten durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte nach vorheriger Aufforderung und Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

     

     

     

    III. Marktgebühren

     

     

    § 14 Marktgebühren

     

    (1)   Für die Teilnahme an den Krämermärkten der Stadt Güglingen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben.

     

    (2)   Die Gebühren betragen für einen Standplatz beim Krämermarkt 1,50 € pro angefangenem laufenden Meter.

     

    (3)   Gebührenschuldner ist, wer die Märkte zum Verkauf nutzt oder benutzen lässt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

     

    (4)   Den örtlichen Schulen und Kindergärten, sowie örtlichen Vereinen und Organisationen wird eine Standfläche ohne Erhebung von Marktgebühren zur Verfügung gestellt.

     

     

     

    § 15 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

     

    (1)   Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standes oder Platzes. Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den Schuldner.

     

    (2)   Der Einzug der Gebühren erfolgt durch Beauftragte der Stadt Güglingen im Verlauf des Markttages gegen Ausstellung einer Quittung.

     

    (3)   Bei Zahlungsverzug entfällt der Anspruch auf den zugewiesenen Platz.

     

    (4)   Unterbleibt eine Nutzung oder wird die Nutzung unterbrochen, so wird eine gegebenenfalls bereits entrichtete Gebühr nicht erstattet. Es erfolgt auch keine teilweise Erstattung.

     

     

     IV. Schluss- und Strafbestimmungen

     

    § 16 Haftung

     

    (1)   Das Betreten des Marktgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.

     

    (2)   Die Stadt Güglingen haftet für sämtliche Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

    Sie haftet nicht für Schäden, die durch Einschränkungen des Marktes, Ausfall von einzelnen Markttagen, Verlegungen, Veränderungen, Räumungen usw. entstehen. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Standinhabern bzw. Verkäufern eingebrachten Geräte, Fahrzeuge und Stromkabel sowie deren Absicherung übernommen.

     

    (3)   Die Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und der von ihnen verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.

     

     

    § 17 Ordnungswidrigkeiten  

     

    Mit Geldbuße kann nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktordnung über

     

    1.        die Gegenstände der Märkte (§ 3),

    2.        die Verkehrsregelung (§ 9),

    3.        den Verkauf von dem zugewiesenen Standplatz aus (§ 5 Abs. 1),

    4.        die sofortige Räumung des Standplatzes (§ 5 Abs. 8 letzter Satz),

    5.        die hygienischen Maßnahmen (§ 6),

    6.        den Auf- und Abbau (§ 7),

    7.        die Verkaufseinrichtungen (§ 8 Abs. 1-5),

    8.        das Anbringen von Plakaten und Werbung (§ 8 Abs. 6),

    9.        das Abstellen in den Gängen und Durchfahrten (§ 8 Abs. 7),

    10.     das Verhalten auf den Märkten (§ 10 Abs. 1 und 2),

    11.     das Anbieten von Waren im Umhergehen (§ 10 Abs. 3 Nr. 1),

    12.     das Mitführen von Fahrzeugen (§10 Abs. 3 Nr. 2),

    13.     das Schlachten von Kleintieren (§10 Abs. 3 Nr. 3),

    14.     die Gestattung des Zutritts (§ 10 Abs. 5 Satz 1),

    15.     die Verunreinigung des Marktgeländes und die Ablage von Abfällen (§ 11 Abs. 1 und 2)

     

    verstößt.

     

     

    § 18 Inkrafttreten  

     

    Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

     

     

     

    Hinweis:

    Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an für gültig zustande gekommen.

    Dies gilt nicht, wenn

    a)     die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

    b)     der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

     

    Ist eine Verletzung nach Punkt b) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann die Verletzung geltend machen.

     

     

    Güglingen, den 17.10.2017

     

    gez. Ulrich Heckmann
    Bürgermeister

  • Tagesordnungspunkt 4

    Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen

    - Neufassung

    - Vorlage Nr. 169/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 169/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Dr. Stark fragt nach, wie es sich verhält, wenn ein Bebauungsplan existiert und dieser etwas anderes regelt.

    Frau Stöhr-Klein teilt mit, dass zunächst immer der Bebauungsplan gilt. Enthält dieser keine Regelung oder eine Regelung mit weniger Stellplätzen wird auf die geplante Satzung zurückgegriffen. Ansonsten gilt der Bebauungsplan.

     

    STR. Xander fragt nach, ob der Plan zwingend Bestandteil der Satzung sein müsse.

    Dies wird bejaht.

     

    STRin Xander fragt nach, wie es sich bei Bauvorhaben verhält, die im Innenbereich eine Nachverdichtung schaffen.

    Frau Stöhr-Klein antwortet, dass wenn nicht ausreichend Stellplätze nachgewiesen werden können, das Landratsamt eine Ausnahme nach der LBO von der Erstellung der Stellplätze erteilen kann.

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Güglingen (Stellplatzsatzung) wie in der Anlage zur Vorlage vorgestellt, soll weiter ergänzt und mit einem genauen Abgrenzungsplan versehen vorbereitet werden.

     

    Dieser Antrag wird bei einer Enthaltung (STR. Ottenbacher) angenommen.

     

    STR. Bruder widerspricht der Annahme der Stadt in der Vorlage, dass es in Neubaugebieten unproblematisch ist mit den Stellplätzen. In seinem Wohngebiet könne er täglich selbst beobachten, dass dies nicht zutreffend ist.

    Frau Stöhr-Klein teilt mit, dass mit Neubaugebiete nicht alle Wohngebiete sondern bspw. das Gebiet Herrenäcker-Baumpfad gemeint ist. Dort ist es unproblematisch.

  • Tagesordnungspunkt 5

    Bausachen

    a)       Herrenäckerstraße 43, Güglingen

              - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage

              - Vorlage Nr. 170/2017 -

    b)       Weitere

              - ohne Vorlage -

     

    Eine Veröffentlichung der Vorlagen auf der homepage der Stadt Güglingen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich.

    Protokoll

    a) Herrenäckerstraße 43, Güglingen

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 170/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Xander hat eine Frage zur Vorlage. Weshalb sei die Befreiung von der Dachneigung nicht als Beschluss enthalten.

    Frau Stöhr-Klein teilt mit, dass von der Dachneingung nicht befreit werden müsse. Ebenso müsse keine Befreiung bezüglich der Erstellung der Stützmauer erfolgen.

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    1. Die Stadt Güglingen stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Flst. Nr. 5645, Herrenäckerstr. 43 in Güglingen zu.

    2. Der Befreiung der Abweichung der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) um 0,5 m wird zugestimmt.

    3. Das Einvernehmen der Stadt Güglingen wird in Bezug auf § 36 Absatz 1 i.V. mit § 31 BauGB erteilt.

    4. Grundlage bilden die Planunterlagen von Stefanie Hochfellner, Oberrot-Scheuerhalden vom 08.09.2017 sowie der Lageplan des Vermessungsbüros KRK Käser Ingenieure GmbH, Untergruppenbach vom 12.09.2017

     

    Der Antrag wird einstimmig angenommen.

     

    b) Weitere

    - Im Hummelberg 8

    Frau Stöhr-Klein stellt kurz das geplante Bauvorhaben vor. Hier soll im Untergeschoss eine Erweiterung durch eine teilweise Schließung der Decke und den Anbau einer Pergola erfolgen. Die Vorgaben des Bebauungsplans sind alle eingehalten.

    Das Vorhaben wird vom Gremium zur Kenntnis genommen.

  • Tagesordnungspunkt 6

    Information zur medizinischen Versorgung

    nach Schließung des Krankenhauses Brackenheim

    - ohne Vorlage -

     

    Protokoll

    Bürgermeister Heckmann informiert unter diesem Tagesordnungspunkt, dass es eine nichtöffentliche Informationsveranstaltung für den Gemeinderat zu diesem Thema gegeben hat. Herr Bürgermeister Kieser gab sehr aufschlussreiche Informationen weiter.

    Des Weiteren wurde in der Zwischenzeit die Notfallpraxis nach Brackenheim verlegt. Dies bedeutet, dass eine 24-Stunden Bereitschaft nun dort vorhanden ist. Dadurch wurde schon eine Verbesserung erreicht. Er bedankt sich in diesem Zusammenhang beim Landrat, da sich dieser sehr für die Verlegung der Notfallpraxis von Talheim nach Brackenheim eingesetzt hat. Auch wenn ihm dies nicht immer leichtgemacht wurde. Das Hauptproblem sieht der Vorsitzende bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese machen durch, seiner Meinung nach nicht notwendigen Reglementierungen, Ärzten die Ansiedlung im Zabergäu unmöglich. Auch von Seiten des Vorstandes der SLK-Kliniken erhofft er sich keine Mithilfe, eher sei das Gegenteil der Fall. 

     

    STR. Esenwein stimmt den Ausführungen von Herrn Heckmann zu. Die Notfallpraxis ist jetzt hier in Brackenheim, was sehr zu begrüßen ist. Allerdings sei dieses Angebot derzeit auf lediglich vier bis fünf Jahre begrenzt. Soweit er informiert ist, ist dies aber nicht der Beschluss des Kreistages. Von diesem ist man derzeit noch sehr weit entfernt, aber dieser sollte auf jeden Fall umgesetzt werden. Laut Kassenärztlicher Vereinigung gibt es für den Landkreis Heilbronn eine Überversorgung mit Ärzten. Hier sind allerdings alle Ärzte geführt, die praktizieren, auch wenn diese schon weit über 70 Jahre alt sind und nur praktizieren, da sie bisher keinen Nachfolger finden konnten. Die Verantwortung hier neue Regelungen zu schaffen und die bisherigen zu überprüfen liegt bei der KV. Die momentane Entwicklung gehe in die völlig falsche Richtung. Er appelliert an alle Ärzte im Landkreis Heilbronn, sich Gedanken zu machen, wer auch eine Versorgung in Brackenheim mit übernehmen könnte. Außerdem dürfe die Bevölkerung und das Gremium nie aufhören zu fordern, dass die Versorgung in Brackenheim umgesetzt wird. Zunächst wären auch lediglich 40 Plätze für die Geriatrie geplant. Nun wird dies viel Größer. Dies ist nur dem stetigen Druck zu verdanken.  

     

    STR. Gutbrod schließt sich STR. Esenwein an. Aus seiner Sicht bringt das gegenseitiges Vortragen hier im Gremium nichts. Der Förderverein sollte dies an geeigneter Stelle vortragen. 

  • Tagesordnungspunkt 7

    Bekanntgaben

    a)       Sitzungstermine 2018

              - Vorlage Nr. 173/2017 -

    b)       Weitere

              - ohne Vorlage -

     

    Protokoll

    a) Sitzungstermine 2018

    Bürgermeister Heckmann teilt mit, dass die Sitzungstermine für 2018 dem Gremium mit der Vorlage Nr. 173/2017 übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates bekannt gegeben wurden.

     

    b) Weitere

    Der Vorsitzende informiert, dass er mit Herrn Rechtsanwalt Dombert ein Honorar für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Widerspruch der Kreisumlage vereinbart hat. Das Honorar liegt im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligeten Bewirtschaftungsbefugnis.

  • Tagesordnungspunkt 8

    Verschiedenes

    - ohne Vorlage -

     

    Protokoll

    a) Kreisumlage

    Es wird nachgefragt, wie der aktuelle Stand beim Thema Widerspruch gegen die Kreisumlage ist. Der beauftragte Rechtsanwalt Dombert hat den Widerspruch zwischenzeitlich begründet.

    Bürgermeister Heckmann antwortet, dass am Donnerstag ein Telefontermin mit dem Anwalt anstehen. Danach wird er das Gremium wieder informieren.

     

    b) Verkehrssituation an der Haltestelle Kirche, Güglingen

    Von Seiten des Gremiums wird angesprochen, dass an dieser Stelle der Bus auf der Straße hält. Es bildet sich dann immer ein Stau. Die Pkws halten dann nicht hinter dem Bus und warten, bis dieser wieder losfährt, sondern fahren am Bus vorbei, dabei entstehen immer wieder gefährliche Situationen. Hier sollte von Seiten der Verwaltung dringend etwas unternommen werden.

    Herr Heckmann teilt mit, dass er dies mit Herrn Keller von der Polizei besprechen wird. Die Stadt selbst kann hier nichts unternehmen, da der Vollzugsdienst nicht berechtigt ist, den fahrenden Verkehr anzuhalten.

     

    c) Maulbronner Straße 8, Parkplätze

    STR. Burrer teilt mit, dass die Parkplätze hinter dem Gebäude Maulbronner Straße immer mehr von Dauerparkern genutzt werden. Hier sollte eine Beschilderung angebracht werden, dass zwei Stunden mit Parkscheibe geparkt werden darf. Seiner Ansicht nach wurde dies auch so vom Gemeinderat beschlossen.

    Der Vorsitzende sagt zu, dass er sich darum kümmern wird.

     

    d) Tankstelle für E-Autos

    STR. Esenwein fragt nach dem aktuellen Stand.

    Herr Gohm erläutert, dass die Verwaltung nach Beschluss im Gemeinderat einen Antrag für die Förderung solcher E-Säulen gestellt habe, aber nicht zum Zuge gekommen ist. Nun wird derzeit ein neuer Antrag gestellt.

     

    e) Integrationsmanager

    Auf Nachfrage von STR. Esenwein teilt der Bürgermeister mit, dass die Stadt vorhabe den Integrationsmanager über das Landratsamt einzustellen. Dies ist für ihn die sinnvollere Variante als selbst eine solche Person zu beschäftigten.

     

    f) Strombergstraße

    Vom Gremium wird mitgeteilt, dass das Gebäude in dieser Straße zum Verkauf stehe. Aus Sicht des Gremiums wäre ein Erwerb für die Stadt interessant.

    Der Verwaltung ist hierzu nichts bekannt.