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Gemeinderatssitzung

Sitzung am 08.11.2016 um 19:00 Uhr im im Rathaus Güglingen, Sitzungssaal

Anwesenheit & Sitzungsdauer

Vorsitzender: BM Dieterich

Normalzahl der Gemeinderatsmitglieder:

Anwesend waren: 20  - STR. Ernst ab 19.35 Uhr (TOP 1)

Abwesend waren: STRin Xander entschuldigt

 

Den Verhandlungen wohnte noch bei: Frau Koch, Herr Behringer, Herr Gohm, Frau Stöhr-Klein, Schriftführerin: Frau Kuhnle

 

Beginn der Sitzung:     19.00 Uhr       Ende der Sitzung: 19.05 Uhr

                                    19.15 Uhr                                     21.15 Uhr

 

Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Erweiterung und Umbau Kindergarten Herrenäcker

    - Vorstellung der Entwurfsplanung und weitere Vorgehensweise

    - Vorlage Nr. 161/2016 -

     

    Protokoll

    BM Dieterich stellt in diesem Zusammenhang Herrn Matthias Reegen vor, der seit 2. November bis Anfang nächsten Jahres sein Praktikum in der Kämmerei im Rahmen seines Studiums an der Dualen Hochschule in Ludwigsburg ableistet.

     

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 161/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    Zu Tagesordnungspunkt 1 begrüßt BM Dieterich die Architektin, Frau Becker-Huschka, die in der Sitzung heute nochmals die Planung vorstellen werde, die auch von Seiten des Kindergarten-Ausschusses präferiert wurde.

     

    Im Folgenden wird auf die als Anlage beigefügte Präsentation verwiesen, anhand der Frau Becker-Huschka ihre Planungen vorstellt.

     

    Frau Becker-Huschka erläutert, zu Beginn habe man sich detailliert mit dem Bestand auseinandergesetzt. Es sei darum gegangen, wie Flächen genutzt werden, welche Restflächen durch Umnutzung entstehen und wie diese genutzt werden können. Ziel sei gewesen, im Bestand später keine ungenutzten Flächen zu haben.

     

    Das vorgelegte Raumprogramm sei durch die Vorgaben des Kommunalverbandes ergänzt worden. Letztendlich sei der Kindergarten immer auch ein Arbeitsraum - wichtig sei daher, dem Prinzip der kurzen Wege möglichst gerecht zu werden.

     

    Als nächstes sei die Frage der richtigen Fläche für die Erweiterung zu beantworten. 3 Varianten seien zur Auswahl gestanden.

     

    Variante 1 im Osten des Kindergartens sei verworfen worden, da aufgrund der Grundstücksgeometrie ungünstige Raumzuschnitte entstehen würden.

     

    Variante 2 sei ebenfalls nicht weiter verfolgt worden, da es im laufenden Betrieb sehr schwierig sei, an zwei Stellen anzubauen.

     

    Frau Becker-Huschka erachte Variante 3 mit einer Bebauung auf der westlichen Seite des Grundstücks als die sinnvollste Variante. Diese Variante habe zwar gleichzeitig den größten Flächenverbrauch, da die Arkaden derzeit von der Allgemeinheit genutzt werden könne. Jedoch könne die bestehende Freifläche des Kindergartens erhalten bleiben und letztendlich seien die Arkaden bislang im Grunde sehr wenig von der Öffentlichkeit genutzt worden.

     

    Nach Abwägung all dieser Aspekte, berichtet Frau Becker-Huschka, habe sich der Bau-Ausschuss für diese Variante entschieden und sie habe auf dieser Basis ein mögliches Modell entwickelt.

     

    Auch bei der Frage der richtigen Erschließung habe die Architektin verschiedene Varianten beleuchtet.

     

    Bei einer Erschließung über die Herrenäckerstraße entstehe vor dem Gebäude nur eine geringe Wartefläche und im Gebäude wiederum ein sehr langer Flur.

     

    Die Erschließung aus Richtung Norden über den Baumpfad ließe einen kompakteren Baukörper entstehen. Die geringere Fläche habe auch etwas günstigere Baukosten zur Folge und die internen Wegeflächen würden sich dadurch reduzieren. Der Entschluss sei daher gefallen, auf dieser Basis einen Entwurf zu erarbeiten, den Frau Becker-Huschka in der heutigen Sitzung vorstellen werde.

     

    Auf der Nordseite sind bereits Parkplätze vorhanden. Die Architektin schlägt vor, an der Stirnseite der Parkfläche einen neuen Gehweg anzuordnen, um Kindern und Eltern die Möglichkeit zu gewähren, vom Parkplatz aus fußläufig sicher ohne auf der Straße laufen zu müssen, den Kindergarten erreichen können. Der Kindergarten würde über einen kleinen Vorplatz erschlossen, an dem die Eltern warten können, an dem eine Bank oder möglicherweise ein Fahrradständer angebracht werde.

     

    Im länglichen Baukörper entlang der Herrenäckerstraße fände sich der öffentliche Baukörper - nach Norden wäre die Kindergartenleitung, der Personalraum und ein Technikübergaberaum untergebracht. Über ein außenliegendes Versorgungskabel solle der jetzige Lichttechnikraum mit dem Neubau verbunden werden. Ebenso würden in diesem Baukörper die notwendigen Therapieräume und im südlichen Bereich ein Bewegungsraum angeordnet.

     

    Im Raumprogramm sei urpsrünglich noch ein Essraum mit einer Küche vorgegeben gewesen. Bei jedem der Besuche von Frau Becker-Huschka hätten die Erzieherinnen allerdings von ihrem "Viertelkreis-Mehrzweckraum" berichtet, der vom Zuschnitt her sehr unvorteilhaft sei für Bewegungsangebote. Frau Becker-Huschka habe sich daraufhin Gedanken gemacht, wie dieser Raum umgenutzt werden könnte. Aufgrund der Lage, dass dort im Bestand bereits eine Küche vorhanden ist, sei man zu der Lösung gekommen, die jetzige Küche und den jetzigen Essensbereich zu einer größeren Aufwärmküche zusammenzuschalten. Der Viertelkreis könne aus Sicht der Architektin einen tollen Essensberich bieten und es werde ein neuer - rechteckiger - Bewegungsraum geschaffen.

     

    Vom Eingang in Richtung bestehendem Kindergarten werden eventuell notwendige Elterngesprächsräume, ein Kinderwagenraum, Besucher-WC eingerichtet. Danach sei sozusagen die Schwelle zum eigentlichen Kindergartenbereich.

     

    Das jetzige Kindergarten-Leitungszimmer würde rückgebaut und eine neue Sanitärzelle installiert. Diese solle auf die aktuellen Bedürfnisse der neuen und bestehenden Gruppe ausgerichtet sein.

     

    Im Anschluss an das WC seien Schlafräume vorgesehen. Man habe sich bewusst nicht für einen großen Schlafraum entschieden, sondern für mehrere kleinere Räume.    

     

    Mit Verweis auf die in orange dargestellten Flächen im Grundriss informiert Frau Becker-Huschka, auch im Altbau müssten gewisse Brandschutzauflagen erfüllt werden. Die Kosten hierfür seien bereits in der Schätzung enthalten.

     

    Noch nicht in der Kostenschätzung enthalten, seien Kosten, die für einen zweiten fußläufigen Rettungsweg entstünden, sofern die Galerie im Kindergarten weiter genutzt werden solle. Diese Kosten wären dann noch mit aufzunehmen.

     

    Ansonsten habe sich Frau Becker-Huschka im Ausbaustandard am Bestand orientiert.

     

    Frau Becker-Huschka erläutert weiter, es sei vorgesehen, ein ganz flach geneigtes begrüntes Satteldach zu installieren. Dies bilde ein Pendant zu dem recht markanten Bestandsgebäude. In der Außenfassade sei vorgesehen, mit einer fabigen Holzverschalung zu arbeiten - ebenfalls als Pendant zur Holzfassade am Bestandsgebäude.

     

    Die in der Vorlage in der Kurzversion aufgeführte Kostenschätzung habe Frau Becker-Huschka in der Bearbeitungstiefe vergleichbar mit einer Kostenberechnung aufgestellt. In der Summe entstehe für die Gesamtmaßnahme eine nicht unerhebliche Investition. Dies liege aber nicht daran, dass der Standard ganz oben angesiedelt wurde, dies sei vielmehr dadurch mitbedingt, dass auch im Bestand noch einige Maßnahmen anfallen. Für den Ausbau sei ein durchschnittlicher Standard eingerechnet worden.

     

    STR. Bruder fällt auf, die seitherigen Baukörper seien alle parallel zueinander verlaufen, der Anbau dagegen sei nicht parallel weitergeführt. Frau Becker-Huschka erläutert, der neue Riegel solle parallel zur Herrenäckerstraße verlaufen.

     

    STR. Bruder interessiert, ob für die Außenspielgeräte auch Unterstellmöglichkeiten geplant seien. Frau Becker-Huschka teilt mit, es sei eine Außenspielgerätehütte eingeplant. Die genaue Lage müsse noch festgelegt werden. Herr Gohm ergänzt, im Grundrissplan rechts oben sei ein Platzhalter vorgesehen.

     

    STR. Knecht gibt zu bedenken, ob bei einer Erschließung über den Baumpfad auch bereits darüber nachgedacht worden sei, wie dann der Verkehr dort bewältigt werden könne. Die Straße sei ursprünglich als Stichstraße gedacht und nicht wie die Herrenäckerstraße als Durchgangsstraße. Er sehe hier in Stoßzeiten Schwierigkeiten.

     

    Frau Becker-Huschka erläutert, sie gehe davon aus, dass das Verkehrsaufkommen auch mit der neuen - inklusiven - Gruppe höher wird, da diese Kinder eher mit Fahrzeugen gebracht werden. Sie erachte es daher aber auch als notwendig an, die Kinder auch gut zum Kindergarten bringen zu können. Aus ihrer Erfahrung heraus werden die Kinder eher zum Kindergarten gebracht und die Eltern steigen mit aus. Es werden daher in jedem Fall ausreichend Parkplätze benötigt. Die Frage stelle sich natürlich, wie sich der Verkehr in Griff bekommen ließe, gegebenenfalls müsse hier auch in irgendeiner Weise verkehrsrechtlich eingegriffen werden. STR. Knecht wäre dies sehr wichtig. Frau Becker-Huschka gibt zu bedenken, dass bei der anderen Erschließungsvariante dann immer die Herrenäckerstraße überquert werden müsse. Hauptsächlich, stellt STR. Knecht fest, gehe es ihm um das rückwärts Ausparken auf die schmale Straße am Baumpfad.

     

    STR. Esenwein weist daraufhin, dass mehrere Positionen in der Kostenschätzung nicht enthalten sind, beispielsweise die Kosten für die Baugenehmigung. Dies seien auch keine geringe Kosten, die noch zu tragen. Er bittet um eine Einschätzung, ob vor diesem Hintergrund die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die Gesamtkosten am Ende auf 2,3 - 2,5 Mio. Euro belaufen werden. Frau Becker-Huschka teilt hierzu mit, sie habe nicht den genauen Überblick über die Honorare der Kollegen. STR. Esenwein merkt an, auch die ganzen Baunebenkosten kämen noch hinzu. Ihn interessiere außerdem, ob das Thema der Gallerie und des Brandschutzes auch mit den Erzieherinnen besprochen worden sei. Diese Kosten, so Frau Becker-Huschka, seien natürlich nicht unerheblich. Es müsse ausgiebig besprochen werden, ob die Gallerie künftig genutzt werden solle oder nicht.

     

    Aus Sicht von STR. Esenwein ist die Anbindung an den Altbau sehr gut gelungen. In der Fraktion habe man nun noch über das Thema Solarhtermie und Photovoltaik nachgedacht. Von der Gesamtsumme ausgegangen, sei dies kein großer Kostenfaktor mehr. Hierüber sollte nach Meinung der BU im Gesamtobjekt nochmals nachgedacht werden. Auf Nachfrage von STR. Esenwein bestätigt Frau Becker-Huschka, es werde nach NF gebaut.

     

    Bezüglich der Küche sei die BU in ihrer Fraktionssitzung zu dem Ergebnis gekommen, man müsse sich in Güglingen generell Gedanken über die Verpflegung an Schulen und Kindergärten machen. Er gibt zu bedenken, nicht jetzt eine Maßnahme zu planen, bevor ein Gesamtkonzept zu diesem Thema entwickelt wurde. Die BU habe sich daher heute nochmals an die Verwaltung und die Fraktionen gewandt, mit der Bitte dies zu berücksichtigen. BM Dieterich habe signalisiert, dies mit aufzunehmen.

     

    Die Außengestaltung gefalle STR. Esenwein gut. Das gestrichene Holz sehe er allerdings als problematisch an. Farbe sehe bei Kindergärten immer toll aus, jedoch könne doch möglicherweise anstelle von Holz alternativ Trespa genommen werden. Für Frau Becker-Huschka wäre dies ebenfalls eine Alternative, allerdings sehr teuer. Dagegen, so STR. Esenwein, fielen hier keine Folgekosten an. Frau Becker-Huschka habe bei farbigem Holz an eine gräuliche Holzverschalung gedacht, die in eine natürlich Abnutzung übergehe, hier sei man dann von Folgekosten entbunden. STR. Esenwein berichtet, bei der Realschule habe sich die Stadt auch für eine ungestrichene Holzverschalung entschieden. Er regt an, die Farbe über farbige Fenster ins Spiel zu bringen.

     

    Auch in der FUW, berichtet STR. Xander, sei das Thema Verkehr andiskutiert worden. Er erachte die Anzahl der Parkplätze für sehr gering, zumal der Kindergarten um eine Gruppe aufgestockt werde. Möglicherweise, meint STR. Xander, könnten entlang der Herrenäckerstraße noch Längsparkplätze eingerichtet werden, wenn dort der Eingang wegfalle. BM Dieterich erläutert, im Plan sei der Bestand eingezeichnet. Sofern sich zeige, dass die Parkplätze nicht ausreichend sind, bestünde darüber hinaus noch die Möglichkeit in östlicher Richtung zu erweitern. Darüber hinaus stünden an der Herrenäckerstraße weitere Parkplätze zur Verfügung.

     

    STR. Xander fragt an, ob möglicherweise etwas weggelassen werden könne, wenn die Gallerie weiter genützt würde oder ob diese so untergeordnet sei. Frau Koch teilt mit, die Gallerie zähle nicht zur Grundfläche, die notwendig ist.

     

    Des Weiteren interessiert STR. Xander, ob sich bezüglich der vorgegebenen Flächen Änderungen ergeben hätten, da diese nun alle 30% größer seien. Frau Koch erläutert, die Vorgaben hätten sich nicht geändert. Das Gremium habe jedoch beschlossen, vom größten Flächenbedarf für Ü3-Tagesbetreuung und vom Bedarf einer inklusiven Gruppe auszugehen, die zum Teil an den Rollstuhl gebunden seien. Daher habe man im Raumprogramm mit größeren Flächen gerechnet.

     

    STR. Xander geht davon aus, dass nachdem bereits mit Fachplanern Gespräche geführt worden seien, doch auch Aussagen bezüglich des Honorars getroffen worden sein müssten. Insbesondere in Kostengruppe 700 seien hierzu allerdings keine Angaben gemacht worden. Herr Gohm erläutert, bei Hochrechnungen werde von 20% Nebenkosten ausgegangen. STR. Xander schließt daraus, dass der von STR. Esenwein in den Raum gestellte Betrag von 2,5 Mio. dann allerdings nicht ausreichen werde.

     

    Bezüglich der Kostengruppe 700 verweist STR. Bosler darauf, dass entsprechend des einleitenden Textes bereits Absprachen mit Handwerkern stattgefunden hätten. Er möchte wissen, ob bereits Informationen vorliegen, in welchem Bereich welch Kosten in etwa zu erwarten sind. Die Kostengruppe 700 (Honorare + Gebühren), teilt Frau Becker-Huschka mit, sei nirgendwo anders enthalten, diese kommen noch hinzu. Allerdings seien an manchen Stellen gewisse Maßnahmen bereits gewissen Gewerken zugeordnet. Die Sonderanfertigungen der Wickeltische seien beispielsweise den Schreinerarbeiten zugeordnet und nicht der Möblierung.

     

    STR. Gutbrod interessiert, wie sich die Arbeiten auf den laufenden Betrieb auswirken werden, da ja auch der Bestand ertüchtigt werde. Frau Becker-Huschka berichtet, sie habe vor kurzem ein ähnliches Projekt in Nordheim durchgeführt - ebenfalls bei laufendem Betrieb. Dies habe sehr gut funktioniert. Es müsse der bestehende Zugang in den Kindergarten verlegt werden. In diesem Bereich werde dann das jetzige Kindergarten-Leitungszimmer rückgebaut und der Durchbruch mit einer Stauchwand geschlossen. Die jetzige Außenspielfläche bleibe abgetrennt vom Baugrundstück. Nach Errichtung des Nebaus werde in einem letzten Schritt der Durchbruch zum Bestandsgebäude gemacht. Die Maßnahmen im Bestandsgebäude müssten möglichst kurz gehalten und mit den Schließzeiten des Kindergartens wenn möglich zusammengelegt werden.

     

    Auf Nachfrage von STR. Gutbrod teilt Frau Becker-Huschka mit, sie gehe von einer Bauzeit von mindestens 1 Jahr aus. Der genaue Terminplan müsse jedoch noch abgestimmt werden und hänge auch damit zusammen, wann genau das Baugesuch abgegeben werden könne.

     

    STR. Knecht fragt an, ob die Treppen zur Gallerie bestehen bleiben, sofern diese nicht mehr genutzt werde oder ob dort einfach eine Zwischendecke eingebaut werde bzw. welcher bauliche Eingriff hierfür notwendig werde. Frau Becker-Huschka erklärt, sofern die Gallerie nicht mehr genutzt werde, müsse die Stadt dafür Sorge tragen, dass die Gallerie geschlossen werde. In welcher Weise dies getan werde, sei zunächst offen. Beispielsweise könnte die Fläche auch als Lagerfläche genutzt werden, es dürften sich eben nur keine Kinder mehr dort alleine aufhalten können.

     

    STR. Esenwein bittet um Information, ob es möglich sei, bis Dezember eine konkrete Kostenschätzung vorzulegen, die einer Kostenberechnung nahekommt. Dann läge eine Bausumme vor, auf die sich das Gremium einstellen könne. Seines Erachtens müsse möglichst zügig an die Ausschreibung gegangen werden, da jetzt möglicherweise die Planungen der Firmen noch nicht abgeschlossen sind.

     

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Verwaltung stellt den Beschlussantrag die heute vorgestellte Planung beim Landratsamt Heilbronn bis Anfang Dezember 2016 als Bauantrag einzureichen.

    Die Kosten werden nochmals präzisiert, ehe der endgültige Baubeschluss gefertigt wird.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 2

    Familienzentrum

    - Weitere Entwicklung

    - Entscheidung über den künftigen Standort

    - Vorlage Nr. 162/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 162/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    Nachdem sich das Gremium vor kurzem gegen einen Standort des Familienzentrums am ehemaligen Burrer-Areal ausgesprochen hat, so BM Dieterich, stelle sich nun die Frage, wo die Räume für das Familienzentrum geschaffen werden.

     

    Das Steuerungsgremium habe sich daraufhin nochmals mit dem Thema und den wenigen Alternativen auseinander gesetzt und habe sich im Ergebnis für das Grundstück des jetzigen städtischen Gebäudes des Kindergarten Gottlieb-Luz in Kombination mit einer neuen Kindergartengruppe entschieden.

     

    STR. Esenwein teilt mit, das vom Steuerungsgremium empfohlenen Standort für das Familienzentrum halte die BU-Fraktion für den richtigen Standort. Problematisch sehe er jedoch, den Auftrag ohne weiteres gleich an einen Architekten zu vergeben. Seit Jahren habe sich die Stadt für Baumaßnahmen Architekten von außerhalb bedient. Die BU schlägt vor, einen Ideenwettbewerb mit ortsansässigen Architekten durchzuführen. Die Stadt lobe einen Preis aus und hätte im Endeffekt eine Grundlage ohne die Verpflichtung, dann auch mit diesem Architekten zusammenzuarbeiten. Für STR. Esenwein stelle sich zudem auch die Frage unterschiedlicher Konzeptionen an dieser Stelle, beispielsweise vor dem Hintergrund der Einbindung in den kommenden Stadtgarten, die Frage der Parkierung etc. Aus Sicht der BU-Fraktion könne man sich diese Zeit zu nehmen. BM Dieterich hätte nichts gegen diesen Vorschlag einzuwenden, mit Ausnahme des Argumentes, dass ein solcher Ideenwettbewerb einige Zeit kosten werde. STR. Esenwein entgegnet, es müsse ein entsprechend kurzes Zeitfenster gesetzt werden. Er denke an einen Zeitraum von 8 Wochen, sodass Anfang Februar Entwürfe vorlägen.

     

    STR. Xander hält den vom Steuerungsgremium vorgeschlagenen Standort für den Standort, der die meisten Voraussetzungen erfüllt. Beim Vergleich der Varianten stelle sich zudem auch die Kostenfrage. Alles in allem werde die Maßnahme eine große Investition darstellen, die Empfehlung des Steuerungsgremiums sei im Endeffekt auch die günstigste Lösung. Er könne sich daher dem Beschlussantrag der Verwaltung anschließen und könnte auch einer Beauftragung des vorgeschlagenen Büros Knecht aus Ludwigsburg zustimmen. Im Falle der Durchführung eines Ideenwettbewerbs befürchte STR. Xander eine deutlich größere zeitliche Verzögerung. Einen Ideenwettbewerb mit entsprechend engem Zeitfenster halte er nicht für hilfreich.

     

    STR. Gutbrod ist überzeugt davon, dass es in Güglingen genügend qualifizierte Architekten gibt. Die von der Verwaltung genannten Architekten beschäftigen sich jedoch insbesondere mit der Kindergartenplanung. Aus Sicht von STR. Gutbrod wäre es wichtig, dass der beauftragte Architekt bereits Erfahrung im Bereich Kindergarten mitbringe. Aus diesem Grund plädiere STR. Gutbrod eher für den Vorschlag der Verwaltung. Von der Verwaltung sei in der Vorlage das Büro Knecht genannt worden, er könne sich jedoch auch eine Zusammenarbeit mit Frau Becker-Huschka vorstellen, nachdem sie bereits in Güglingen tätig ist.

     

    STRin Muth spricht sich ebenfalls dafür aus, auf die Kompetenz der in diesem Bereich erfahrenen Architekten setzen und die Zeit eines Ideenwettbewerbs zu sparen. Sie schlägt auch vor, zunächst das Interesse von Frau Becker-Huschka zu erfragen, da hier offensichtlich eine gute Basis bestehe. Durch die einheitliche Architektur könne dann möglicherweise auch eine Verbindung zum Kindergarten geschaffen werden.

     

    STR. Bosler interessiert, ob es bezüglich des in der Sitzung des Steuerungsgremiums angesprochenen Gedankens der Ausführung in Fertigbauweise zum Zeitersparnis bereits neue Erkenntnisse gebe. BM Dieterich berichtet, der ursprüngliche Gedanke, wie beim Kindergarten Haselnussweg direkt auf einen Fertigbauhersteller zuzugehen, sei überprüft worden. Die Konjunktur spreche allerdings klar dagegen. Möglich sei eventuell, die Planung an einen Fertigbauer zu geben und dann die zeitliche Planung und die Kosten zu erfragen. Dies sei jedoch noch offen. An dem ebenfalls im Steuerungsgremium angesprochenen Gedanken, das neue Gebäude vor dem alten zu errichten und dann erst das alte Gebäude abzubrechen, werde nach wie vor festgehalten. Letztendlich komme dies allerdings auf die Planung an.

     

    STR. Esenwein ist der Auffassung, man solle sich die Zeit nehmen. Dem Argument, die Architekten hätten bereits Erfahrung im Bau von Kindergarten, könne er nicht folgen. Ansonsten kämen gar keine neuen Architekten mehr zu einem Auftrag zum Bau eines Kindergartens. Seiner Einschätzung zufolge sei der Bau eines Kindergartens nicht die größte architektonische Herausforderung, dies sei auch mit einem kleineren Büro möglich.

     

    Die BU-Fraktion habe darüber hinaus bereits vor langem den Bedarf betont. Wäre damals die entsprechende Reaktion erfolgt, bestünde jetzt keine Eile. Aus Sicht von STR. Esenwein müsse man sich an dieser Stelle auch städtebaulich Gedanken machen. Der Stadtgraben mit Schule und Mediothek sei städtebaulich wichtig. Er sei nach wie vor der Auffassung, die Stadt vergebe sich nichts, die Zeit zu setzen. Die Architekten würden vorab ohnehin abgefragt, sie würden dann relativ schnell äußern, ob Interesse an einer Teilnahme besteht oder nicht. Bis ca. Anfang Februar lägen dann Ergebnisse vor. Dann, stellt BM Dieterich klar, könne aber erst über die Ideen gesprochen werden. STR. Esenwein entgegnet, die Entscheidung stehe dann jedoch im Februar. Wenn auf einen Fertigbauer zugegangen würde, läge bis dahin die Vorplanung vor. Ein Ideenwettbewerb habe nicht zur Folge, dass die Umsetzung mit diesem Architekten erfolgen muss.

     

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zum künftigen Standort des Familienzentrums zur Abstimmung:

     

    Als künftigen Standort für das FiZ wird das Grundstück des jetzigen städtischen Gebäudes Kindergarten Gottlieb Luz festgelegt. Hier sollen im Erdgeschoss wie bereits in der Gemeinderatsitzung am 14.06.2016 beschlossen Kindergartengruppen entstehen, im 1. Obergeschoss das FiZ.

     

    Der Antrag wird mit einer Enthaltung (STR. Scheerle) mehrheitlich beschlossen.

     

     

     

    BM Dieterich stellt den von STR. Esenwein formulierten Beschlussantrag zur Abstimmung:

     

    Zur Planung des Neubaus mit einer Kindergartengruppe im EG und dem Familienzentrum im 1. OG wird ein Ideenwettbewerb unter den örtlichen Architekturbüros durchgeführt. Die Ergebnisse sollen Anfang Februar beraten werden.

     

    Auf Nachfrage von Herrn Gohm teilt STR. Esenwein mit, es sei dabei an die Architekturbüros in Güglingen gedacht, nicht an freischaffende Architekten, die in Güglingen leben und woanders arbeiten.

     

    STRin Suchanek-Henrich erklärt sich in diesem Punkt für befangen.

     

    Der Antrag wird in Abwesenheit von STRin Suchanek-Henrich (wegen Befangenheit) mit 4 Gegenstimmen (STR. Xander, STR. Barth, STR. Gutbrod, STR. Jesser) und einer Enthaltung (STR. Bruder) mehrheitlich beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Geschäftsordnung des Gemeinderats

    - Neufassung

    - Vorlage Nr. 163/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 163/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Bosler fragt an, ob die Verweise im Fließtext am Ende der Paragraphen für die redaktionelle Fassung tatsächlich notwendig sind. Frau Koch erklärt, die Verweise würden zwar nicht unbedingt benötigt, seien jedoch in der Mustervorlage des Gemeindetags enthalten.

     

    Des Weiteren weißt STR. Bosler daraufhin, dass an zwei Stellen noch die Bearbeitungshinweise aus der Mustervorlage entfernt werden müssten:

    § 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung, hier müsste der Zusatz "nichtzutreffendes streichen" entfernt werden. In § 19 der Geschäftsordnung könne die Formulierung "Alternative für Absatz 5" gestrichen werden.

     

    STR. Bosler verweist auf § 32 der Geschäftsordnung, in der geregelt ist, dass die Niederschrift vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. In Güglingen sei es dagegen gängige Praxis, dass die Niederschriften von 3 Gemeinderäten anerkennt werden. Er habe sich nach dem Hintergrund hierfür gefragt. BM Dieterich könne sich vorstellen, dass dies damit begründet wurde, dass sich das Gremium aus drei Fraktionen zusammensetzt. STR. Scheerle entgegnet, die Niederschriften würden allerdings nicht immer von Vertretern einer jeden Fraktion unterzeichnet. STR. Bosler regt an, die Praxis in Güglingen zur Vereinfachung auf diese Regelung anzupassen und die Niederschriften künftig nur noch von 2 Gemeinderäten unterzeichnen zu lassen.

     

    STR. Sigmund zitiert § 2 der Geschäftsordnung. Danach wirken Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderates mit und dürfen insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Demnach, so STR. Sigmund, könnten also die Fraktionen Artikel verfassen, die dann so in der RMZ erscheinen. Frau Koch informiert, für eine Veröffentlichung in der RMZ werde ein Redaktionsstatut benötigt. Dieses müsse angepasst werden, die Empfehlung des Gemeindetags sei jedoch erst vor kurzem erschienen. Sobald diese Empfehlung soweit überarbeit ist, werde das Redaktionsstatut dem Gremium zur Entscheidung vorgelegt.

     

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Güglingen wird - mit den von STR. Bosler angesprochenen Korrekturen - wie folgt beschlossen.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

     

     

     

     

    Geschäftsordnung für den Gemeinderat
    der Stadt Güglingen

     

    Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat sich der Gemeinderat am 08.11.2016 folgende

     Geschäftsordnung

     

    gegeben.

     

    Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.

    I. Allgemeine Bestimmungen

     

    § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender

    (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

     

    (2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führt (führen) sein(e) Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz.

     

    § 2 Fraktionen

    (1) Die Gemeinderäte können sich nach § 32a GemO zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen. Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören. 

     

    (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

     

    (3) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit.

     

    (4) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend.

    - § 32a Abs. 2 GemO -

     

    II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen

     

    § 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte

    (1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig.

    (2) Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

    (3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das

    öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

    - 32 Abs. 1 bis 3 GemO –

     

    § 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte

    (1) Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderätekann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten i.S.v. Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein.

     

    (2) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig.

     

    (3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit.

     

    (4) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.

     

    (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren.

     

    (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten.

    - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO –

     

    § 5 Amtsführung

    Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen.

    - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO –

     

    § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit

    (1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind.

    (2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will.

     

    - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO -

     

    § 7 Vertretungsverbot

    (1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde/Stadt nicht übernehmen.

     

    (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister.

    - § 17 Abs. 3 GemO –

     

    § 8 Ausschluss wegen Befangenheit

    (1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

    1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach §1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

    2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen,

    3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder

    4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.

     

    (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner

    1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet;

    2. oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot;

    3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder

    4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

     

    (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zueiner ehrenamtlichen Tätigkeit.

    (4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister.

    5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen.

    - § 18 GemO –

     

    III. Sitzungen des Gemeinderats

     

    § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

    (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

     

    (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten.

    (3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlautbekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

     - § 35 GemO –

     

    (4) Die in öffentlicher Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse werden im Wortlaut oder in Form eines zusammengefassten Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht, sofern sichergestellt ist, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden.

    - § 41b Abs. 5 – Inkrafttreten erst zum 30.10.16 - .

     

     

    § 10 Verhandlungsgegenstände

    (1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge.

     

    (2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen.

     

    § 11 Sitzordnung

    Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist der Bürgermeister den Sitzplatz an.

     

    § 12 Einberufung

    (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend.

     

    (2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 14). In der Regel finden Sitzungen dienstags statt. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.

    Für den Abruf oder die Übermittlung der Einladung, Tagesordnung und der zur Beratung erforderlichen Beratungsunterlagen kommt ein Ratsinformationssystem zum Einsatz. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladung und Beratungsunterlagen nehmen können.

     

    (3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.

     

    (4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.

    - § 34 Abs. 1 und 2 GemO –

     

    § 13 Tagesordnung

    (1) Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf.

     

    (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. 

     

    (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist.

     

    (4) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich (oder elektronisch) auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2.

    - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO -

     

    § 14 Beratungsunterlagen

    (1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten.

     

    (2) Gemeinderäte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.

     

    (3) Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen sind unter Beachtung des Datenschutzes grundsätzlich im Sitzungsraum für die Zuhörer auszulegen und auf der Internetseite der Gemeinde (www.gueglingen.de) zu veröffentlichen.

     

    (4) Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen gilt § 6.

    - §§ 34 Abs. 1, 41b Abs. 4 GemO –

     

    § 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung

    (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

     

    (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss.

    - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO –

     

    § 16 Handhabung der Ordnung, Hausrecht

    (1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen.

     

    (2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

    - § 36 Abs. 1 und 3 GemO –

     

    § 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat

    (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

     

    (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. (Anmerkung: Separate Regelung für Nichtöffentliche Sitzungen entfällt)

     

    (3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt.

     

    (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

     

    (5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen.

     

    § 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat

    (1) Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen.

     

    (2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil. Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen.

     

    (3) Der Gemeinderat und der Bürgermeister können unbeschadet des weiterhin bestehenden Rechts des Gemeinderats (Nichtzutreffendes streichen) sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

     

    (4) Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss er, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen.

    - §§ 33, 71 Abs. 4 GemO –

     

    § 19 Redeordnung

    (1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist.

     

    (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen.

     

    (3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig.

     

    (4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern.

     

    Alternative für einen Absatz 5

    (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken.

    (5) - würde dann Absatz 6 - Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen.

    Alternative für einen Satz 3:

    Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen.

     

    § 20 Sachanträge

    (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden.

     

    (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten.

     

    § 21 Geschäftsordnungsanträge

    (1) Anträge “Zur Geschäftsordnung" können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden.

     

    (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen.

     

    (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere

    a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen,

    b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5),

    c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen,

    d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten,

    e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen,

    f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen.

     

    (4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussantrag) und Buchst. c. (Schluss der Rednerliste) nicht stellen.

    (5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5.

     

    (6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste" angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind.

     

    § 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

    (1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24).

     

    (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

     

    (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

     

    (4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

     

    (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch der Bürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.

     

    (6) Bei der Berechnung der “Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder" nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird.

     

    (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. - § 37 GemO –

     

    § 23 Abstimmungen

    (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht.

     

    (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

     

    (3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets.

    (4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2.

    - § 37 Abs. 6 GemO -

     

    § 24 Wahlen

    (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.

     

    (2) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt.

     

    (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

    - § 37 Abs. 7 GemO -

     

    § 25 Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten

    (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht.Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

     

    (2) Über die Ernennung und Einstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer.

    - § 24 Abs. 2, § 37 Abs. 7 GemO -

     

    § 26 Persönliche Erklärungen

    (1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort

    a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden;

    b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegenstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Tagesordnung) abgegeben werden.

     

    (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen" findet nicht statt.

     

    § 27 Fragestunde

    (1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).

     

    (2) Grundsätze für die Fragestunde:

    a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.

    b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

    c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.

    - § 33 Abs. 4 GemO -

     

    § 28 Anhörung

    (1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengruppen.

     

    (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.

     

    (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

     

    (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen.

    - § 33 Abs. 4 GemO –


    IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung

     

    § 29 Schriftliches Verfahren

    Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen oder elektronischenVerfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

    - § 37 Abs. 1 GemO –

     

    § 30 Offenlegung

    (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen.

     

    (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.

     

    (3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen.

    - § 37 Abs. 1 GemO -


    V. Niederschrift

     

    § 31 Inhalt der Niederschrift

    (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.

     

    (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder durch Offenlegung (§ 30) gilt Absatz 1 entsprechend.

     

    (3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

    - § 38 Abs.1 GemO -

     

    § 32 Führung der Niederschrift

    (1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern der Bürgermeister keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist er Schriftführer.

     

    (2) Die Niederschriften über öffentliche und über nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen.

     

    (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet der Bürgermeister als “Vorsitzender und Schriftführer".

    - § 38 Abs. 2 GemO -

     

    § 33 Anerkennung der Niederschrift

    Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.

     

     

    § 34 Einsichtnahme in die Niederschrift

    (1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentlichen und über die nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht nehmen.

     

    (2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet.

    - § 38 Abs. 2 GemO -


    VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse

     

    § 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats

    Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung:

    a) Vorsitznder der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder, wenn alle Stellvertreter oder Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen.

    b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.

    c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

    d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

    e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss nichtöffentlich verhandelt werden. 

    f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung.

    g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter.

    - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO -

     


    VII. Schlussbestimmung

     

    § 36 In-Kraft-Treten

    Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

     

    § 37 Außer-Kraft-Treten bisheriger Bestimmungen

    Mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 16.10.2001 außer Kraft.

     

     

    Güglingen, 08.11.2016

     

     

     

    Dieterich

    Bürgermeister

  • Tagesordnungspunkt 4

    Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit

    - Neufassung

    - Vorlage Nr. 164/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 164/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

     

    Nachdem keine Fragen von Seiten des Gremiums bestehen, stellt BM Dieterich den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird wie folgt beschlossen.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

     

     

    Satzung
    über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

     

     

    Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg – GemO - in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 08.11.2016 folgende Satzung beschlossen:

     

    Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.

     

     

    § 1 - Entschädigung nach Durchschnittssätzen

     

    (1)     Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

     

    (2)     Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

     

    bis zu 3 Stunden                                                                          25,00 €

    von mehr als 3 bis zu 6 Stunden                                                 40,00 €

    von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)                                50,00 €

     

     

     

    § 2 - Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

     

    (1)     Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigte Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

     

    (2)     Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

     

    (3)     Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht nur die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

     

    (4)     Die Entschädigung für die mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.

     


     

    § 3 - Aufwandsentschädigung

     

     

    (1)       Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.

    Diese wird gezahlt

     

    1.    Als monatlicher Grundbetrag in Höhe von                                   50,00 Euro

    2.    Als Sitzungsgeld je Sitzung des Gemeinderates in Höhe von     50,00 Euro

    3.    Als Sitzungsgeld je Sitzung der im Gemeinderat vertretenen

    Fraktionen in Höhe von                                                                       30,00 Euro

     

    Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

     

    (2)       Fraktionsvorsitzende der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen erhalten in Ausübung ihres Amtes zusätzlich zum in Absatz 1 genannten Grundbetrag eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro

     

    (3)       Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten zu den in Absatz 1 und 2 genannten Entschädigungssätzen eine zusätzliche Aufwands­entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je durch die Verwaltung angeforderten Vertretungstag.

     

    (4)       Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils halbjährlich zum 30.6. und 31.12. ausbezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als zwei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit. Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 sowie die Entschädigung für ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters werden für die entschädigungspflichtigen Sitzungen halbjährlich ausbezahlt.

     

    (5)       Im sozialen und kulturellen Bereich tätige Ehrenamtliche erhalten bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

     

    bis zu 2 Stunden                                                                          10,00 €

    von mehr als 2 bis zu 3 Stunden                                                  15,00 €

    von mehr als 3 bis zu 4 Stunden                                                  20,00 €

    von mehr als 4 bis zu 5 Stunden                                                  25,00 €

    von mehr als 5 bis zu 6 Stunden                                                  30,00 €

    von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)                                 35,00 €

     

     

    Führungen im Römermuseum  30,00 €.

     

     

     

     

    § 4 – Aufwendungen für Pflege und Betreuung Angehöriger

     

    Die nachgewiesenen Kosten einer durch die ehrenamtliche Tätigkeit erforderliche entgeltliche Betreuung von Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne von § 20 LVwVfG sind auf Antrag gesondert zu erstatten.

     

     

    § 5 - Reisekostenvergütung

     

    Bei Dienstvereinbarungen außerhalb des Stadtgebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

     

     

     

     

    § 6 - Inkrafttreten

     

    Diese Satzung tritt zum 01.12.2016 in Kraft. Bisher bestehende Satzungen treten damit außer Kraft.

     

     

     

    Güglingen, 08.11.2016

     

     

     

    Dieterich

    Bürgermeister

     

     

     

     

    Hinweis

    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ward nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Güglingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

     

     

  • Tagesordnungspunkt 5

    § 5 Jahresrechnung 2015

    - Anerkennung und Feststellung

    - Vorlage Nr. 165/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 165/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    Herr Behringer beginnt mit einem kurzen Überblick über die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2015 sowie investive Aktivitäten die im vorigen Jahr stattgefunden haben.

     

    Das Ergebnis des Jahres 2015 sei gegenüber 2014 leicht rückläufig aber dennoch positiv zu bewerten. Es gebe Mehreinnahmen im Vergleich zum Planansatz und außerdem höhere Umlagen im Vergleich zum Vorjahr, die sich aus den sehr guten Ergebnissen der vorangegangenen Jahre ergeben. Das Soll-Ergebnis aus Einnahmen und Ausgaben betrage im Verwaltungshaushalt 30.936.683 € und im Vermögenshaushalt 7.502.466 €, wodurch sich ein Gesamtvolumen von 38.439.149 € ergebe. Das führe zu einem Überschuss des Verwaltungshaushaltes, der in Höhe von 3.409.822 € an den Vermögenshaushalt zugeführt wurde. Diese Zuführungsrate sei in etwa 2,02 Mio. € höher ausgefallen im Vergleich zum Planansatz in Höhe von 1.385.000 €.

     

    Aus der allgemeinen Rücklage seien lediglich 1.664.231 € statt der geplanten 3.630.000 € entnommen worden, wodurch diese im Moment auf ein Volumen von 5.182.455 € komme. Der tatsächliche Stand der äußeren Verschuldung am 31.12.2015 betrage 772.082,08 €, was einer Verschuldung von rund 127 € pro Einwohner entspreche.

     

    Im investiven Bereich hätten vor allem die Ausgaben für die Realschule in Höhe von 2.732.261 € zu Buche geschlagen sowie verschiedene Maßnahmen bei den Kindergärten mit 101.273 €. Des Weiteren haben Umlegungsarbeiten in Höhe von 1.727.244 € in den Gebieten Lüssen und Herrenäcker stattgefunden. Neben der Weiterführung der Sanierung „Stadtkern V“ und einigen weiteren Straßensanierungen konnte die Stadt Güglingen nun auch das restliche Straßenbeleuchtungsnetz auf LED-Technik umstellen. Auch bei Kläranlage und Bauhof habe es Ersatzbeschaffungen in Höhe von rund 344.000 € gegeben. Hinzu kommt, dass das Stammkapital der Stadtwerke um 500.000 € erhöht wurde und für die Erschließung Lüssen bereits 800.000 € fällig wurden.

     

    STR. Xander erwünscht zunächst, dass der Haushaltsplan 2017 zusätzlich zur Einstellung ins Ratsinformationssystem in Papierform übermittelt wird. Im Anschluss lobt er das Ergebnis sowie dessen Aufbereitung. Den 17 Millionen Euro Gewerbesteuer stünden dabei mit 13 Millionen Euro an Umlagen gewaltige Belastungen entgegen. Es sei erfreulich, dass in der Planung von Frau Wolfinger vorsichtig gerechnet wurde und nun Kredite eingespart werden konnten. Insbesondere wenn man sieht welche Belastungen in diesem Jahr angefallen seien (u.a. erste Erschließungsraten), umso besser sei das Ergebnis zu bewerten. Die Überschüsse würden ohnehin der Realisierung aktueller Projekte, wie etwa der Erweiterung des Kindergartens Herrenäcker zugutekommen. Dem Ergebnis könne er zustimmen.

     

    In einem Punkt bittet er jedoch um eine kurze Erläuterung: Auf Seite 18 unter Punkt 23 sei ein Vortrag von Prof. Dr. Spitzer mit einem Gesamtaufwand von 12.232 € ausgewiesen. Hier war STR. Xander der Ansicht, dass die Veranstaltung über das Budget des Familienzentrums abgerechnet würde. BM Dieterich zeigt sich angesichts der Zahl ebenfalls überrascht, hält den Betrag jedoch keinesfalls für „reines“ Honorar. Er werde den Vortrag intern nochmals abklären.  

     

    STR. Scheerle möchte zudem wissen, was es mit dem Punkt „Sonstige“ auf Seite 13 bei den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf sich habe, da bereits alle Ämter explizit aufgelistet wären und es sich um eine Summe von 12.469,58 € handle. Herr  Behringer erklärt, dass unter die sonstigen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen die Schulen, Kindergärten und der Hort fallen würden.

     

     

    Auch BM Dieterich dankt Herrn Behringer und seinem Team für die geleistete Arbeit und stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

     

    I.     Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung für das Jahr 2015 wie folgt fest:

     

    1. Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung 2015

     

     

      Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamthaushalt
      EUR EUR EUR
    1 Soll-Einnahmen 30.936.682,76 7.308.885,29 38.245.568,05
    2 + Neue Haushalts-einnahmereste   1.053.418,00 1.053.418,00
    3 = Zwischensumme 30.936.682,76 8.362.303,29 39.298.986,05
    4 - Haushaltseinnahme- reste Vorjahr    - 859.837,00  - 859.837,00
    5 = Bereinigte Soll- Einnahmen 30.936.682,73 7.502.466,29 38.439.149,05
    6 Soll-Ausgaben  30.837.095,88 8.307.490,79 39.144.586,67
     7 + Neue Haushalts-ausgabereste  367.743,84 5.720.998,00 6.088.741,84
     8 = Zwischensumme  31.204.839,72 14.028.488,79 45.233.328,51
     9 - Haushaltsaus-gaberest Vorjahr  -268.156,96 - 6.526.022,50 - 6.794.176,46
     10 = Bereinigte Soll-Ausgaben  30.936.682,76 7.502.466,29 38.439.149,05
     11 Differenz 10./.5 (Fehlbetrag)  0,00 0,00

    0,00

     

     

    2. Vermögensübersicht

     

     

    Stand

    01.01.2015

    EURO

    Stand

    31.12.2015

    EUR

    Geldanlagen 7.296.896 7.785.000
    Darlehensforderungen 306.772 241.326
    Kapitalvermögen 4.925.512 5.410.901
    Allg. Rücklage 6.846.686 5.182.455
    Schuldenstand 826.618 772.082

     

     

    II. Der Bildung der Haushaltseinnahme- und Haushaltsausgabereste, wie im Rechen­schaftsbericht enthalten, wird zugestimmt.

     

    III. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden entsprechend dem Rechenschaftsbericht anerkannt.

     

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 6

    Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

    - Anwendung der Übergangsvorschrift bis 31.12.2020

    - Vorlage Nr. 166/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 166/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    Herr Behringer weist daraufhin, dass es auf Seite 2 der Vorlage richtigerweise "Stadt Güglingen" anstelle von "Gemeinde Pfaffenhofen" lauten müsse.

     

    BM Dieterich merkt an, die Kommunen könnten die Sache an sich zwar kritisieren, letztendlich aber leider nicht ändern. Das Optionsrecht solle allerdings zumindest ausgeübt werden.

     

    STRin Muth bittet um Erläuterung der Nr. 3 des Beschlussantrags "Die Stadt Güglingen behält sich vor die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahrs zu widerrufen." Herr Behringer erklärt, wenn das Optionsrecht durch das Gremium beschlossen werde, habe die Stadt Zeit, sich grundlegend Gedanken darüber zu machen bzw. zu prüfen, in welchen Bereichen dies anfalle. Wenn die Prüfung die Umsatzsteuerpflicht einer Leistung ergebe, könne es in manchen Bereichen der Verwaltung Sinn machen, dies zu widerrufen, da man sich ja dann auch die Vorsteuer für Anschaffungen vom Finanzamt wieder holen könnte.

     

    STR. Xander möchte wissen, ob Nr. 3 des Beschlussantrags bedeute, dass wenn die Stadt jetzt die Erklärung abgebe und dies 2019 wiederrufe, dass dieser Widerruf dann rückwirkend zum 1.1.2017 gelte oder ob sich dies auf die Abgabe des Widerrufs beziehe. Herr Behringer teilt mit, dies beziehe sich auf das dem Widerruf nachfolgende Kalenderjahr, nicht auf den 1.1.2017. BM Dieterich verstehe dies genauso, die Verwaltung werde dies aber zur Sicherheit nochmals abklären. Hintergrund, so BM Dieterich, sei, dass die Stadt, wenn sie vor dem 31.12.2020 zu dem Ergebnis komme, es würde sich für die Kommune rechnen, nicht bis zum Ende der Frist gebunden ist und dies dann mit Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres ändern könne.

     

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    1. Das Optionsrecht nach § 27 Abs. 22 UStG zur Anwendung des bisherigen Rechts bis 31.12.2020 wird ausgeübt.
    2. Die Verwaltung wird beauftragt dies gegenüber dem Finanzamt Heilbronn bis spätestens 31.12.2016 zu erklären.
    3. Die Stadt Güglingen behält sich vor die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines auf die  Abgabe folgenden Kalenderjahrs zu widerrufen.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 7

    Baugebiet „Herrenäcker-Baumpfad“

    - Vergabe der Übergabestationen und Netzüberwachung

    - Vorlage Nr. 167/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 167/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    Herr Gohm weist daraufhin, es gehe nicht darum, die Übergabestationen für 50 Bauplätze auf einmal zu bestellen, diese werden dann auf Abruf bestellt. So sei dies auch beim ersten Bauabschnitt praktiziert worden. Die Übergabestationen würden sukzessive geliefert und seien dann auch erst zur Zahlung fällig.

     

    Auf Nachfrage von STR. Burrer, bestätigt Herr Gohm, auch die Gewährleistung beginne erst nach der Installation.

     

    STR. Sigmund fragt an, ob die Firma Yados dann tatsächlich nur die Stationen liefere und die Installation von örtlichen Handwerkern durchgeführt werde. BM Dieterich bestätigt, die Installation werde von örtlichen Handwerkern übernommen.

     

    Zu der genannten Firma erläutert Herr Gohm, die technischen Vorgaben aus der Ausschreibung seien alle eingehalten. Die Angebote seien - auch hinsichtlich der Preisdifferenz - überprüft worden. Aufgrund der Vergabekriterien sei so zu verfahren.

     

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Verwaltung stellt den Beschlussantrag die Vergabe zur Lieferung der Übergabestationen sowie die Lieferung und Montage der zentralen Netzüberwachung an die Fa. Yados GmbH, Yadosstraße 1, 02977 Hoyerswerda zum Angebotspreis von 122.305,82 € brutto (102.778,00 € netto) zu vergeben.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 8

    Bauhof

    - Ersatzbeschaffung Winterdienststreuer

    - Vorlage Nr. 168/2016 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 168/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Barth erklärt sich für befangen.

     

    Auf Nachfrage von STR. Burrer teilt Herr Gohm mit, die Geräte seien kurzfristig verfügbar.

     

     

    BM Dieterich stellt die Beschlussanträge der Verwaltung en bloc zur Abstimmung:

     

    Ersatzbeschaffung Winterdienststreuer

     

    Die Verwaltung stellt den Beschlussantrag den Auftrag zur Lieferung eines Tellerstreuers Modell Kugelmann D 601, angeboten durch die Fa. BayWa AG aus 74182 Willsbach, zum Angebotspreis von 10.804,01 € brutto zu erteilen.

     

    Ersatzbeschaffung Schneeräumschild

     

    Die Verwaltung stellt den Beschlussantrag den Auftrag zur Lieferung eines Varioschneepflugschild Modell Kugelmann VS 160/74, angeboten durch die Fa. BayWa AG aus 74182 Willsbach, zum Angebotspreis von 6.396,25 € brutto zu erteilen.

     

     

    Der Antrag wird in Abwesenheit von STR. Barth (wegen Befangenheit) einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 9

    Bausachen

    a)    Güglinger Straße 4, Güglingen-Eibensbach

            - veränderte Bauausführung

            - Vorlage Nr. 169/2016 -

    b)     Weitere

            - ohne Vorlage -

     

    Eine Veröffentlichung der Vorlage auf der homepage der Stadt Güglingen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich.

     

    Protokoll

    FlSt. 27, Güglinger Straße 4, 74363 Güglingen

    Umbau, Ausbau und Sanierung des Wohngebäudes mit Scheune

    Hier: geänderte Ausführung

     

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 169/2016, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    Trotz der geänderten Ausführung, so Herr Gohm, füge sich das Vorhaben in die Umgebung ein. Ärgerlich sei die von der damaligen Genehmigung abweichende Ausführung. Diesbezüglich müsse allerdings das Landratsamt tätig werden, dies liege nicht im Handlungsbereich der Kommune.

     

    Auch aus Sicht von BM Dieterich ist diese Vorgehensweise ärgerlich. Die Stadt Güglingen könne als Kommune jedoch lediglich das Einfügen in die Umgebung prüfen. Seines Erachtens füge es sich sogar besser ein als zuvor.

     

    STR. Xander ist hier anderer Meinung, seiner Auffassung nach füge sich das Gebäude nicht ein. Er könne die Argumentation der Verwaltung in der Vorlage nicht nachvollziehen. In der Vorlage zur Sitzung am 14.10.2014 sei zu diesem Tagesordnungspunkt geschrieben "Rein äußerlich sollen wenige Veränderungen erfolgen, so ist insbes. die Scheune in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten, gerade auch in Hinblick auf die Nachbarbebauung." Genau in diesem Bereich seien allerdings jetzt die Änderungen vorgenommen worden. Er könne dem Antrag daher nicht zustimmen.

     

    STR. Knecht schildert, seine Auffassung gehe in die ähnliche Richtung. Da aus Sicht von STR. Knecht auch die Kubatur ganz erheblich zugenommen habe, sei dies für ihn keine geringfügige Veränderung sondern eine ganz erhebliche Änderung.

     

    Auch STR. Esenwein könne diesem Vorhaben eigentlich nicht zustimmen. Er erinnert in diesem Zusammenhang an ein Vorhaben im Gebiet Herrenäcker-Baumpfad, das aufgrund einer Überschreitung von 15 cm nicht genehmigt worden sei. Hier sei es eine größere Überschreitung.

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung, weist in diesem Zusammenhang allerdings daraufhin, dass eine Ablehnung möglicherweise dazu führen könne, dass das Landratsamt das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.

     

    Die Kommune, so STR. Knecht, entscheide nur über das Einfügen nach Art und Maß in die Umgebungsbebauung. Für STR. Knecht sei es wichtig, in die Begründung mit aufzunehmen, dass es sich nicht nur um eine erhebliche Veränderung handle, sondern auch bedingt einerseits durch die Höhe und andererseits durch die Kubatur, die wesentlich erweitert werde. Wenn die Stadt das Einvernehmen nicht erteilt, stellt BM Dieterich klar, müsse diese Entscheidung begründet werden. In dieser Begründung würden dann selbstverständlich diese Gründe angeführt werden.

     

     

    BM Dieterich stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    1. Die Stadt Güglingen stimmt der geänderten Ausführung des Bauvorhabens Umbau, Ausbau und Sanierung eines Wohnhauses mit Scheune – hier erhöhte Ausführung der Firsthöhe der ehemaligen Scheune – auf dem Flst. 27, Güglinger Str. 4, 74363 Güglingen-Eibensbach zu.
    2. Das Einvernehmen der Stadt Güglingen wird nach § 34 i.V.m. § 31 BauGB erteilt.
    3. Grundlage bilden der vorgelegte Lageplan des Vermessungsingenieurs Klaus Bohnenstingl, Kirchheim/N. vom 02.10.2014 sowie die Planungsunterlagen der IsoTrend Enrergie GmbH, Herr Borchardt vom 12.12.2014.

     

    Der Antrag wird mit 2 Ja-Stimmen (STR. Naffin, STRin Muth) und 2 Enthaltungen (STR. Dr. Stark, STRin Giebler) mehrheitlich abgelehnt.

     

     

     

    Weitere:

     

    1. Ochsenwiesenstraße - Beschilderung Lidl-Markt

     

    Frau Stöhr-Klein berichtet, die bestehenden Hinweisschilder des Lidl-Marktes sollen durch Schilder in der für diesen Markt üblichen Art ausgetauscht werden.

     

    Das Vorhaben ist zulässig.

     

     

    2. Maulbronner Straße - Autohaus Rieger

     

    Das bestehende Hinweisschild auf die Automarke Renault soll um ein Hinweisschild auf die Marke Dacia ergänzt werden.

     

    Auch dieses Vorhaben ist zulässig.

     

     

    3. Stockheimer Straße, Güglingen

     

    In den vergangenen 2 Jahren sei bereits die Bebauung der Stockheimer Straße 18 und 22 erfolgt. Für den hinteren Bereich habe die Option bestanden. Frau Stöhr-Klein verweist, dies sei auch bereits im Gemeinderat vorbesprochen worden. Damals sei noch das Thema "Garagen" angesprochen worden. Es sei dann - auch mit dem Landratsamt - abgesprochen, die Garagen teilweise im Kellergeschoss unterzubringen. Im Bereich des verbleibenden Bauplatzes soll ein Einfamilienwohnhaus in Bungalowbauweise errichtet werden. Die Pläne stellt Frau Stöhr-Klein anhand von Ansichten vor.

     

    Auf Nachfrage von STR. Sigmund erläutert Frau Stöhr-Klein dies sei eine Garage im Untergeschoss für 4 PKWs, keine typische Tiefgarage. 4 Garagen seien auf der Westseite des Mehrfamilienwohnhauses angebracht. In dem kleinen Gebäude gebe es nochmals Garagen und Carports sowie 2 Stellplätze.

     

    Bezüglich der Anfrage von STR. Barth zum Zugang zum Einfamilienwohnhaus, der Parkplatz für das Einfamilienwohnhaus werde im Untergeschoss des Mehrfamilienwohnhauses nachgewiesen. Der Nutzer könne mit dem Aufzug auf der östlichen Seite des Mehrfamilienwohnhauses auf Erdgeschossniveau hochfahren und gehe dann an der nördlichen Seite zu seinem Haus. Der Zugang für Besucher zu dem Gebäude erfolge über den Fußweg an der Stockheimer Straße.

     

    Auf Nachfrage von STR. Esenwein, teilt Frau Stöhr-Klein mit, die Parkplätze / Stellplätze entsprechend der Anzahl an Wohnungen werden komplett nachgewiesen. Des Weiteren erklärt Frau Stöhr-Klein auf Nachfrage von STR. Esenwein, der Mindestabstand von 5 Metern zum Mehrfamilienhaus werde eingehalten.

     

    STR. Barth möchte wissen, ob dort dann zugelassen werde, den Fußweg gelegentlich mit dem Auto zu befahren. Frau Stöhr-Klein stellt klar, es handle sich dabei um einen Fußweg. BM Dieterich ergänzt, gegebenenfalls könne die Zufahrt durch einen Pfosten verhindert werden.

  • Tagesordnungspunkt 10

    Bekanntgaben

    - ohne Vorlage -

     

    Protokoll

     

    1. Schulung zum Neuen Kommunalen Haushaltsrecht

     

    BM Dieterich berichtet, Herr Behringer habe entsprechend des Wunsches des Gemeinderates bezüglich möglicher Schulungen zum Neuen Kommunalen Haushaltsrecht recherchiert.

     

    Herr Behringer informiert, Vorschlag der VWA sei eine Schulung entweder an einem Freitagnachmittag von 16.30 Uhr - 20.00 Uhr oder an einem Samstag von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr im Rathaus abzuhalten. Der Termin, so Herr Behringer, könne von Seiten des Gremiums genannt werden. Die VWA werde dann versuchen sich danach zu richten.

     

    Das Gremium verständigt sich auf Freitag, 20. Januar 2017 als Schulungstermin für das NKHR.

     

     

     

    2. Sitzungstermine

     

    BM Dieterich teilt mit, die Sitzungstermine für das nächste Jahr werden in der nächsten Woche zusammengestellt.

  • Tagesordnungspunkt 11

    Verschiedenes

    - ohne Vorlage -

     

    Protokoll

    1. Kehrmaschine

    STR. Sigmund bittet um Information zum aktuellen Sachstand bezüglich der Kehrmaschine. Herr Gohm berichtet, der günstigste Bieter habe bestätigt, dass er auch den Deutschen Hof und den Kirchplatz mit der kleinen Maschine reinigen werde. Man habe sich mit dem Bieter auf eine quartalsweise Reinigung verständigt. Die erste Reinigung sei kurz vor dem Weihnachtsbummel geplant. Firma Dotterer werde sich nochmals rückmelden, welcher Wochentag am besten passe.

     

    Auf Nachfrage von STR. Sigmund bestätigt Herr Gohm, die Kosten bleiben dieselben.

     

     

    2. Burrer-Areal

    STR. Gutbrod bittet um Information zum aktuellen Sachstand zum Burrer-Areal. BM Dieterich teilt mit, der Vertrag mit der Architektin sei geschlossen verbunden mit dem Auftrag, die Wohnungsgrößen entsprechend des Wunsches des Gremiums nochmals zu überarbeiten. Dann müsse überlegt werden, welche Fachingenieure benötigt werden. Die Frage der EG-Nutzung sei weiterhin völlig offen.

     

    Auf Nachfrage von STR. Gutbrod berichtet BM Dieterich, von der Bäckerei habe er nichts mehr gehört.

     

     

    3. Firma KuKuK - Außenanlagen Kindergarten

    STR. Scheerle möchte wissen, wie weit die Firma KuKuK mit ihren Arbeiten gediehen ist. Herr Gohm informiert, die Arbeiten seien fertig gestellt, die TÜV-Abnahme erfolge am Montag. Der Preis, teilt Herr Gohm auf Nachfrage mit, bleibe trotz der zeitlichen Verzögerungen gleich.

     

     

    4. Karl-Heim-Straße, Frauenzimmern

    STR. Bosler berichtet, er habe von mehreren Bürgern gehört, dass an mehreren Stellen in der Karl-Heim-Straße Einlaufschächte lose gewesen seien und Bürger diese wieder reinmachen mussten. Er habe sich gefragt, ob dies mutwillig geschehen sei oder bedingt durch den erhöhten Verkehr aufgrund der Umleitung.

     

    Herrn Gohm ist dieser Hinweis nur in Zusammenhang mit einem Starkregenereignis bekannt. Ansonsten habe er keine dementsprechenden Hinweise erhalten. BM Dieterich ergänzt, die komplette Umleitungsstrecke werde durch die Verwaltung 2 mal täglich kontrolliert.

     

     

    5. Sophienstraße / Ahornstraße

    STR. Esenwein weist daraufhin, der Fahrbahnbelag sei an der Sophienstraße / Ahornstraße in Richtung Heilbronner Straße an manchen Stellen nicht mehr vorhanden. Er bittet darum, dies zu überprüfen.

     

     

     

    6. Krankenhaus Brackenheim

    Vor einigen Wochen, so STR. Esenwein, habe der Gemeinderat einen offenen Brief zum Thema Krankenhausstandort Brackenheim verfasst. Die Entscheidung zum Krankenhaus sei nun gefallen - diese sei im Grunde auch nicht anders zu erwarten gewesen. Es sei dann noch ein Brief an Minister Lucha verfasst worden. Herr Lucha habe in seiner Antwort zumindest gesagt, er werde dafür Sorge tragen, dass die medizinische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger des betroffenen lokalen Einzugsgebietes gesichert ist und dass es eine gute Verzahnung von ambulanten und stationären Angeboten gebe. Dies sei die direkte Rückantwort von Herrn Minister Lucha auf das Schreiben gewesen.

     

    STR. Esenwein habe auch Herrn Landrat Piepenburg geschrieben, man solle durch das Gutachten des Fördervereins mit abwarten oder beide Gutachten vergleichen, das der SLK Kliniken und das des Fördervereins. Dies habe nun nicht stattgefunden.

     

    Es gehe nun darum, dass alle an den Worten gemessen werden müssen, die sie gegeben haben. Der Landrat habe allerdings auch bereits das Wort gegeben, am Standort Brackenheim sei nicht zu rütteln.

     

    Generell, so STR. Esenwein, müsse jedoch das gesamte Verfahren kritisiert werden. Die Bürger seien nicht frühzeitig informiert worden. Es gebe keinen Leserbrief in der Heilbronner Stimme, der hierfür Verständnis gezeigt habe für die Entwicklung. 10.000 Unterschriften seien in Möckmühl gesammelt worden. Für die Küche in Brackenheim seien bereits 12.000 Unterschriften gesammelt worden. Damals habe man die Zusage erhalten, das Essen würde deutlich besser, dies sei ebenfalls nicht gehalten worden.

     

    Für STR. Esenwein werde dadurch die Predouille deutlich, in der sich der Landkreis befindet. Der Landkreis selbst habe natürlich auch Investitionen getätigt im Gesundbrunnen und im Plattenwald. Die Defizite des Krankenhauses Brackenheim werde einfach so auf das kleine Haus geschrieben, obwohl es eigentlich heiße "SLK Kliniken".

     

    Es gebe viele Argumente, die gebracht worden sind und die gleichermaßen auch nachvollziehbar seien. Politisch sehe STR. Esenwein dies allerdings sehr kritisch, dass sich die Verantwortlichen nicht für den - jetzt auch nochmals geforderten - Vergleich entschieden haben. Dies würde auch den Bürgern entgegenkommen. Bürgermeister Kieser habe eindeutig gesagt, wenn dabei herauskomme, dass es keine Chance für das andere Konzept gibt, dann müsse dies akzeptiert werden. Dann hätte es einen klaren Vergleich dieser zwei Positionen gegeben. Nun habe man allerdings das Gefühl, die Sache wurde durchgerechnet und entschieden und es werde nicht mehr darüber diskutiert sondern nur noch informiert. Letztendlich könne STR. Esenwein der Aussage eines Kreisrates, das Gesundheitswesen sei ein Haifischbecken, zustimmen. Eine Untersuchung von Roland Berger habe ergeben, dass von den 400 größten Kliniken 1/3 keinen Gewinn ab, 20% dieser 400 größten Kliniken weisen rote Zahlen auf. 64% dieser Kliniken sehen die Personalkosten als Drehschraube. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte müsse man sich die Frage stellen, in welche Richtung die Entwicklung in diesem Bereich gehe. Menschen werden letztendlich nur noch als wirtschaftliche Masse bewertet, im System evaluliert und am Schluss werde davon gesprochen, es werde die beste Lösung für alle gemacht. Dies sei für STR. Esenwein so nicht nachvollziehbar.

     

    STR. Esenwein meint, es sei wichtig, dass auch die Kommunalpolitiker die Politiker bei ihrem Wort nehmen, schauen was passiert und die Dinge gegebenenfalls einzufordern. Dies seien auch Themen, die bei der Frage der ärztlichen Versorgung auch die Kommunen weiter betreffen werden.

     

    BM Dieterich entgegnet, dem sei nichts hinzuzufügen. Alle seien aufgefordert, hinzuschauen, wie sich alles weiter entwickelt.

     

     

    7. Marktstraße 29, Güglingen

    Am Gebäude Marktstraße 29, führt STR. Sigmund an, stehe bereits seit einigen Monaten das Baugerüst und sorge zum Teil für starke Verkehrsbehinderungen. Bereits seit einiger Zeit seien an der Baustelle jedoch keinerlei Aktivitäten mehr festzustellen.

     

    Herr Gohm berichtet, der Bauantrag liege dem Landratsamt vor. Die Verwaltung werde sich nach dem aktuellen Sachstand erkundigen.

     

    STR. Xander ist der Auffassung das Gerüst müsse abgebaut werden, wenn keine Bautätigkeiten festzustellen sind. In der RMZ sei mitgeteilt worden, dass die Sperrung bis November genehmigt ist und gegebenenfalls verlängert würde. Wenn es allerdings keine Bautätigkeiten gebe, müsse das Gerüst seines Erachtens abgebaut und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgebaut werden.

     

     

    8. Zusatz zu "Krankenhaus Brackenheim"

    STR. Bruder mahnt an, die Verantwortlichen würden die Zabergäugemeinden nur dann wahrnehmen, wenn es darum gehe, die Kreisumlage einzunehmen. Wenn die Gemeinden allerdings etwas benötigen, sehe dies ganz anders aus. Dies könne möglicherweise nur geändert werden, wenn an der Kreisumlage gedreht werde. BM Dieterich merkt an, an der Kreisumlage werde tatsächlich gedreht, es werde allerdings von einer Steigerung um 2% gesprochen.

     

     

    9. "Paul"

    STR. Scheerle möchte wissen, ob es bereits neues zur Frage gebe, ob "Paul" (das Skelett, das bei den Erschließungsareiten zum Gewerbegebiet "Lüssen" gefunden wurde) nach Güglingen kommt. BM Dieterich erklärt, es werde noch einige Zeit dauern, bis alles fertig untersucht wird und geklärt wird, wo "Paul" hinkommt.