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Gemeinderatssitzung

Sitzung am 21.11.2017 um 19:00 Uhr im Rathaus Güglingen, Sitzungssaal

Anwesenheit & Sitzungsdauer

Vorsitzender: BM Heckmann

Normalzahl der Gemeinderatsmitglieder: 21

Anwesend waren: 20

Abwesend waren: STR. Ottenbacher entschuldigt

 

Den Verhandlungen wohnte noch bei: Frau Koch, Herr Behringer, Herr Gohm, Frau Stöhr-Klein, Schriftführerin: Frau Kuhnle

 

Beginn der Sitzung: 19.35 Uhr      Ende der Sitzung: 22.35 Uhr

 

BM Heckmann stellt fest, dass zur heutigen Sitzung form- und fristgerecht eingeladen wurde.

Entschuldigt ist STR. Ottenbacher.

Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist dementsprechend gegeben.

Tagesordnung:

  • Tagesordnungspunkt 1

    Haushaltsplan 2018

    - Waldhaushalt

    - Vorlage Nr. 179/2017 -

     

    Protokoll

     

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 179/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Krautzberger (Revierförster) und Herrn Rüter (Leiter der Außenstelle Eppingen des Forstamtes), die den Waldhaushalt in der heutigen Sitzung vorstellen werden.

     

    Herr Rüter berichtet über die allgemeine Lage des Waldes und im speziellen über die Lage des Stadtwaldes Güglingen. Der Naturplan beinhaltet die Menge Holz, die im kommenden Jahr gemacht werden soll (Planansatz). Dies sei das Ergebnis mehrtägiger Waldbegänge.

     

    Anhand von Lageplänen zeigt Herr Rüter die Lage der Distrikte des Güglinger Stadtwaldes auf und schildert die Planungen für die einzelnen Distrikte. Herr Krautzberger erläutert, bislang habe die Stadt Güglingen 3 Distrikte gehabt. Seit der letzten Einrichtung von Ausgleichsflächen für die Firma Layher sei ein vierter Distrikt hinzugekommen. In Distrikt 1, so Herr Krautzberger, werde diesen Winter nicht sehr viel Holz gemacht. Distrikt 2 liege nicht auf Güglinger Markung, sondern auf Gemarkung Pfaffenhofen.

     

    Herr Rüter berichtet weiter, die Waldarbeiten werden nicht durch Mitarbeiter der Stadt Güglingen, sondern durch Mitarbeiter der Fortsbetriebsgemeinschaft vorgenommen.

     

    Zu den Arbeiten des Forstamtes gehöre es jedoch nicht nur Holz zu machen. Auf 4,4 Hektar seien Kultursicherungen geplant, die Jungbestandspflege sei auf einer Fläche von 4,8 Hektar vorgesehen. Dies alles seien in der Gesamtheit sehr zeitaufwändige Maßnahmen, was dazu führe, dass der Haushalt 2018 vermutlich nicht mit einem Plus abschließen werde.

     

    Die Lagen der Ausgleichsmaßnahmen für die Firma Layher zeigt Herr Krautzberger anhand der Lagepläne der verschiedenen Distrikte auf. Auf Nachfrage von STR. Scheerle teilt Herr Krautzberger mit, in den Ausgleichsflächen seien einige Hektar Fläche noch in Bearbeitung. Die Flächen befinden sich zum Teil auf Gemarkung Pfaffenhofen, weitere Flächen liegen im Distrikt 1 und 2.

     

    Die Ausgleichsfläche, erläutert Herr Rüter, erfordere besondere Aufwendungen. Aus diesem Grund sei für 2018 kein positiver Abschluss des Haushaltes zu erwarten. Dies könne sich natürlich jedoch auch noch ändern, und sei unter anderem beispielsweise auch abhängig vom tatsächlichen Verlauf der Holzverkäufe.

     

    In 2017 befinde man sich derzeit noch im Plus. Es kämen zwar noch einige Ausgaben hinzu, Herr Rüter gehe jedoch davon aus, dass das Jahr 2017 mit einem Plus abschließen werde. Zusammenfassend stellt Herr Rüter fest, der Stadtwald Güglingen sei zwar kein großer Wald und erwirtschafte keine Reichtümer, dennoch sei auch dieser Wald ökologisch sehr wertvoll.

     

    Herr Behringer informiert, im Anhang zur Vorlage seien im Bereich der Holzfällungen- und aufbereitung noch keine Kosten eingeplant, diese schlagen jetzt mit 8.300 Euro zu buche. Aus diesem Grund sei entgegen des jetzigen Planungsstandes in der Vorlage noch ein Plus aufgeführt.

     

    Herr Rüter informiert, das Forsteinrichtungswerk habe dieses Jahr Zwischenprüfungen durchgeführt und das Planwerk genehmigt.

     

    Anhand der Vollzugsübersicht erläutert Herr Rüter den aktuellen Stand in diesem Bereich. Der Prozentsatz an zufälligen Nutzungen von 1% sei dabei herausragend niedrig. Güglingen habe damit den niedrigsten Wert aller Kommunen, die durch das Forstamt Eppingen betreut werden.

     

    Der vergangene Winter, der ungewöhnlich kalt und trocken war, sei für die Holzart gut gewesen, nicht jedoch für den Wald und die Bodenfeuchtigkeit. Von den etlichen Stürmen, die es im vergangenen Jahr gegeben hatte, sei Güglingen glücklicherweise nicht betroffen gewesen. Aufgrund des trockenen Frühjahrs habe Sorge bestanden, dass dadurch die Käferproblematik steigen würde. Herr Rüter beruhigt jedoch, Güglingen sei auch hier außenvor geblieben und der Wald stabil.

     

    Der Anteil an Fichte liege im Stadtwald Güglingen noch lediglich bei 5%, die wichtigste Baumart in Güglingen sei die Eiche, die zweitwichtigste die Buche. Der Anteil an Nadelbäumen solle weiterhin gehalten werden.

     

    Mehr Sorge als Käferbefall mache Herrn Rüter jedoch den Befall von Pilzen. Das Eschensterben sei auch in Güglingen angekommen. Herr Krautzberger ergänzt, speziell am Kühplatz sei eine Teilfläche betroffen. Durch den Pilzbefall, erklärt Herr Rüter, verlieren die Eschen mitunter auch an Stabilität.

     

    Der Holzmarkt sei im großen und ganzen recht stabil und erfreulich, was jedoch auch mit der derzeit guten Holzbaukonjunktur zusammenhänge.

     

    Die Buntlaubholz-Submission in Bietigheim-Bissingen sei in diesem Jahr nicht sehr gut verlaufen. Im nächsten Jahr sei in diesem Bereich ein freihändiger Verkauf geplant.

     

    Eichenholz sei nach wie vor sehr stark nachgefragt, dementsprechend sei auch die Eichenholzsubmission in Tripsdrill in diesem Jahr sehr erfolgreich gewesen. Auch die Orientierungspreise des Landes für Eiche seien nach wie vor erhöht worden.

     

    Der Brennholzmarkt sei derzeit  nicht mehr ganz so stark "überhitzt". Herr Krautzberger informiert, für Güglingen seien 145 Festmeter Brennholz vorgesehen gewesen, derzeitiger Stand der Bestellungen sei jedoch 0 Festmeter.

     

    Neben all diesen Funktionen, erläutert Herr Rüter, habe der Wald noch viele weitere Funktionen. So werde derzeit die Möglichkeit geprüft, im Stadtwald Güglingen eventuell einen Waldkindergarten zu eröffnen.

     

     

    Der Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt ziehe sich bereits seit einigen Jahren hin und werde auch weiterhin Thema sein. Erste Untersuchungen seien bereits im Jahr 2002 vonstatten gegangen. Das Land wehre sich jedoch dagegen, dass das Bundeskartellamt dem Land den Holzverkauf aus der Hand nehme und im Grunde die Struktur der Forstverwaltung zerschlagen wolle.

     

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Kartellbeschluss des OLG Düsseldorf sei derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Die vom Bundeskartellamt erlassene Untersagungsverfügung vom Oktober 2015 sei daher nach wie vor nicht rechtskräftig. Laut aktuellen Informationen soll der erste Verhandlungstag wohl für April 2018 vorgesehen sein.

     

    Um den Forderungen des Bundeskartellamtes zu entsprechen, habe die Forstverwaltung den Holzverkauf im Bereich Nadelstammholz vorübergehend ausgelagert. In der Zwischenzeit bestehe jedoch auch grundsätzlicher Klärungsbedarf in der Frage, inwieweit das Land auch weiterhin forstliche Betreuungsangebote aufrechterhalten dürfe.

     

    Zur Unterstützung der Forstverwaltung sei zwar im Januar 2017 das Bundeswaldgesetz geändert worden. Diesbezüglich habe das Bundeskartellamt jedoch den Einwand erhoben, die gesetzlichen Regelungen entsprächen nicht den gültigen EU-Normen. Diese Frage sei bislang noch nicht vom Bundesverwaltungsgericht überprüft worden.

     

    Um sich den Vorwürfen zu entziehen, habe das Land Baden-Württemberg entschieden, die Staatswaldbewirtschaftung durch eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts herauszulösen. Fraglich sei nun noch, wie es mit dem Kommunal- und dem Privatwald weitergehe. Auch die Forstverwaltung warte diesbezüglich auf das Ergebnis des Rechtsstreites.

     

    Sollte das Urteil des OLG Düsseldorf durch den BGH vollumfänglich bestätigt werden, wäre eine weitere forstliche Betreuung durch das Landratsamt künftig nicht mehr möglich. Als Alternative erarbeite das Kreisforstamt derzeit an einer Lösung über die Gründung eines Zweckverbandes. Da dieser dann jedoch einigermaßen kostendeckende Gebühren erheben müsste, wäre anzunehmen, dass die Kosten in diesem Falle wohl steigen würden.

     

     

    Zum Abschluss der Präsentation verweist Herr Rüter noch auf das Waldnetzwerk, das in diesem Jahr Jubiläum feierte. Es seien wieder über 100 Veranstaltungen an waldpädagogischen Angeboten für Erwachsene, Kinder und Gruppen vorgesehen.

     

     

    STR. Esenwein habe gelesen, dass die Buche mit zunehmender Erwärmung zu einem "Problembaum" werden könne. Er möchte wissen, die Forstverwaltung darauf reagiere. Bezüglich des Kartellverfahrens merkt STR. Esenwein an, wenn durch die Alternativlösung über den Zweckverband höhere Kosten auf die Kommunen zukämen, könnten Kommunen auf den Gedanken kommen, den Wald nicht mehr zu bewirtschaften, sondern einen Naturwald daraus zu machen und diesen touristisch zu nutzen.

     

    Herr Rüter bestätigt, die klimatischen Verhältnisse könnten sich negativ auf den Buchenbestand auswirken, da die Buche gegenüber der Sommertrockenheit anfällig sei. Allein auf die Buche zu setzen wäre daher nicht ratsam. Aufgrund dessen werde das Augenmerk eher auf die Eiche gelegt und Buchen nicht aktiv angepflanzt. An den Nordhängen, ergänzt Herr Krautzberger, werde die Buche erhalten bleiben.

     

    Die Idee, den Wald stillzulegen, sei für Herrn Rüter verständlicherweise verlockend. Dann habe man jedoch keine Möglichkeiten mehr, den Brennholzbedarf zu decken. Zudem sei die CO² - Bilanz bewirtschafteter Wälder besser als die von Naturwäldern. In größeren Kommunen schlage die Forstverwaltung vor, kleinere Flächen herauszunehmen und diese als Waldrefugien (Mini-Bannwälder) zu belassen, da damit unter gewissen Voraussetzungen auch Ökopunkte erzielt werden können.

     

    STR. Dr. Stark möchte wissen, ob auch im Stadtwald Güglingen Waldrefugien geplant oder bereits ausgewiesen seien. Wenn ja, bittet er wenn möglich um Vorlage entsprechender Planunterlagen. Herr Rüter teilt mit, in Güglingen seien noch keine Waldrefugien ausgewiesen. Herr Krautzberger informiert, potenzielle kleinere Flächen gebe es auch im Stadtwald Güglingen. Bei Interesse könnten diese Flächen auf einer Karte festgelegt und bei Bedarf beansprucht werden.

     

    Vor dem Hintergrund des Totholzkonzeptes und der Tatsache, dass tote Bäume Ausgang für neues Lebens seien, fragt STR. Dr. Stark, ob grundsätzlich alle frei werdende Flächen bepflanzt werden müssen oder ob es nicht auch möglich sei, einzelne ökologische Freiflächen entstehen zu lassen. Das Thema "Lichte Wälder", so Herr Rüter, sei im Thema Waldnaturschutz erkannt. Die Forstverwaltung habe grundsätzlich keine Probleme damit, die eine oder andere kleinere Fläche unbepflanzt zu lassen, immer jedoch vor dem Hintergrund ob dies aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich ist.

     

    STR. Dr. Stark interessiert, wann die nächste Überprüfung der FSC-Zertifizierung geplant sei und ob es seit dem Evaluierungsbericht aus 2009 bereits neue Ergebnisse der Zertifizierung gebe. Herr Rüter erklärt, es würden jährlich Stichproben gezogen, Güglingen sei damit bereits seit längerem nicht mehr an der Reihe gewesen. Wenn für Güglingen wieder einmal Stichproben gezogen werden, könnten die Ergebnisse jedoch vorgelegt werden.

     

    In den Haushaltsansätzen des Wahldhaushaltes 2018 fehle STR. Dr. Stark ein Ansatz für ökologische Maßnahmen. Da der Amphibienschutz im Wald seines Erachtens nicht ausreichend behandelt worden sei und im Waldnaturschutz Nachholbedarf bestehe, bittet STR. Dr. Stark darum, einen Planansatz in Höhe von 1.500 - 2.000 Euro einzuplanen.

     

    Im Bereich der Waldwegeunterhaltung schwebe STR. Dr. Stark vor, geeignete Wassergräben entlang der Waldwege in Gelbbauchunken-Biotope umzugestalten. Hierfür sei der Planansatz von 1.000 Euro jedoch sicherlich nicht ausreichend. Herr Krautzberger entgegnet, der Planansatz für Waldwegeunterhaltung einhalte beispielsweise Rückschnitte von Lichtraumprofilen und Instandhaltung von Wegen. Ökologische Maßnahmen fallen hier jedoch nicht hinein. STR. Dr. Stark bittet darum, auch hierfür eine Kostenstelle einzustellen. Herr Rüter erläutert, im Falle einer Generalsanierung von Waldwegen werde immer die Chance genutzt, auch beispielsweise Tümpel o.ä. für Amphibien anzulegen.

     

    BM Heckmann nutzt die Gelegenheit, in diesem Zusammenhang Herrn Rüter und Herrn Krautzberger für die gute Zusammenarbeit zu danken.

     

    STR. Scheerle bittet darum, für das kommende Jahr wieder einen Waldbegang einzuplanen. STR. Esenwein regt an, bis dahin zu überprüfen, an welchen Stellen noch naturschutzrechtliche Dinge möglich sind. Diese könnten dann im Rahmen des Waldbegangs konkret vorgestellt werden.    

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Einnahmen und Ausgaben betreffend den Abschnitt Wald sollen entsprechend der beigefügten Anlage in den Etat der Stadt Güglingen für das Jahr 2018 aufgenommen werden.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

     

     

    BM Heckmann dankt Herrn Rüter und Herrn Krautzberger für ihre Bereitschaft, den Waldhaushalt im Gremium vorzustellen.

  • Tagesordnungspunkt 2

    Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

    - Präsentation der Ergebnisse der Umfrage

    - Vorlage Nr. 180/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 180/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Geltz von der DJHN, die die Ergebnisse der Umfrage in der heutigen Sitzung präsentieren wird.

     

    Im Folgenden wird hierzu im wesentlichen auf die als Anlage beigefügte Präsentation verwiesen.

     

    Die Rücklaufquote der Fragebögen sei erfreulicherweise sehr hoch gewesen. Außer der Realschule und der KKS seien die Fragebögen auch an das Zabergäu-Gymnasium, die Förderschule Brackenheim und die Christian-Heinrich-Zeller Schule in Kleingartach ausgegeben worden, da auch dort Güglinger Kinder zur Schule gehen.

     

    STR. Xander möchte wissen, ob alle Fragen von allen Schülern beantwortet worden seien. Frau Geltz verneint dies. Diese Zahlen seien für die heutige Sitzung jedoch nicht explizit ausgewertet worden. In der Regel hätten jedoch pro Frage 720 Kinder teilgenommen.

     

    Frau Geltz schildert, insgesamt sei festzustellen, dass unter den Kindern eine größere Zufriedenheit besteht als unter den Jugendlichen ab 14 Jahren. Dies könne jedoch möglicherweise durchaus auch altersbedingt der Fall sein.

     

    STR. Xander interessiert, ob hier eine Differenz feststellbar ist, zwischen denjenigen, die in Güglingen wohnen und denjenigen, die außerhalb wohnhaft sind. Frau Gelt teilt mit, diese Auswertung habe sie für die heutige Sitzung nicht gemacht, sondern bewusst alle Antworten zusammengefasst. Technisch machbar wäre dies jedoch durch das Programm.

     

    Bezüglich der Verteilung der Fragebögen vermutet STR. Burrer, dass die Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 19 Jahren relativ wenig in die Befragung involviert worden, da ein Großteil dieser Altersgruppe bereits eine Ausbildung mache und keine Schule mehr besuche. Frau Geltz stimmt zu, es sei schwierig, diee Altersgruppe einzufangen. Mitunter habe man jedoch auch Jugendliche beispielsweise an der Bushaltestelle aufgesucht und diese dort konkret angesprochen.

     

    Auch in der Frage, ob Güglingen eine tolle Stadt für Kinder und Jugendliche ist, ist eine Differenz zwischen Kindern und Jugendlichen festzustellen, was allerdings durchaus auch altersbedingt sein könne.

     

    Die geringere Zufriedenheit bei der Frage nach Konzerten, Kinos und Theater sei unter anderem damit begründet, dass es in Güglingen außer dem Mobilen Kino kein Kino gibt. Die Abfrage nach Sportangeboten, Schwimmbad und Mediothek habe dagegen eine hohe Zufriedenheit ergeben.

     

    Diejenigen Kinder und Jugendliche, die das Römermuseum bereits besucht haben, seien auch damit zufrieden. Ein recht hoher Anteil habe jedoch auch "keine Ahnung" angegeben, was die Vermutung zulasse, dass diese das Römermuseum noch nicht besucht hatten.

     

    Die öffentliche Plätze (Skaterbahn, etc.) sorgen insgesamt für eine recht hohe Zufriedenheit.

     

    Beim Jugendzentrum sei der Anteil derer, die im Fragebogen angegeben hatten "keine Ahnung" zu haben, recht hoch gewesen. Die Umfrage habe jedoch auch gezeigt, dass ein recht hoher Anteil das Jugendzenturm auch gar nicht besuchen.

     

    Frau Geltz berichtet weiter, die Auswertung der Befragung habe ergeben, dass sich nur ein geringer Anteil von rund 23 % bereits in Güglingen beteilige. Und auch das abgefragte Interesse, sich an der Weiterentwicklung des Angebotes zu beteiligen sei entsprechend gering. Auch wenn dies im ersten Moment sehr negativ aussehe, stellt Frau Geltz fest, bewege sich Güglingen damit im Normbereich im Vergleich zu anderen Kommunen. Die meisten Jugendlichen hätten angegeben, keine Zeit und keine Ideen zu haben. Viele wüssten jedoch auch nicht, wohin eine Beteiligung überhaupt führen sollte. Auf Nachfrage von STR. Burrer bestätigt Frau Geltz, die Kinder bis 13 Jahre hätten höheres Interesse gezeigt als die Jugendlichen ab 14 Jahren. Einige der Kinder hätten unter anderem auch angegeben, auch gerne kommunalpolitisch tätig zu sein im Gemeinderat oder bei einer Bürgermeisterwahl.

     

    Die Frage, welche Freizeitangebote fehlen, seien nicht von allen Befragten beantwortet worden. Von jüngeren Kindern sei oftmals eine größere Rutsche im Freibad gewünscht worden. Aber auch saubere, gut ausgestattete Spielplätze seien ein großer Wunsch von Kindern. Außer den in der Präsentation aufgeführten Rückmeldungen habe es etliche Einzelnennungen gegeben. Von Seiten der Jugendlichen sei häufig der Wunsch nach einem Park genannt worden, in dem sie sich ungestört und unbeobachtet aufhalten können - einen Platz zum "Chillen".

     

     

    BM Heckmann dankt Frau Geltz für die Vorstellung der Auswertung der Befragung.

     

    Bezüglich der Form der Befragung erinnert, es sei vorgesehen gewesen, die Fragebögen in den Schulen zu verteilen und die Kinder und Jugendlichen bei Bedarf beim Ausfüllen der Bögen zu unterstützen. Dies scheine in einigen Klassen jedoch nicht der Fall gewesen. In Brackenheim seien die Fragebögen nur ausgeteilt worden und auch auf Nachfrage der Schüler hätten die Lehrer keine Auskunft geben können. Frau Geltz stimmt zu, dies sei in jedem Fall anders gedacht gewesen. Sie habe mit der Schulsozialarbeit ein längeres Gespräch geführt und die Hintergründe der Befragung erläutert. Offensichtlich habe es dann Schnittstellenprobleme zwischen Schulsozialarbeit und Lehrerschaft gegeben.

     

    In der Realschule in Güglingen seien die Fragebögen in einer Lehrerkonferenz vorgestellt und den anwesenden Lehrern erläutert worden. In der KKS habe es außerdem noch eine Schülerversammlung gegeben.

     

    STR. Esenwein dankt Frau Geltz und ihren Mitarbeiterinnen für ihre Arbeit. Die Auswertung der Fragebögen habe einige interessante Dinge ergeben. Festzuhalten sei in jedem Fall, dass Güglingen nicht aus dem Rahmen falle. Ganz deutlich werde seines Erachtens, wie stark Vereine Jugendliche einbinden. Darüber hinaus habe die Befragung jedoch auch ergeben, dass über 70% sich gar nicht intensiv beteiligen möchten. STR. Esenwein vermutet, dass hier die Kinder möglicherweise nur das Abbild der Erwachsenen sein könnten. Es wäre seines Erachtens daher interessant, eine solche Befragung auch unter Erwachsenen durchzuführen.

     

    STR. Esenwein erachte es jedoch auch für wichtig, auch zu bedenken, dass eine Befragung in dieser Art und Weise erstmals unter Kindern und Jugendlichen durchgeführt wurde. Die Kinder und Jugendlichen hätten daher erstmals Gelegenheit, sich zu beteiligen. Aufgrund dessen hätten sich viele möglicherweise gefragt, was der Hintergrund und das Ziel dieser Befragung sein solle.

     

    Für STR. Esenwein stelle sich nun die Frage, wie mit diesen Ergebnissen weiterverfahren werde und wie die Kinder und Jugendlichen möglicherweise für andere Tätigkeiten gewonnen und mobilisiert werden könnten.

     

    Frau Geltz entgegnet, immerhin 172 Kinder hätten Bereitschaft gezeigt, sich zu beteiligen. Im Vergleich zu anderen Kommunen sei dies sogar relativ hoch. Wie bereits in der Sitzung im Januar geschildert, könne Beteiligung nicht eine einmalige Sache sein. Ihre Empfehlung wäre daher, die Kinder und Jugendlichen auch während des Jahres zu beteiligen. Selbst wenn nur 20 Kinder und Jugendliche für eine weitere Maßnahme gewonnen werden könnten, spreche sich dies trotz allem auch unter den Gleichaltrigen herum und hätte sicherlich gewisse Werbungseffekte. Aber selbstverständlich könne man es nie schaffen, alle zu erreichen.

     

    STR. Bosler könne aus seiner Erfahrung in der Praxis berichten. Für Jugendliche sei das Thema Beteiligung sehr abstrakt. Eine Beteiligung habe für sie erst dann einen Wert, wenn sie auch wissen, wofür und warum sie dies tun. Wichtig sei es daher, Themen zu schaffen, an denen sich die Kinder und Jugendlichen punktuell beteiligen können.

     

    Aus der Befragung könne aus Sicht von STR. Bosler durchaus einiges herausgezogen worden. Im Vordergrund stehe für ihn jedoch der hohe Wert an Zufriedenheit, der doch überragend sei. Dies sei möglicherweise auch das Ergebnis dessen, dass die Stadt bemüht ist, eine gute Infrastruktur zu schaffen und dass die Jugendlichen diese Bemühungen auch anerkennen. Dies bedeute jedoch selbstverständlich auch nicht, am Ende der Entwicklungen zu sein.

     

    STR. Xander interessiert, wie das weitere Vorgehen geplant sei. In der Vorlage werde von einem Jugendhearing gesprochen. Frau Geltz berichtet, sie habe sich gemeinsam mit Frau Koch Gedanken über eine mögliche Anschlussmaßnahme gemacht. Ein Jugendhearing sei ein ein Tag, der explizit Kindern und Jugendlichen gewidmet werde. Dies müsse jedoch - auch in digitalen Medien - gut beworben werden.

     

    Als Einstieg eines Jugendhearings würden zunächst die Ergebnisse der Befragung dargestellt und die wichtigsten Punkte herausgegriffen. Diese Themen würden dann in Kleingruppen - auch unter Beteiligung von BM Heckmann, Frau Koch und Vertretern der Fraktionen - besprochen. Vorstellbar wäre beispielsweise eine Gruppe zu einem bestimmten Thema (bsp. Spielplätze) zusammenzustellen, die sich zu dem jeweiligen Thema austauscht. Diese Gruppe könnte dann möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum zusammenarbeiten, so wäre beispielsweise zum Thema Spielplätze eine Begehung aller Spielplätze denkbar, bei der die Kinder ihre Wünsche und Sorgen äußern können. Begleitet werden müsste die Gruppe natürlich jeweils von einem Erwachsenen.

     

    STR. Bruder habe großen Respekt von der Arbeit von Frau Geltz. Die Auswertung der Frage, ob das Jugendzentrum gerne besucht wird, habe ihn jedoch sehr irritiert. Hier sehe STR. Bruder in jedem Fall großen Verbesserungsbedarf. Lediglich 15 % besuchen das Jugendzentrum sehr gerne oder gerne. Und der Anteil derer, die angaben "keine Ahnung" zu haben, sei mit 37,3 % doch außergewöhnlich hoch. In diesem Bereich müsse doch dringend darübe nachgedacht werden, was hier verbessert werden könnte.

     

    Frau Geltz teilt mit, Frau Simon (Schulsozialarbeit Realschule) und Frau Heinzmann (Jugendzentrum) unterstützen die Befragung maßgeblich. Frau Geltz würde daher gerne Frau Simon die Möglichkeit geben, sich kurz zu der Befragung äußern zu dürfen. Frau Simon teilt mit, viele der Kinder und Jugendlichen, die die Frage bzgl. des Jugendzentrums mit "keine Ahnung" beantwortet hatten, seien nicht in Güglingen wohnhaft. Jugendliche, die beispielsweise in Brackenheim wohnen, besuchen das Jugendhaus in Brackenheim und kennen das Jugendzentrum in Güglingen nicht.

     

    Auch vor diesem Hintergrund bittet STR. Xander darum, die Auswertung der Antworten der Kinder und Jugendlichen aus Güglingen nachzuliefern.

     

    STR. Scheerle möchte wissen, an welchen Zeitraum für das Jugendhearing gedacht sei. Frau Geltz teilt mit, in etwa sei dies für das nächste Frühjahr geplant. Es müsse jedoch auch abgeklärt werden, wie dies zeitlich eingebunden werden könne.

     

    STR. Bosler berichtet aus Sinsheim, dort habe ein großes Jugendhearing mit über 120 Schülerinnen und Schülern stattgefunden. Darüber hinaus sei auch versucht worden, die Kommunalpolitik und die Stadt mit einzubinden. Nachdem dort jedoch eine Vielzahl an Themen entstanden sei, sei es relativ schwierig gewesen, im Nachhinein auch alle Themengruppen zu bearbeiten. STR. Bosler mahnt daher, eine solche Veranstaltung müsse gut vorbereitet sein. Es müssten vorab bereits Erwachsene verpflichtet werden, die die Gruppen im Nachgang auch weiter begleiten. Ansonsten würden gegebenenfalls Hoffnungen geweckt, die im Nachhinein möglicherweise nicht eingehalten werden können. Aus diesem Grund rät STR. Bosler das Jugendhearing lieber später zu veranstalten und dafür eine gründliche Vorbereitung zu gewährleisten.

     

    Frau Geltz bittet die Fraktionen darum, sich in den Fraktionsvorsitzenden möglichst bereits Gedanken zu machen, wer sich an dem Hearing beteiligen und eine Gruppe längerfristig begleiten würde.

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Von den Ergebnissen der Befragung wird Kenntnis genommen.

     

    Als weiteren Schritt wird für das kommende Jahr ein Jugendhearing vorbereitet. Dies wird - je nach personeller Kapazität - voraussichtlich im Frühjahr 2018 stattfinden.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 3

    Offene Jugendarbeit

    - Jahresbericht

    - Entscheidung über die Konzeption des Jugendzentrums

    - Vorlage Nr. 181/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 181/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Geltz und die Leiterin des Jugendzentrums, Frau Heinzmann, die in der heutigen Sitzung über ihre Tätigkeiten in der Offenen Jugendhilfe berichten wird.

     

    Hierzu wird im Folgenden im Wesentlichen auf die als Anlage beigefügte Präsentation verwiesen.

     

    Die heutigen Tätigkeiten der Offenen Jugendhilfe erstrecken sich von Angeboten im Rahmen der klassischen offenen Jugendarbeit über Sonderveranstaltungen bis hin zur Beteiligung am Gemeinwesen. Neu hinzugekommen sei die schulnahe Jugendarbeit.

     

    Den größten Bereich stelle sicherlich die offene Jugendarbeit dar. Im offenen Betrieb werden für die Jugendlichen niederschwellige Angebote durchgeführt, darüberhinaus jedoch auch Beziehungs- und Beratungstätigkeit geleistet. Die Angebote reichen beispielsweise von Sportangebote über krative Angebote. Kleinere Renovierungsarbeiten im Jugendzentrum (bsp. Streichen) würden regelmäßig auch im Rahmen der offenen Jugendarbeit gemeinsam getätigt. Neben diesen freien Angeboten gebe es auch partizipative Angebote, bsp. gemeinsames Kochen, bei denen die Regel bestehe, dass sich jeder in irgendeiner Weise beteiligen müsse.

     

    Ein sehr zeitaufwändiger Bereich, berichtet Frau Heinzmann, nehmen Sprechstunden und Einzelfallberatungen in Anspruch. In der Einzelfallberatung werden von den Jugendlichen ganz unterschiedliche Themen angesprochen, wie Gewalt, Drogen, schulische Probleme o.ä. Früher habe es für die Einzelfallberatung einen festen Nachmittag pro Woche gegeben. Nachdem inzwischen jedoch ein deutlich größerer Bedarf dieser Beratungen bestehe, müssten diese mitunter auch während des offenen Betriebs geführt werden. Frau Heinzmann ist dankbar, dass in dieser Zeit dann die FSJ-Kraft den offenen Betrieb des Jugendzentrums weiterführe.

     

    Seit Mai betreue Frau Heinzmann auch die schulnahe Jugendarbeit. In Kooperation mit der Schulsozialarbeit findet in diesem Rahmen ein Mädchentreff in der Realschule statt, der mit 10 bis 30 Mädchen sehr gut besucht sei. Bei diesen Treffen gebe es unterschiedliche Aktionen in den verschiedensten Bereichen und die Teilnehmerinnen dürften ihre Vorschläge auch gerne mit in die Planungen einbringen.

     

    Ebenfalls im Rahmen der schulnahen Jugendarbeit werde seit den Pfingstferien zweimal wöchentlich eine Mittagspausenbetreuung angeboten. Diese werde ebenfalls sehr gut angenommen.

     

    Darüberhinaus werde die Mädchen-AG werde Beginn des Schuljahres 2017/18 an beiden Schulen sehr erfolgreich angeboten.

     

    Aus dem Bereich der Sonderveranstaltungen berichtet Frau Heinzmann von der Beteiligung an Fußballturnieren, beim Mädchen-Aktions-Tag "Think Pink", dem Besuch der Bildungsmesse auf Wunsch einiger Jugendlichen und beispielsweise der Mitwirkung bei der U18-Wahl, die in der Realschule durchgeführt wurde.

     

    Zur Beteiligung am Gemeinwesen gehöre die Beteiligung an der städtischen Ferienwoche mit verschiedenen Programmpunkten, die Mitwirkung bei der Durchführung der Umfrage zur Beteiligung von Kindern und der Jobfit-Börse sowie in diesem Jahr die Unterstützung der Kinderspielstraße beim Maienfest.

     

    Für 2018 strebe Frau Heinzmann an, die laufenden Angebote beizubehalten und wenn möglich auszubauen. Außer diesen Angeboten seien weitere Aktionen - in Absprache und je nach Bedarf der Jugendlichen - geplant, wie beispielsweise ein Graffiti-Workshop oder ein Fußball-Turnier gegen andere Jugendhäuser. Ab dem 2. Schulhalbjahr werde auch in der KKS eine Mittagspausenbetreuung angeboten. Darüber hinaus beteilige sich das Jugendzentrum wieder am Familientag. Die Kooperation mit Vereinen sei ebenfalls im Gange und solle weiter vorangetrieben werden.

     

    BM Heckmann dankt Frau Heinzmann für die Vorstellung ihrer Arbeit.

     

     

    Anhand der Vorlage ist für STR. Gutbrod festzustellen, dass das Jugendzentrum vor dem Brand etwa 27,5 Stunden geöffnet hatte. Nach dem Brand habe sich die Öffnungszeit zugunsten der aufsuchenden Arbeit auf 10 Wochenstunden reduziert. STR. Gutbrod interessiere, ob nun die Intention bestehe, dass die Jugendlichen besser erreicht würden, wenn Frau Heinzmann außerhalb des Hauses aufsuchend tätig werde.

     

    Die aufsuchende Arbeit, bilanziert Frau Heinzmann, sei generell recht erfolgreich verlaufen. Jedoch seien durch diese aufsuchende Tätigkeit wiederum primär Einzelfallgespräche entstanden. Sie habe dadurch zwar weitere Kontakte zu den Jugendlichen knüpfen können, für die Jugendlichen selbst sei es mitunter jedoch beinahe schwieriger gewesen, Frau Heinzmann aufzufinden. Frau Geltz ergänzt, der Grund für die aufsuchende Arbeit sei in der Schließung aufgrund des Brandes gelegen. Es sei nicht die grundlegende Intention gewesen, aufsuchende Arbeit zu leisten, da dies mit einer Person so gar nicht machbar wäre.

     

    Anhand der Aufstellung im Jahresbericht, hält STR. Gutbrod fest, sei Frau Heinzmann nach dem Brand jedoch nur noch 10 Stunden pro Woche im Jugendzentrum. Alle anderen Tätigkeiten fänden außerhalb des Jugendzentrums statt. Frau Geltz entgegnet, das Jugendzentrum habe noch gar nicht geöffnet. Frau Heinzmann erklärt, aus der Neukonzeption ergebe sich nochmals etwas völlig anderes. Die im Jahresbericht aufgeführte Öffnungszeiten des Jugendzentrums seien derzeit noch hypothetisch, da das Jugendzentrum noch gar nicht geöffnet habe. Im Sommer sei Wunsch des Gemeinderates gewesen, die aufsuchende Tätigkeit beizubehalten. Aus diesem Grund habe sie dies hier berücksichtigt, jedoch in der Konsequenz geringerer Öffnungszeiten.

     

    STR. Xander dankt Frau Heinzmann für die Ausführungen. Nach Wiedereröffnung des Jugendzentrums plädiere er jedoch dafür, die Öffnungszeiten mindestens wieder auf das vorherige Maß auszuweiten. Entsprechend der Neukonzeption auf Seite 7 des Jahresberichtes könnten die Jungen lediglich noch an 2 Nachmittagen das Jugendzentrum besuchen, dies sei seines Erachtens in jedem Fall zu wenig. Für ihn stelle sich dann gegebenenfalls die Frage, wer was mache. Die Mittagspausenbetreuung beispielsweise halte er nicht unbedingt für eine originäre Aufgabe des Jugendzentrums. Er sehe den Schwerpunkt ganz klar im Offenen Betrieb des Jugendzentrums.

     

    Frau Geltz stimmt zu, die Mittagspausenbetreuung sei nicht per se Thema der offenen Jugendarbeit. Es sei eher darüber nachgedacht worden, wie das Jugendzentrum einem noch breiteren Publikum nahe gebracht werden könne. So sei die Idee entstanden, diese Mittagspausenbetreuung zu nutzen, um Kinder und Jugendliche kennenzulernen bzw. den Kindern die Möglichkeit zu geben, Frau Heinzman kennenzulernen. Letztendlich, stellt Frau Geltz klar, sei die Mittagspausenbetreuung auch nicht Aufgabe der Schulsozialarbeit. Dem stimmt STR. Xander zu. Ihn interessiert, wie dies vorher abgedeckt wurde. Frau Koch teilt mit, zum Teil sei dies durch Ehrenamtliche übernommen worden. In der KKS decken die Mitarbeiter des Horts die Betreuung ab, dies gebe es jedoch in der Realschule nicht. Auf Nachfrage von STR. Xander entgegnet Frau Geltz, vor dem Brand habe die Schuloszialarbeit die Mittagspausenbetreuung übernommen. Frau Heinzmann ergänzt, es gehe in diesem Fall auch nicht um Angebote, ohne die der Schulalltag nicht hätte stattfinden können. Es sei schlicht und einfach ein zusätzliches Angebot und eine gute Möglichkeit, Kontakte zu Jugendlichen zu knüpfen.

     

    STR. Esenwein erachtet es für sehr interessant, wie viel Frau Heinzmann im Außenbereich entwickeln konnte. Auch in der Vergangenheit sei es schon immer Wunsch gewesen, das Jugendhaus nach außen zu vernetzen. Es stelle sich durchaus die Frage, wo und wie Frau Heinzmann Kontakte zu den Jugendlichen knüpfen kann. Insofern habe Frau Heinzmann die Zeit nach dem Brand sehr gut genutzt.

     

    In der Vergangenheit habe es immer einen starken Jugendhausverein gegeben. STR. Esenwein halte es für wichtig, einen solchen Verein wieder zu etablieren, um Frau Heinzmann auch in gewissen Bereichen entlasten zu können. Alles könne Frau Heinzmann alleine nicht leisten. Insofern wäre es seines Erachtens eine sehr gute Entwicklung, wenn ältere Jugendliche gefunden werden könnten, die dann auch einzelne Projekte leiten könnten. Dann wäre sicherlich ein großer Schritt getan. Dies könnte beispielsweise auch ein großer Betandteil des Jugendhearings sein.

     

    STRin Xander hält die Schließzeiten des Jugendzentrums um 20.00 Uhr für sehr früh. Das Jugendzentrum momentan länger zu öffnen, sei nicht möglich, entgegnet Frau Geltz. Frau Heinzman hat ihre Tätigkeit im November letzten Jahres aufgenommen. Zum Einstieg in ihre Arbeit habe Frau Heinzmann auch eine Analyse vorgenommen, wie die Bedarfe sind und wie diese abgedeckt werden können. In diesem Zusammenhang seien die Beteiligten dann auf den Gedanken gekommen, dass die Ausrichtung nochmals überdacht werden müsse.

     

    Derzeit gebe es eine Gruppe von ca. 60 Jugendlichen, die das Jugendzentrum regelmäßig besuchen. Darunter seien wenig Mädchen und wenig Kinder ab 12 Jahren. Laut Befragung verdränge diese große Nutzergruppe auch in gewisser Weise andere Gruppen. Daher sei die Überlegung gewesen, andere Jugendliche über schulnahe Angebote kennenzulernen und diese quasi ins Jugendzentrum abzuholen.

     

    Frau Heinzmann könne jedoch nicht vormittags schulnahe Angebote machen, Nachmittags konzeptionell arbeiten und in den Abend hinein das Jugendzentrum im offenen Betrieb betreiben. Aus diesem Grund wurde der Fokus in jüngster Zeit auf schulnahe Angebote gelegt, wohlwissend, dass darunter zum Teil die klassischen Öffnungszeiten leiden. Vor allem auch aus der Mitte dieser großen Nutzergruppe habe in der Vergangenheit hauptsächlich auch der Bedarf nach Einzelfallgesprächen bestanden. Wenn die klassische offene Jugendarbeit angeboten werden solle, müsse man die Zeit und Kraft aufbringen, die Kinder ins Jugendzentrum zu bringen. Dies sei für Frau Geltz die klassische Frage, um die es nun gehe.

     

    STR. Bosler erinnert, die Jugendarbeit sei in Güglingen mit mobiler Jugendarbeit gestartet. In der Folge habe es sich immer wieder um die Frage der Ausrichtung gedreht was im Vordergrund stehen soll. STR. Bosler berichtet, es gebe eine Reichweitenuntersuchung in Baden-Württemberg zum Thema offene Jugendarbeit, die besage, dass die offene Jugendarbeit im Durchschnitt 10% der Jugendlichen erreiche. Glücklicherweise gebe es in Güglingen Strukturen, in denen große Teile der Jugendarbeit auch über Vereine und Kirchen abgedeckt werden. Das Jugendzentrum werde immer nur einen gewissen Anteil an Jugendlichen betreffen und es wäre utopisch zu glauben, man werde 80-90% der Jugendlichen damit erreichen.

     

    Die Möglichkeit eine Anlaufstelle zu haben, sei für Jugendliche sehr viel wert und müsse auch weiterhin bestehen, wenngleich die anderen Themen aus Sicht von STR. Bosler nicht völlig außenvor gelassen werden dürften. Alles könne jedoch nicht gleichzeitig abgedeckt werden. Es sei jedoch ein guter Impuls an die Schulen zu gehen.

     

    STR. Esenwein regt an, in diesem Zusammenhang auch das Familienzentrum nicht außer Acht zu lassen. Möglicherweise müsse auch über dessen Funktion in Beratungssituationen nachgedacht werden. Dann könnte eventuell wiederum ein größerer Schwerpunkt auf die offene Jugendarbeit gelegt werden.

     

    STR. Naffin sehe den Schwerpunkt ebenfalls in der offenen Jugendarbeit. Dies sei für ihn der Motor des Jugendzentrums. Für alle weiteren Themen gebe es Stellen wie das Familienzentrum oder die Schulsozialarbeit.

     

     

    Zusammenfassend hält Frau Koch fest, aus der Mehrzahl der Wortmeldungen sei herauszuhören gewesen, dass der Schwerpunkt der Arbeit auf der offenen Jugendarbeit liegen solle.

     

     

    STR. Esenwein entgegnet, er habe die Ausführungen von STR. Bosler so verstanden, dass dieser es für wichtig halte, Anlaufstellen für Beratungen zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht von STR. Esenwein solle das Gremium nicht beschließen, die offene Jugendarbeit solle sein wie vor dem Brand. Vielmehr solle der Jugendhausleiterin die Chance gegeben werden, Schwerpunkte zu erarbeiten. Er sei durchaus der Meinung, die offene Jugendarbeit solle zunehmen, jedoch dürfe das bereits erarbeitete nicht fallen gelassen werden. Frau Koch erläutert, hierum gehe es auch nicht. Es müsse jedoch durchaus eine Entscheidung getroffen werden, worin der Schwerpunkt liegen solle. Wenn der Schwerpunkt auf der offenen Jugendarbeit liegen solle, werde es Aufgabe von Frau Heinzmann sein, das zu erarbeiten, was angeboten werden kann.

     

    Frau Geltz schildert, es seien viele Überlegungen angestellt worden, was möglich und welche Richtung sinnvoll wäre. Es sei beispielsweise auch darüber nachgedacht worden, ein Nutzerkonzept zu erstellen und zunächst ganz weg von klassischen Angeboten zu gehen.

     

    STR. Xander plädiert dafür, im heutigen Beschluss die offene Jugendarbeit als Schwerpunkt festzuhalten. In einem zweiten Schritt könne Frau Heinzmann ausarbeiten, wie diese aussehen könne. Wenn das Jugendhaus wieder in Betrieb sei und laufe, dann sei auch eine gewisse Selbstverwaltung vorhanden und es könnten neben dem offenen Betrieb auch Einzelfallberatungen erfolgen. STR. Xander fragt in diesem Zusammenhang, wann die Wiedereröffnung des Jugendzentrums geplant sei.

     

    Alternativ, so STR. Esenwein, wäre es möglicherweise auch sinnvoll zu fragen, welche weitere Vorgehensweise die Leiterin des Jugendzentrums vorschlage und sie ein Konzept entwickeln zu lassen, anstelle ihr eine klare Vorgabe seitens des Gemeinderates zu geben.

     

    BM Heckmann spricht sich klar für die Forcierung der offenen Jugendarbeit aus. Die Stadt müsse Frau Heinzmann jedoch auch Zeit geben, daher sei sein Gedanke gewesen im 1. Halbjahr 2018 nochmals Gespräche zu führen.

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung wie folgt:

     

    Vom Jahresbericht der offenen Jugendarbeit in Güglingen im vergangenen Jahr wird Kenntnis genommen.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

     

     

    Der künftige Schwerpunkt der Jugendarbeit in Güglingen soll auf der offenen Jugendarbeit liegen.

     

    Der Antrag wird mit 2 Enthaltungen (STRin Xander, STR. Bosler) mehrheitlich beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 4

    Schulsozialarbeit an der Realschule

    - Jahresbericht

    - Vorlage Nr. 182/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 182/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Löbe, Frau Pilarek und Frau Simon von der Schulsozialarbeit an der Realschule.

     

    Auf Nachfrage von BM Heckmann entgegnet STR. Scheerle, er plädiere doch sehr dafür, dass - trotz fortgeschrittener Zeit - auch den Schulsozialarbeiterinnen die Möglichkeit gegeben wird, ihre Arbeit zu präsentieren. Dann, stellt STR. Esenwein klar, sei es jedoch auch nicht richtig, Diskussionen nicht aufgrund fortgeschrittener Zeit irgendwann abzubrechen.

     

     

    Nachfolgend präsentieren die drei Schulsozialarbeiterinnen ihre Tätigkeit in der Realschule. Hierzu wird im wesentlichen auf die als Anlage beigefügte Präsentation verwiesen.

     

    STR. Scheerle interessiert, ob die Schüler die Schulsozialarbeiterinnen direkt kontaktieren oder ob die Kontakte über die Lehrer entstehen. Frau Pilarek schildert, die Schüler kommen sowol direkt als auch über die Lehrer zu ihnen. Mitunter seien auch Eltern bereits auf die Schulsozialarbeiterinnen zugekommen. Durch die Arbeit in den Klassen und im offenen Bereich entstehen bereits Kontakte zu den Schülern und deren Hemmschwelle, sich an die Schulsozialarbeit zu wenden, sinke dadurch.

     

    Auf Nachfrage von STR. Gutbrod erklärt Frau Simon, bei einem interaktiven Abenteuerspiel gehe es darum, eine Teamaufgabe aus der Erlebnispädagogik gemeinsam interaktiv zu lösen.

     

    BM Heckmann dankt den Schulsozialarbeiterinnen für die Vorstellung ihrer Tätigkeit.

     

     

    STRin Giebler merkt an, es sei immer wieder auffällig, dass es viele weibliche Schulsozialarbeiterinnen und kaum männliche gebe. Sie frage sich, ob dies mitunter auch ein Nachteil für die Jungen sei bzw. ob dies von ihnen so empfunden werde. Frau Pilarek berichtet, im letzten Jahr sei geplant gewesen, einen Jugenpädagoge zu einem Thema in die Realschule einzuladen. Als dies kurzfristig doch nicht möglich war, äußerten die Jungen durchaus, dass auch sie das möchten. Die Jungen hätten in jedem Fall auch ihre eigenen Themen, die sie gerner mit einem männlichen Sozialarbeiter besprechen würden. Daher sei es gut, dass die DJHN viele Sozialarbeiter beschäftigt und untereinander gute Kontakte bestehen. So sei es durchaus möglich, sich in diesen Bereichen auszutauschen und auch einen männlichen Schulsozialarbeiter in die Realschule einzuladen.

     

    STR. Knecht verweist auf die Ausführungen des Jahresberichtes, wonach es keinen Beirat für Schulsozialarbeit gebe. Dies sei so nicht richtig. Es gebe durchaus einen Beirat, dieser tage derzeit lediglich nicht. STR. Knecht regt an, in absehbarer Zeit ein Treffen zu vereinbaren. Frau Löbe versichert, von Seiten der Schulsozialarbeit bestehe durchaus Interesse. BM Heckmann sagt zu, für das 1. Quartal 2018 einen Termin anzuberaumen.

     

    STR. Scheerle sei wie in beinahe jedem Jahr entsetzt über die Beratungsthemen. Er hoffe, dass diese Dinge nur in Ausnahmefällen thematisiert werden müssen. Frau Simon entgegnet, dies sei in Güglingen nicht anders als in anderen Schulen. Diese Themen gebe es einfach und wenn das entsprechende Angebot bestehe, dann kommen diese Themen auch auf. Die zunehmende Sensibilisierung der Gesellschaft spiele hier sicherlich eine Rolle. Den Kindern werde heutzutage jedoch auch durch mediale Werbung klar gemacht, dass über solche Themen gesprochen werden darf und ggf. gesprochen werden muss. Frau Pilarek bestätigt, die Vorfälle würden nicht unbedingt mehr, es werde lediglich offener darüber gesprochen. Güglingen sei hier in keiner Ausnahmesituation.

     

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Vom Jahresbericht der Schulsozialarbeit an der Realschule Güglingen für das Schuljahr 2016/17 wird Kenntnis genommen.

     

    Im 1. Quartal 2018 soll eine Sitzung des Beirats für Schulsozialarbeit anberaumt werden.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 5

    Feuerwehrsatzung

    - Neufassung

    - Vorlage Nr. 183/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 183/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Kommandant Andreas Conz, der für Fragen zur Verfügung steht.

     

    STRin Giebler interessiert der Hintergrund der Formulierung unter § 2 Abs. 2 Nur. 1 ("Gefahrenabwehr bei Notlagen für Schiffen"). BM Heckmann teilt mit, dies sei der Wortlaut der Mustersatzung, der so auch übernommen worden sei.

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

     

    Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Feuerwehrsatzung in der nachfolgenden Form.      

     

     

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

     

     

     

    Stadt Güglingen                                                                           Landkreis Heilbronn

     

     

     

    Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Güglingen mit Abteilungen

    (Feuerwehrsatzung - FwSAbt)

     

     

     

    Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 21.11.2017 folgende Satzung beschlossen

     

     

    § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

     

    (1) Die Freiwillige Feuerwehr Güglingen in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Güglingen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

     

    (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

     

    1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr

     

    in Güglingen               – Abteilung I

    in Frauenzimmern      – Abteilung II

    in Eibensbach             – Abteilung III

     

    2. der Altersabteilung in Güglingen

     

    3. der Jugendfeuerwehr

     

     

    § 2 Aufgaben

     

    (1) Die Feuerwehr hat

     

    1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

     

    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

     

    Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

     

    (2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen

     

    1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

     

    2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.

     

     

    § 3 Aufnahme in die Feuerwehr

     

    (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

     

    1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,

     

    2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

     

    3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

     

    4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

     

    5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

     

    6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und

     

    7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

     

    Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.

     

    (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

     

    (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

     

    (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.

     

    (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

     

    (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

     

     

    § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

     

    (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

     

    1. die Probezeit nicht besteht,

     

    2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,

     

    3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,

     

    4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,

     

    5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

     

    6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

     

    7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder

     

    8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

     

    (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn

     

    1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte,

     

    2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,

     

    3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder

     

    4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

     

    In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

     

    (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

     

    (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

     

    (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

     

    1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

     

    2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,

     

    3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder

     

    4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

     

    Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

     

    (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

     

     

    § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

     

    (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine/n Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

     

    (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.

     

    (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.

     

    (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

     

    (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)

     

    1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

     

    2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,

     

    3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,

     

    4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

     

    5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,

     

    6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und

     

    7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

     

    (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.

     

    (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.

     

    (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.

     

    (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören.

     

     

    § 6 Altersabteilung

     

    (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

     

    (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

     

    (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

     

    (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

     

    (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

     

     

    § 7 Jugendfeuerwehr

     

    (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden.

     

    (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie

     

    1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

     

    2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,

     

    3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,

     

    4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

     

    5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und

     

    6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

     

    Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss.

     

    (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

     

    1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,

     

    2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,

     

    3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,

     

    4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,

     

    5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder

     

    6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

     

    (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

     

    (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

     

    (6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend.

     

     

    § 8 Ehrenmitglieder

     

    Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

     

    1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und

     

    2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

     

     

    § 9 Organe der Feuerwehr

     

    Organe der Feuerwehr sind

     

    1. Feuerwehrkommandant,

     

    2. Abteilungskommandant,

     

    3. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr,

     

    4. Feuerwehrausschuss,

     

    5. Abteilungsausschüsse,

     

    6. Hauptversammlung,

     

    7. Abteilungsversammlungen.

     

     

    § 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter

     

    (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

     

    (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

     

    (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters / seiner Stellvertreter werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

     

    (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem/seiner Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

     

    1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,

     

    2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und

     

    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

     

    (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

     

    (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem/seiner Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.

     

    (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

     

    (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

     

    (9) Der Feuerwehrkommandant soll spätestens bis zur Bestellung durch den Gemeinderat seinen Hauptwohnsitz im Stadtteil Güglingen haben. Er ist zugleich Leiter der Einsatzabteilung Güglingen.

     

    (10) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

     

    1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,

     

    2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,

     

    3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und

     

    4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),

     

    5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

     

    6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen,

     

    7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,

     

    8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

     

    Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.

     

    (11) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.

     

    (12) Der/die stellvertretende/n Feuerwehrkommandant/en hat/haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

     

    (13) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein/e Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

     

    (14) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung Hauptversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 10. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 12 und 13 entsprechend.

     

     

    § 11 Unterführer

     

    (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

     

    1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,

     

    2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und

     

    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

     

    (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

     

    (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

     

     

    § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart

     

    (1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

     

    (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

     

    (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

     

    (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.

     

    (5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

     

     

     

    § 13 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

     

    (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus neun auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Davon entfallen auf die Abteilungen

    Abteilung I       5

    Abteilung II      2

    Abteilung III     2

     

    (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied mit Stimmrecht außerdem an

     

    - der/die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,

     

    - die Kommandanten der Einsatzabteilungen (Abteilungskommandanten),

     

    - der/die Stellvertreter der Abteilungskommandanten

     

    - der Leiter der Altersabteilung und

     

    - der Jugendfeuerwehrwart.

     

    Sofern sie nicht in den Feuerwehrausschuss gewählt wurden, gehören dem Feuerwehrausschuss als Mitglied ohne Stimmrecht außerdem an:

     

    - der Schriftführer,

     

    - der Kassenverwalter und

     

    - der Pressesprecher.

     

    (3) Werden der/die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten oder die Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder entsprechend.

     

    (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

     

    (5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

     

    (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

     

    (7)  Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

     

    (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.

     

    (9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei der

     

    - Einsatzabteilung in Güglingen aus 5 gewählten Mitgliedern,

     

    - Einsatzabteilung in Frauenzimmern aus 4 gewählten Mitgliedern,

     

    - Einsatzabteilung in Eibensbach aus 4 gewählten Mitgliedern.

     

    Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

     

    Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schriftführer und der Kassenverwalter an.

     

    Die Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten zuzustellen.

     

     

    § 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

     

    (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

     

    (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 16) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

     

    (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

     

    (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

     

    (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

     

    (6) - entfällt -

     

     

    § 15 Wahlen

     

    (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

     

    (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.

     

    (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

     

    (4) Für den Fall, dass zwei Stellvertreter gewählt werden sollen, findet die Wahl in zwei getrennten Wahlgängen statt. Die Reihenfolge der Stellvertreter richtet sich nach der Anzahl der Stimmen, die bei der Wahl auf den jeweiligen Bewerber entfallen. Derjenige Bewerber, der in seinem Wahlgang mit der höheren Stimmenzahl gewählt wurde, wird zum Ersten Stellvertreter ernannt. Derjenige Bewerber, der in seinem Wahlgang mit der niedrigeren Stimmenzahl gewählt wurde, wird zum Zweiten Stellvertreter ernannt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Aufgabenverteilung zwischen Erstem und Zweitem Stellvertreter wird intern geregelt.

     

    (5) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

     

    (6) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

     

    (7) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters/ seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

     

    (8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und den Abteilungen bei den Altersabteilungen und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.

     

     

    § 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

     

    (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

     

    (2) Das Sondervermögen besteht aus

     

    1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,

     

    2. Erträgen aus Veranstaltungen,

     

    3. sonstigen Einnahmen,

     

    4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

     

    (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

     

    (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

     

    (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

     

    (6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant und der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

     

     

    § 17 Inkrafttreten

     

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

     

    (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 19.03.2013 außer Kraft.

     

     

     

    Güglingen, den 22.11.2017

     

    gez. Ulrich Heckmann

    Bürgermeister

  • Tagesordnungspunkt 6

    Gebührenordnung Mediothek

    - Änderung des Entgeltverzeichnisses

    - Vorlage Nr. 184/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 184/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt die Leiterin der Mediothek, Frau Fink.

     

     

    STR. Xander fragt, ob sämtliche Email-Adressen aller Leser bekannt seien. Frau Fink teilt mit, es werden lediglich die Email-Adressen der Nutzer gespeichert, die dies auch möchten. Nutzer, deren Email-Adressen nicht bekannt sind, erhalten keine Benachrichtigung. Die Benachrichtigung wird als zusätzlicher Service drei Tage vor Fristablauf versandt. Sollte der Nutzer die Ausleihfrist tatsächlich überziehen, werde generell eine ganz normale kostenpflichtige Mahnung per Post versandt.

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Das Entgeltverzeichnis wird wie nachfolgend aufgeführt beschlossen.

     

    Dies beinhaltet eine Erhöhung der Jahresgebühr der Bibliocard auf 25 EUR pro Jahr sowie der Wegfall der Internetkosten am Arbeits-PC, der Gebühren für Benachrichtigung per Brief und Gebühren für defekte Audio-Medien-Hüllen.

     

    Der Antrag wird mit einer Enthaltung (STR. Scheerle) mehrheitlich beschlossen.

     

     

    Entgelt-Verzeichnis  (gültig ab 01.01.2018)

     

    Leserausweis der Mediothek

    Jahresgebühr fürErwachsene .(ab 18 J.)..........................................

    10,00

     

    Kinder, Jugendliche, Schüler, Azubis, Studenten, Angehörige von Freiwilligendienst, Schwerbeschädigte sowie Leistungsberechtigte nach SGB II (gegen Nachweis)

     

    frei

     

    Kurzausleihe (für eine Zeitdauer von 3 Monaten) …………………………

     

    Bibliocard zur Nutzung in den Verbundsbibliotheken

     

    (derzeit: Güglingen, Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Brackenheim, Heilbronn, Kirchardt, Möckmühl, Neckarsulm, Obersulm, Öhringen)

     

    Jahresgebühr für Leser ab 19 Jahren…………………………………….

    (keine Ermäßigung und Kurzausleihe)

     

    Säumnis- und Mahngebühren

     

     3,00

     

     

     

     

     

     

     

    25,00

    Säumniskosten pro Tag und Medium ......................................................

     0,10

    Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ....................................................

     0,05

    Erinnerung ..............................................................................................

     1,00

    1. Mahnung ............................................................................................

     3,00

    Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ...................................................

     1,50

    2. Mahnung ............................................................................................

     6,00

    Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ...................................................

     3,00

     

    Sonstige Kosten

     

    Ersatzausweis Erwachsene ......................................................................

     3,00

    Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ...................................................

     1,50

    Fernleihe (pro Medium) ..........................................................................

    Säumnisgebühren bei Fernleihmedien (je Öffnungstag und je Medium)

     2,50

     0,50

    Ausdruck SW  pro Blatt …………………………………………………….

    Ausdruck Farbe pro Blatt........................................................................

     0,10

     0,50

    Kopie (DIN A4) SW (Münzkopierer)........................................................

     0,10

    Kopie (DIN A4) Farbe (Münzkopierer) ……………………………………

    Ersatz für verlorene Spielteile ……………………………………………..

    verlorene Covereinlagen von Audiomedien ……………………………..

     0,50

     2,50

    4,00

    Medienersatz

                               Wiederbeschaffungswert

         
  • Tagesordnungspunkt 7

    Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung

    - Neufassung

    - Vorlage Nr. 185/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 185/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Esenwein warnt, mit Inkrafttreten dieser neuen Verordnung entstünden Probleme für die Realisierung des Burrer-Areals. In den Entwurfsplanungen seien 22 Stellplätze vorgesehen. Abgesehen von dem dort geplanten Café würden für die Wohnungen 33 Stellplätze erforderlich. Selbst wenn § 37 der LBO herangezogen würde, wonach bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze durch die Schaffung von Fahrrad-Stellplätzen ersetzt werden, wären noch 25 Stellplätze nachzuweisen. STR. Esenwein gibt zu bedenken, dass hierüber nochmals nachgedacht werden sollte. Möglicherweise, meint STRin Suchanek-Henrich, seien durch die Nähe zur Bushaltestelle noch gewisse Nachlässe möglich. BM Heckmann teilt mit, die Situation am Burrer-Areal werde diesbezüglich nochmals überprüft. Herr Gohm ergänzt, wer öffentliche Teil der Tiefgarage herangezogen würde, würden öffentliche Stellplätze verloren gehen.

     

    STR. Esenwein ist der Auffassung, die Stadt müsse selbst Vorbild sein, wenn sie eine solche Verordnung erlasse.

     

    Für STR. Bosler ist diese Diskussion zwar nachvollziehbar, dies stelle jedoch die Beschlussfassung über die Verordnung seines Erachtens nicht in Frage. Darüber könne an anderer Stelle nochmals diskutiert werden.

     

    STR. Esenwein regt an, möglicherweise könne der innerstädtische Bereich im dicht bebauten Bereich entlang der Hauptverkehrsstraße von dieser Regelung ausgenommen bzw. bestimmte Zonen ausgewiesen werden, in denen die Stellplatzverordnung greift. Frau Stöhr-Klein verweist hierzu auf § 2 Nr. 2 der Stellplatzverordnung, wonach § 56 LBO (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) unberührt bleibt. Auf Antrag können dementsprechend Ausnahmen zugelassen werden.

     

    Aufgrund schwebender Bauverfahren schlägt Frau Stöhr-Klein vor, § 4 der Verordnung dahingehend zu ändern, das Inkrafttreten auf 1.1.18 zu datieren.

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen in der Stadt Güglingen (Stellplatzsatzung) mit der Änderung des Inkrafttretens am 1.1.2018 und den dazu gehörigen mit der Vorlage übergebenen Abgrenzungsplänen wird beschlossen.

     

    Der Antrag wird einstimmig beschlossen.

     

     

     

     

     

     Stadt Güglingen                                                                          Landkreis Heilbronn

     

     

    Neufassung der

    Satzung zur Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen

    in der Stadt Güglingen

    (Stellplatzsatzung)

     

     

    Der Gemeinderat der Stadt Güglingen hat am 21.11.2017 auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016, S. 1), in Verbindung mit § 74 Abs. 2, Abs. 2 und Abs. 6 sowie § 37 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) folgende Satzung beschlossen:

     

    § 1 Erhöhung der Zahl der Stellplätze

     

    Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1 Landesbauordnung) wird erhöht. Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen sind für jede Wohnung geeignete Stellplätze wie folgt herzustellen:

     

    1-Zimmer-Wohnungen                                         1,0 Stellplatz

    2-Zimmer-Wohnungen                                         1,5 Stellplätze

    3 Zimmer-Wohnungen und größer                    2,0 Stellplätze

    Einfamilienwohnhaus                                          2,0 Stellplätze

    Doppelhaus oder Zweifamilienwohnhaus       2,0 Stellplätze je Einheit

     

    Ergibt sich bei der Berechnung der notwendigen Stellplätze je Gebäude eine Bruchzahl, so wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

     

    § 2 Geltungsbereich

     

    1. Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet und damit über alle drei Stadtteile.
      Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus beiliegenden Lageplänen, welche als Anlage 1, 2 und 3 Bestandteil der Satzung sind.
    2. § 56 LBO (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen) bleibt unberührt.
    3. Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Die Erweiterung vorhandener baulicher Anlagen steht dabei der Errichtung gleich.

     

    § 3 Ordnungswidrigkeiten

     

    1. Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer der Regelung des § 1 dieser Satzung zuwiderhandelt.
    2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
    3. Das Gesetzt über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils gültigen Gassung Anwendung.

     

    § 4 Inkrafttreten

     

    1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
    2. Die bisher gültige Satzung über die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung für Wohnungen vom 15.12.1995 tritt damit außer Kraft.

     

     

    Hinweis:

    Falls diese Satzung unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) zustande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an für gültig zustande gekommen.

    Dies gilt nicht, wenn

    a)    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

    b)    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

     

    Ist eine Verletzung nach Punkt b) geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Jedermann die Verletzung geltend machen.

     

     

     

    Güglingen, den 22.11.2017

     

     

    Ulrich Heckmann
    Bürgermeister

     

  • Tagesordnungspunkt 8

    Brücke Lindenstraße

    - Sanierung

    - Vergabe der Sanierungsarbeiten

    - Vorlage Nr. 186/2017 -

     

    Protokoll

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 186/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    STR. Scheerle fragt, ob die Ausführung bereits notwendig sei und die Stadt diese Ausgaben finanzieren könne oder ob die Maßnahme möglicherweise auch noch etwas verschoben werden könne. Herr Gohm teilt mit, irgendwann müsse die Sanierung erfolgen. Zwar könnten die Arbeiten um 1-2 Jahre verschoben werden, der Zustand der Brücke bessere sich dadurch jedoch nicht. Es sei zu vermuten, dass die Schäden zunehmen und dadurch die Sanierungskosten entsprechend steigen.

     

    Auf Nachfrage von STR. Scheerle, wann die Maßnahme aus haushaltstechnischer Sicht am besten auszuführen sei, informiert Herr Behringer, die Kosten seien im Haushalt 2017 eingeplant. Vor dem Hintergrund, dass die Maßnahme im Haushalt eingeplant ist, spricht sich STR. Bruder dafür aus, die Sanierungsarbeiten zu vergeben und ausführen zu lassen. Die Ausführung, teilt Herr Gohm mit, sei für Frühjahr 2018 vorgesehen.

     

     

    BM Heckmann stellt den Beschlussantrag der Verwaltung zur Abstimmung:

     

    Die Verwaltung stellt den Antrag den Auftrag zur Sanierung der Brücke Lindenstraße an die Fa. Fa. Keller GmbH Bautenschutz aus 79774 Albbruck zum Angebotspreis von 83.812,95 € brutto zu erteilen. Die Sanierungsarbeiten kommen im Frühjahr 2018 zur Ausführung.

     

    Der Antrag wird mit einer Enthaltung (STR. Scheerle) mehrheitlich beschlossen.

  • Tagesordnungspunkt 9

    Bebauungsplan „Kippelberg-Nord“

    - Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung

    - Vorlage Nr. 187/2017

     

    Protokoll

     

    STRin Suchanek-Henrich erklärt sich für befangen und nimmt im Zuhörerbereich Platz.

     

     

    Es wird verwiesen auf die Vorlage Nr. 187/2017, übergeben zur heutigen Sitzung des Gemeinderates.

     

    BM Heckmann schildert, im Geltungsbereich dieses seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans gebe es noch immer ein paar freie Bauplätze. Die Bauvorschriften dort seien relativ strikt. Die Verwaltung für diesen Bereich bereits einige Anfragen erhalten. In dem einen oder anderen Fall sei der Bauplatz aufgrund der strengen Bauvorschriften nicht verkauft worden.

     

    Frau Stöhr-Klein berichtet von einem konkreten Bauantrag, zu dem der Gemeinderat sein Einvernehmen erteilt, das Landratsamt den Befreiungen jedoch nicht zugestimmt habe. Auf Vorschlag des Landratsamtes sei der Bauherr nun auf die Verwaltung zugekommen und habe sich bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erkundigt. Die Verwaltung habe sich aufgrund dessen nochmals Gedanken zu diesem Gebiet gemacht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr den Anforderungen der modernen Architektur gerecht werden, die jedoch in dem dortigen Gebiet gewährleistet werden sollten. Die Festsetzungen des Gebietes seien recht strikt. Vor dem Hintergrund, dass es im dortigen Gebiet noch einige freie Bauplätze gibt und in jüngster Vegangenheit mehrere Bauanfragen aufgrund der Festsetzungen gescheitert waren, schlage die Verwaltung vor, anstelle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans das gesamte Gebiet zu überplanen.

     

    STR. Scheerle fragt, mit welchen Kosten für diese Überplanung zu rechnen seien. Frau Stöhr-Klein teilt mit, dass für diesen konkreten Fall keine Kosten vorab erhoben worden seien. Bei einem Vergleich mit einem entsprechenden vorhabenbezogenen Bebaungsplan dieses Umfangs rechne sie mit Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro. Auf Nachfrage von STR. Scheerle erklärt Frau Stöhr-Klein, sofern es sich um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handle, seien die Kosten von der Stadt Güglingen zu tragen. Lediglich im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans würden die Kosten dem Bauherrn auferlegt.

     

    STR. Gutbrod berichtet, in der FUW-Fraktion sei die Frage aufgekommen, ob für die Eigentümer, deren Gebäude den Vorgaben entsprechen, die Möglichkeit bestünde, Einwände gegen diese Änderung zu erheben. Im Wege des Bebauungsplanverfahrens, so BM Heckmann, erfolge eine entsprechende Anhörung.

     

    STR. Gutbrod interessiert, was im Falle von Einwänden der übrigen Eigentümer passiere. Frau Stöhr-Klein ein Bebauungsplan sei wie jede Satzung veränderbar. Einwände der Eigentümer würden im Verfahren erörtert und abgewogen.

     

    STR. Xander möchte wissen, warum in diesem konkreten Fall das Landratsamt den Antrag trotz Einvernehmen der Kommune abgelehnt habe. Des Weiteren gibt er zu bedenken, ob definitiv ausgeschlossen werden könne, dass einer der übrigen Eigentümer einen Planungsschaden geltend machen könne. Da noch einige weitere Baulücken im Geltungsbereich älterer Bebauungspläne bestehen, sehe er die Gefahr, dass in der Konsequenz auch dort Anfragen bezüglich Bebauungsplanänderungen auf die Verwaltung zukommen werden. BM Heckmann sehe diese Problematik nicht. Es sei immer wieder möglich, dass gewisse Dinge angepasst werden müssten. In diesem Gebiet sei es tatsächlich jedoch so, dass die Vermarktung verschiedener Restflächen an den restrikten Festsetzungen des Bebauungsplans gescheitert waren. Frau Stöhr-Klein ergänzt, dies wurde der Verwaltung so mitgeteilt. Der Bodenrichtwert in diesem Gebiet betrage schließlich inzwischen 215,00 Euro. Die bisherigen Eigentümer hätten sich zwar bei ihren Bauvorhaben an die Vorgaben des Bebauungsplans gehalten. Bei dem einen oder anderen Bauvorhaben sei jedoch auch eine Befreiung erteilt worden. Hauptgrund der Ablehnung des Antrags durch das Landratsamt sei wohl die Dachform gewesen. Darüberhinaus bestünde dort die Problematik, dass die EFH von einer anderen Ebene gemessen werde.

     

    Die Dachform, meint STR. Xander, habe jedoch schon in verschiedenen anderen Verfahren von den Vorgaben abgewichen. Herr Gohm entgegnet, die Abweichungen in diesem Fall seien jedoch durchaus erheblich. Es liegen diesbezüglich auch Rechtssprechungen vor, an die sich das Landratsamt angelehnt habe.

     

    Auf Nachfrage von STR. Xander stellt Frau Stöhr-Klein fest, endgültig könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass durch jemanden ein Planungsschaden geltend gemacht werde. Die Frage sei jedoch, inwieweit dies erfolgreich sei.

     

    STR. Bruder sehe keinen Grund darin, die Vorgaben des Bebauungsplans ohne Not ändern zu wollen. Möglicherweise würde sich die Stadt dadurch das nötige Handlungswerkzeug für die Zukunft selbst wegnehmen. STR. Bruder könne dem Vorschlag aus diesem Grund nicht zustimmen. Darüber hinaus sehe auch er die Gefahr, dass dadurch etliche weitere Anfragen ausgelöst würden.

     

    BM Heckmann stellt klar, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht aufgrund subjektiven Empfindens abgelehnt, sondern aufgrund dessen, dass die Vorgaben nicht erfüllt wurden. Nach Anmerkung von STR. Xander, es gebe auch andere Vorhaben mit Abweichungen, erläutert Herr Gohm, das Gebäude westlich des beantragten Vorhabens habe gerade noch einem "versetzen Satteldach" entsprochen. Dies sei formell genehmigungsfähig.

     

    STR. Knecht bekräftigt, wenn das beantragte Vorhaben zu stark von den Festsetzungen abweiche, müsse das Landratsamt das Vorhaben ablehnen. Er sehe keine Problematik darin, bei Bedarf alte Bebauungspläne zu überarbeiten, auch das Bauen unterliege einem Veränderungsprozess. Die Fortschreibung von Bebauungsplänen gehöre für STR. Knecht zu einem Stadtentwicklungsprozess, bei dem die Innenentwicklung vorangetrieben werden solle.

     

    STR. Esenwein stellt fest, er selbst würde von einem Bauplatzerwerb aufgrund dieser strikten Festsetzungen absehen. Die vorgeschlagenen Veränderungen würden sich seines Erachtens nach Art und Maß in das bestehende Gebiet einfügen. In der Frage der Innenentwicklung müsse man aus Sicht von STR. Esenwein soweit kommen, dass die Bauherren ihre Vorhaben entsprechend ihres Wunsches realisieren können.

     

    Wenn die Vorgaben im dortigen Gebiet breiter gefasst würden, geht BM Heckmann davon aus, dass die eine oder andere Baulücke dort geschlossen werden könne.

     

    STR. Xander bittet darum, als Entscheidungsgrundlage eine Auflistung zu erstellen, aller Bebauungspläne der 70er bis 90er Jahre, in denen Satteldach vorgeschrieben wurde. Ob dies wie gewünscht bis zur Sondersitzung am kommenden Dienstag möglich sei, könne Frau Stöhr-Klein nicht zusagen. In der Regel seien die älteren Bebauungspläne jedoch offener gefasst.

     

    BM Heckmann schlägt vor, diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste ordentliche Gemeinderatssitzung am 12.12.2017 zu vertagen.

     

    Zwar seien womöglich verschiedene Bauplatzverkaufe aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans gescheitert. Jedoch ist STR. Burrer sicher, dass dies gegebenenfalls auch vor 20 Jahren bereits der Fall gewesen sein könne. Darüber hinaus halte eine nachträgliche Änderung des Bebauungsplans gegenüber denjenigen nicht gerecht, die ihre ursprüngliche Planungen möglicherweise entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplans abgeändert hatten.

     

    STR. Jesser merkt an, die Bauplätze in diesem Gebiet sind fast ausschließlich in privater Hand. Seines Erachtens dürfen hier auf die Stadt keine Kosten zukommen. BM Heckmann ist in einem Fall bekannt, dass die Vermarktung aufgrund der Bebauungsplanvorgaben gescheitert ist. Es sei sicherlich möglich, dass einzelne private Bauplätze für kommende Generationen "aufgehoben" und daher nicht bebaut werden. Intention der vorgeschlagenen Änderungen sei jedoch, die Vorgaben breiter zu fassen und damit mögliche Bebauungen nicht zu erschweren.

     

    STR. Scheerle könne sich mit einer Bebauungsplanänderung zwar einverstanden erklären, möchte jedoch an die Klausurtagung vom vergangenen Wochenende erinnern. Er bittet die Verwaltung draum, sich zu erkundigen, ob eine Refinanzierung möglich sei entsprechend dem Motto "Wer bestellt bezahlt".

     

    STR. Sigmund sehe in der vorgeschlagenen Änderung die Möglichkeit, dadurch Plätze im Innenbereich bebauen zu können. Die Stadt habe schließlich das Ziel, die Innenentwicklung zu forcieren, an dieser Stelle wäre dies nun mit relativ wenig Aufwand möglich.

     

    Auf Nachfrage von STR. Gutbrod teilt BM Heckmann mit, es werde mit Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro für das Verfahren gerechnet. Frau Stöhr-Klein ergänzt, die Verwaltung könne bei Bedarf die konkreten Kosten ermitteln lassen.

     

     

    BM Heckmann schlägt vor, diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung am 12.12.2017 zu vertagen und die aufgeworfenen Fragen bis dahin zu klären.

     

    Das Gremium erklärt sich damit einverstanden.

  • Tagesordnungspunkt 10

    Bausachen

    a)       Flst. 93/2, Blankenhornstraße, Güglingen-Eibensbach
              
    - Erstellung einer Garage

               - Vorlage Nr. 188/2017 -

    b)       Lailenweg 2, Güglingen-Eibensbach
              
    - Errichtung einer Geräte-Lagerhalle

               - Vorlage Nr. 189/2017 -

    c)       Weitere

               - ohne Vorlage -

     

    Eine Veröffentlichung der Vorlagen auf der homepage der Stadt Güglingen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich.

     

    Protokoll

    Dieser Tagesordnungspunkt wird aufgrund fortgeschrittener Zeit auf die nächste Sitzung vertagt.

     

  • Tagesordnungspunkt 11

    Bekanntgaben

    a)       Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

              - Vorlage Nr. 190/2017 -

    b)       Römermuseum

              - Besucherzahlen

              - Vorlage Nr. 194/2017 -

    c)       Weitere

              - ohne Vorlage -

     

      

    Protokoll

    Dieser Tagesordnungspunkt wird aufgrund fortgeschrittener Zeit auf die nächste Sitzung vertagt.

  • Tagesordnungspunkt 12

    Verschiedenes

    - ohne Vorlage -

     

     

    Protokoll

    Dieser Tagesordnungspunkt wird aufgrund fortgeschrittener Zeit auf die nächste Sitzung vertagt.