Amtlich Güglingen
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Amtlich Güglingen | 30.03.2026
Wir weisen darauf hin, dass sogenannte Anliegerstraßen, die mit einem Zusatzschild „Anlieger frei“ beschildert sind, ausschließlich für Anlieger freigegeben sind. Ein Anliegen besteht nur, um über diese Straße erschlossene Grundstücke zu erreichen. Auch das Parken in Anliegerstraßen ist ausschließlich für Personen zulässig, die dort ein Anliegen haben, dort wohnen, ein Grundstück haben oder Privatpersonen oder Geschäfte besuchen möchten. Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist die Zu- bzw. Durchfahrt untersagt. Wer dies nicht beachtet oder keinen wichtigen Grund hat, begeht eine kostenpflichtige Ordnungswidrigkeit.
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