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Deutsche Rentenversicherung | 10.03.2026

Änderungen in der Pflege

Der Bundesrat hat im Dezember 2025 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) erlassen. Dadurch ergeben sich seit 1. Januar 2026 folgende Änderungen in der Pflege:

Pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, mussten bisher vierteljährlich den verpflichtenden Beratungsbesuch nachweisen. Künftig muss dies nur noch zweimal im Jahr erfolgen.

Einen Anspruch auf die Verhinderungspflege haben Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Bisher war eine rückwirkende Abrechnung über vier Jahre möglich. Künftig können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.

Wird ein naher Angehöriger gepflegt und erfolgt nach § 3 Pflegezeitgesetz eine vollständige Freistellung von der Arbeit, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Bislang konnte in solchen Fällen bei der Pflegekasse ein Zuschuss zu den Beiträgen beantragt werden. Neu ist, dass dieser Zuschuss bis zum Ende der Pflegezeit auch dann weitergezahlt wird, wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Vier Wochen nach dem Todesfall endet die Pflegezeit, es sei denn, Arbeitgeber und Beschäftigte einigen sich auf ein früheres Ende.

Bisher wurde Pflegegeld nur für vier Wochen weitergezahlt, während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Reha-/Vorsorgeeinrichtung. Nun erfolgt die Zahlung des Pflegegeldes in solchen Fällen für bis zu acht Wochen weiter. Ebenso werden die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson bis zu acht Wochen weitergezahlt.

Besteht eine akute Pflegesituation und ist eine dringende Betreuung einer pflegebedürftigen Person erforderlich, kann bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, sofern eine Arbeits-verhinderung vorliegt. Bisher durfte diese Bescheinigung nur eine Ärztin oder ein Arzt ausstellen. Nun ist die Bescheinigung auch durch Pflegefachpersonen möglich.

Mehr Informationen gibt es beim Pflegestützpunkt des Landkreises unter

https://service.landkreis-heilbronn.de/ihr-anliegen/soziales-jugend-senioren-familie/pflegestuetzpunkt