Am 15.02.2026 ist bei der Grundsteuer die 1. Vorauszahlungsrate 2026 zur Zahlung fällig.
Die Höhe der Grundsteuer ist Ihnen mit dem aktuellen Grundsteuerbescheid zugegangen.
Bei Steuerpflichtigen, die am Einzugsverfahren teilnehmen, wird der fällige Betrag abgebucht. Die übrigen Zahlungspflichtigen werden gebeten, die fällige Vorauszahlungsrate fristgerecht per Überweisung unter Angabe des Buchungszeichens zu begleichen.
Mahngebühren und Säumniszuschläge
Immer wieder überziehen Steuerpflichtige, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen stillschweigend ihre Zahlungstermine. Die Überraschung ist groß, wenn dann Mahngebühren und evtl. auch Säumniszuschläge berechnet werden müssen. Die Betroffenen reagieren manchmal verärgert und sparen gegenüber der Finanzverwaltung nicht mit Vorwürfen. Sie vergessen dabei jedoch ganz, dass sich die Gemeinde an die bestehenden Gesetze halten muss.
Bitte beachten:
Die Anzahl und die Höhe der Raten sind gesetzlich geregelt und hängen von der Höhe des Jahresbetrages ab. Die Fälligkeitstermine sind auf den Bescheiden angegeben.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Für Güglingen:
Frau Selina Palmer | Rathaus Güglingen | Tel. 07135 108-58 oder per E-Mail an selina.palmer@gueglingen.de
Für Pfaffenhofen:
Frau Stefanie Stark | Rathaus Pfaffenhofen | Tel. 07046 9620-26 oder per E-Mail an
stefanie.stark@pfaffenhofen-wuertt.de
Grundsteuer – Eigentumswechsel
Die Stadt Güglingen und die Gemeinde Pfaffenhofen erheben für die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes.
Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert und der Steuermessbetrag. Diese Bescheide des Finanzamtes bleiben so lange rechtskräftig, bis ein neuer Grundsteuermessbescheid vorliegt.
Wird ein Grundstück im Laufe eines Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres.
Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt Güglingen bzw. Gemeinde Pfaffenhofen.
Sobald der jeweiligen Finanzverwaltung der neue Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt vorliegt, wird die Grundsteuer dem neuen Eigentümer ab dem Fortschreibungszeitpunkt nachberechnet und der bisherige Eigentümer erhält eine entsprechende Erstattung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Für Güglingen:
Frau Selina Palmer | Rathaus Güglingen | Tel. 07135 108-58 oder per E-Mail an selina.palmer@gueglingen.de
Für Pfaffenhofen:
Frau Stefanie Stark | Rathaus Pfaffenhofen | Tel. 07046 9620-26 oder per E-Mail an
stefanie.stark@pfaffenhofen-wuertt.de