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Amtlich Güglingen

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Amtlich Güglingen | 04.11.2025

Grundstückseigentümer in der Pflicht

Bunte Blätter geben dem Herbst einen besonderen Zauber. Aber auf den Gehwegen kann nasses Laub schnell gefährlich werden und Leute können ausrutschen. Grundstückseigentümer müssen den Bürgersteig vor ihrem Grundstück sauber halten oder regeln, wer vor ihrem Grundstück das Laub vom Gehweg entfernt. Per Mietvertrag können sie dies an die Mieter übertragen oder einen professionellen Reinigungsdienst bestellen, dessen Kosten die Vermieter auf ihre Mieter über die Nebenkosten übertragen dürfen.

Als besonders ärgerlich empfinden es viele Menschen, wenn das Laub nicht vom eigenen Baum stammt, sondern aus der Nachbarschaft. Doch niemand kann die Verursacher in die Pflicht nehmen. Es gilt: Fegen muss der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Blätter liegen.

Laub darf in der Biotonne. Wer der Natur etwas zurückgeben will und Platz im Garten hat, darf Laubhaufen in einer Gartenecke oder unter Hecken anhäufen. Igel und andere Kleintiere freuen sich über das Winterquartier.

Auch im Winter sind die Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege verpflichtet. Gehwege im Sinne unserer Streupflicht-Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Die Schneeräumpflicht besagt, dass Gehwege werktags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- sowie feiertags bis 9 Uhr von Schnee und Eisglätte geräumt und gestreut sein müssen. Bei Bedarf muss wiederholt geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Diese Satzung ist unter „Ortsrecht“ auf der Homepage der Stadt Güglingen zu finden.