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Deutsche Rentenversicherung | 08.07.2025

Für später vorsorgen

Wer als Schülerin oder Schüler in den Ferien arbeitet, wird meist zeitlich begrenzt eingestellt. Diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen, teilt die Rentenversicherung Baden-Württemberg mit. Die Höhe des Verdienstes ist dabei egal – es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Wichtig für Abiturienten: Nur wer direkt nach dem Schulabschluss ein Studium aufnimmt, kann in den Sommerferien noch als Ferienjobber gelten. Wer hingegen eine Ausbildung oder ein Freiwilliges Jahr beginnt, wird rechtlich nicht mehr als Schüler eingestuft – für sie kommt nur ein Minijob in Frage. Mit einem Minijob darf das monatliche Einkommen 556 Euro nicht übersteigen. Dafür ist die Dauer der Beschäftigung unbegrenzt. Im Gegensatz zum Ferienjob ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig: Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent des Verdienstes, der oder die Beschäftigte 3,6 Prozent.