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Deutsche Rentenversicherung | 10.06.2025

Rentenlücken schließen und im Alter profitieren

Zählen Zeiten von Schulausbildung oder Studium zur Rente? Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) beantwortet Fragen, ob Schul- und Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und was unter 45-Jährige dafür tun könnten.
Ab dem 17. Geburtstag können Zeiten in denen eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen wurde, als Anrechnungszeit mit bis zu acht Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Allerdings kommen diese Zeiten nicht automatisch in das Rentenkonto. Damit diese Zeiten angerechnet werden, benötigt die DRV Unterlagen, zum Beispiel in Form von Zeugnissen, Schul- und Immatrikulationsbescheinigungen. Darüber hinaus können für bestimmte Ausbildungszeiten freiwillig Beiträge nachgezahlt werden. Ob sich eine Nachzahlung der Rentenbeiträge lohnt, erfahren Sie im Beratungsgespräch. Die Nachzahlung kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Ausnahmen können bei Nachversicherung gelten. Über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung können Sie den Antrag V008 elektronisch stellen unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-V0080
Kontakt zur regionalen Beratung unter www.drv-bw.de/kontakt

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