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Deutsche Rentenversicherung | 25.05.2025

Pflege von Angehörigen wirkt sich auf Rente aus

Wer Angehörige ehrenamtlich, also „nicht erwerbsmäßig“ pflegt, kann auch ohne eigene Beiträge einen Rentenanspruch erwerben. Das gilt auch für die Pflege von Nachbarn oder Bekannten. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) hin.
Damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die zu pflegende Person wird von der Pflegeperson zu Hause gepflegt, benötigt mindestens Pflegegrad 2 und der Pflegeaufwand beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche. Neben der Pflege ist eine Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche möglich. Außerdem muss die Pflege notwendig sein. Dies prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung. Die zu pflegende Person muss Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung haben und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sein.
Mehr Informationen enthält die kostenfreien Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“. Sie kann unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden.

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