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Nachrichten | 10.02.2021 – 31.03.2021

Grundsteuer – Eigentumswechsel

Die Stadt Güglingen und die Gemeinde Pfaffenhofen erheben für die, in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke eine Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz.

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer sind die, vom Finanzamt im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid festgesetzten Beträge. Diese Bescheide des Finanzamtes bleiben so lange rechtskräftig, bis ein neuer Einheitswertbescheid vorliegt.

 

Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres veräußert, so erfolgt eine Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt. Diese wird jeweils am 1. Januar des auf den Vertrag und die Übergabe folgenden Kalenderjahres durchgeführt. Der bisherige Eigentümer ist so lange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet, bis der neue Steuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt.

 

Andere, im Vertrag getroffene Vereinbarungen, haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde nicht. Dies bedeutet, dass Sie mit dem Käufer die Grundsteuer privat verrechnen müssen, wenn im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

Sobald der neue Steuermessbescheid des Finanzamtes dem neuen Eigentümer vorliegt, wird die Grundsteuer dem Erwerber ab dem Fortschreibungszeitpunkt nachgerechnet und der Verkäufer erhält eine entsprechende Erstattung.

 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte in Güglingen an:

Frau Mann, Rathaus Güglingen, Zimmer 104, Tel. Nr. 108-58 oder per Mail an heidi.mann@gueglingen.de