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Nachrichten | 06.12.2019 – 13.01.2020

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

Antrag der Wilhelm Layher GmbH & Co KG, 74363 Güglingen-Eibensbach auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten in Boschstraße 1, Flurstücke 1481, 1482, 1483, 1484, 1485, 1486, 1500/1, 1501, 1502, 1503, 1504; Teil aus: 1494, 1505, 1506, 1507, 1508, 1509, 1510, 1511, 1512, 1513, 1514, 1515/3, Gemarkung Cleebronn.

 

Die Wilhelm Layher GmbH & Co KG beantragt für das oben genannte Vorhaben im Rahmen der Errichtung eines neuen Werks die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 4 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und der Nr. 3.9.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV.

 

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen Anlagen zum Aufbringen metallischer Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von zwei Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde.

Die Anlage soll im Dezember 2020 in Betrieb genommen werden.

Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

 

Die Anlage ist nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 3.8.1 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtig. Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurden die sich durch die Planung ergebenden Veränderungen der Umwelt im festzulegenden Untersuchungsgebiet untersucht. Ein sogenannter UVP-Bericht ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

 

Den Antragsunterlagen liegen darüber hinaus insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:

•        Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Erläuterungen

•        Sicherheitskonzept

•        Brandschutzkonzept

•        Gutachten zu Luft und Lärm

•        UVP-Bericht

 

Der Antrag, die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen sowie die sonstigen Antragsunterlagen (Pläne und Beschreibungen) des Vorhabens liegen

 

vom 13.12.2019 bis 13.01.2020 (je einschließlich)

 

bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

 

1.  Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.4, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart (Vaihingen) Eingang B, Zwischengeschoss, Zimmer Z.104,

 

2.  Stadtverwaltung Güglingen, Marktstraße 19-21, 74363 Güglingen, 1. Stock, Zimmer Nr. 109 und

 

3.  Gemeindeverwaltung Cleebronn, Keltergasse 2, 74389 Cleebronn, 1. Stock, Zimmer Nr. 11.

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich Donnerstag, 13.02.2020 schriftlich bei den auslegenden Stellen unter den o. g. Adressen oder elektronisch (E-Mail: abteilung5@rps.bwl.de) erhoben werden. Wir bitten, bei der Erhebung von Einwendungen den Namen und die vollständige Adresse des Einwenders anzugeben. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

 

Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass ihre Namen und Anschriften vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

 

Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Diese Entscheidung wird auf der Internet-Seite des Regierungspräsidiums unter www.rp-stuttgart.de (Bekanntmachungen) bekannt gegeben.

 

Sofern ein Erörterungstermin erforderlich wird, findet dieser am Donnerstag, 27.02.2020 um 13.00 Uhr in der Riedfurthalle Frauenzimmern, Jackobsäckerstraße 3, 74363 Güglingen – Frauenzimmern statt. Im Erörterungstermin werden dann die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert. Das gilt auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind die §§ 4, 10 Abs. 3, 4, 6 und 8 BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) maßgebend.

 

Stuttgart, 28.11.2019                                                         Regierungspräsidium Stuttgart

                                                                                               Referat 54.4