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Nachrichten (Archiv)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Güglingen und das Zabergäu

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Nachrichten | 17.04.2019 – 08.05.2019

Berichte Gemeinderatssitzung vom 09.04.2019

TOP 1

Gutachterausschuss

Gründung der gemeinsamen Geschäftsstelle mit Sitz in Eppingen

 

Seit dem 1. Juli 2017 ist die Stadt Güglingen Mitglied in der interkommunalen Kooperation mit Sitz in der Großen Kreisstadt Eppingen. Bisher wurden hier die Kaufverträge ausgewertet, um die Bodenrichtwerte auf korrekter Grundlage ermitteln zu können. Die Gutachten selbst wurden aber in Güglingen erstellt.  

In der Sitzung am 9. April stellte Manuel Hecker aus Eppingen nun ein Konzept vor, wie ein tatsächlich gemeinsamer Gutachterausschuss von 13 Gemeinden im westlichen Landkreis ausgestaltet werden kann. Die Grundsteuerreform fordere nämlich rechtssichere, zeitnahe und belastbare Bodenrichtwerte, die für das neue Besteuerungsmodell zur Verfügung stehen müssen. Diese Grundlage müssen die Gutachterausschüsse liefern, was in diesem Umfang nur mit zusammenhängenden Markt- und Verwaltungsstrukturen möglich sei, erläutert Hecker.

Dazu müssen die bisherigen Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden aufgelöst werden und die kompletten Aufgaben an Eppingen übertragen werden, wo die Geschäftsstelle sowie der gemeinsame Gutachterausschuss ihren Sitz haben sollen.

Da die Stadt Güglingen schon in den letzten Jahren gute Erfahrungen mit der Zusammenarbeit gemacht hat, steht einem gemeinsamen Ausschuss nichts im Wege. Die Kosten werden unter den 13 beteiligten Kommunen (Eppingen, Gemmingen, Ittlingen, Kirchhardt, Massenbachhausen, Leingarten, Brackenheim, Nordheim, Cleebronn, Güglingen, Pfaffenhofen, Schwaigern, Zaberfeld) aufgeteilt.

Das Gremium soll in Anlehnung an die Einwohnerzahlen besetzt werden, wobei das Vorschlagsrecht bei den Gemeinden/Städten verbleibe, so Hecker.

Hauptaufgabe der „Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses der großen Kreisstadt Eppingen“ wird neben der Ermittlung der Bodenrichtwerte die Erstellung der Gutachten sein.

Das Gremium tagt monatlich, wobei von den einzelnen Gemeinden immer nur dann Mitglieder dabei sind, wenn auch ein Gutachten aus dieser Gemeinde auf der Tagesordnung steht.

Der Güglinger Gemeinderat stimmte folgenden Punkten in der Sitzung am 9. April zu. Der Auflösung des Gutachterausschusses der Stadt Güglingen zum 1. Juli 2019, der Gründung sowie dem Beitritt zum gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Eppingen zum 1. Juli 2019, der Aufhebung der Gutachterausschussgebührensatzung sowie dem Vorschlag der Verwaltung für die Entsendung als Mitglied im neuen Gutachterausschuss. Als Vertreter der Stadt Güglingen wurden Petra Suchanek-Henrich und Markus Xander gewählt.

 

TOP 2

Straßensanierung Sonnenrain1 – 1. Bauabschnitt

Vergaben

 

Im September wurde dem Gemeinderat vom Ing. Büro Ippich die Maßnahmen zur Sanierung Sonnenrain vorgestellt und es wurde beschlossen, mit den Maßnahmen zu beginnen. In der Sitzung am 9. April wurde nun die aktualisierte Kostenschätzung vorgestellt und die ersten Vergaben beschlossen. Im Vergleich zur ersten Schätzung ergaben sich deutliche Kostensteigerungen. Diese seinen darauf zurückzuführen, dass die Bodenuntersuchungen teurer werden und die Verlegung von Breitbandkabeln in der ursprünglichen Berechnung noch nicht enthalten war, erläuterte Bauamtsleiter Edwin Gohm.  

Die ersten beiden Vergaben für die Sanierung, mit der noch im Frühjahr begonnen werden soll, wurden wie folgt beschlossen:

Die Arbeiten Tief-Straßenbauarbeiten wurde an die Firma Erdbau Haass GmbH & Co.KG aus Güglingen zum Angebotspreis von 661.504,70€ brutto € vergeben.

Die Arbeiten Wasserversorgung - Rohrleitungsbauarbeiten wurde an die Fa. Wasserversorgungstechnik Kenngott aus Zaberfeld zum Angebotspreis von 48.796,31€ brutto €  vergeben.

 

TOP 3

Freiwillige Feuerwehr Güglingen

Einrichtung einer Kindergruppe in der Jugendfeuerwehr Güglingen

 

Seit fast 20 Jahren gibt es in Güglingen  die Jugendfeuerwehr, in die man zwischen 12 und 17 Jahre aufgenommen werden kann. Die Jugendfeuerwehr ist seit ihrer Gründung ein voller Erfolg und die hohen Mitgliederzahlen bestätigen die gute Jugendarbeit innerhalb der der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Güglingen. Erfreulicherweise hat die deutliche Mehrzahl der Mitglieder der Jugendfeuerwehr nach Erreichen des Mindestalters in die Einsatzabteilung übergewechselt.

 

Durch die Veränderung der Schullandschaft und der frühzeitigen Interessensbildung der Kinder gehen diese bereits im Grundschulalter ihren ersten Hobbys nach. Oftmals besteht im Alter von 12 Jahren dann nicht mehr die zeitliche Kapazität, zusätzlich zu den bereits bestehenden Hobbys mit der Jugendfeuerwehr noch ein weiteres Hobby zu beginnen. Aus diesem Grund soll nun mit der Einrichtung einer Kindergruppe innerhalb der Jugendfeuerwehr die Möglichkeit für Kinder geschaffen werden, bereits im Grundschulalter (ab 8 Jahren) Kontakt zur Feuerwehr zu bekommen und spielerisch an das Thema „Feuerwehr“ herangeführt zu werden.

 

Der Feuerwehrausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 26. März 2019 einstimmig für die Einrichtung einer Kindergruppe ausgesprochen. 

 

Als Leiterin der Kindergruppe konnte erfreulicherweise Laura Rieger gewonnen werden. Rieger ist staatlich anerkannte Erzieherin und stellvertretende Leiterin der I.N.S.E.L./Hort an der Katharina-Kepler-Schule und hat damit die entsprechenden pädagogischen Fachkenntnisse. Mit dem Besuch des Kurses „Kindergruppen in der Jugendfeuerwehr“ an der Landesfeuerwehr­schule Baden-Württemberg hat sie sich gezielt zu diesem Thema fortgebildet. Sie hat zur Kindergruppe auch eine Konzeption verfasst, in der  Aufgaben, Ziele und Inhalte der Kindergruppe festgeschrieben sind und die dem Gemeinderat zur Information vorliegt.

 

Kosten für die Mitgliedschaft fallen keine an. Unter besonderen Umständen (bei Ausflügen, Unternehmungen o.ä.) können jedoch gegebenenfalls geringe Kosten anfallen.

 

Die Kosten für die Freiwillige Feuerwehr Güglingen zur Einrichtung der Kindergruppe beschränken sich in erster Linie auf Büro- und Bastelmaterialien und werden über das Budget der Freiwilligen Feuerwehr abgedeckt.

 

Die Freiwillige Feuerwehr ist und bleibt eine wichtige Einrichtung der Stadt zum Schutz der Bürger. Um den Fortbestand dieser Einrichtung auch in Zukunft gewährleisten zu können, gilt es gerade im Bereich der Nachwuchsgewinnung und  -förderung stetig am Ball zu bleiben und zu tun was möglich ist.

Bürgermeister Heckmann bedankte sich in der Sitzung am 9. April für das große  

Engagement der Ehrenamtlichen und unterstützt daher ausdrücklich die Idee der Freiwilligen Feuerwehr Güglingen, eine Kindergruppe innerhalb der Jugendfeuerwehr einzurichten.

 

Auch von Seiten des Gemeinderats wurde die Idee sehr positiv und mit viel Lob aufgenommen.

Der Einrichtung einer Kindergruppe in der Freiwilligen Feuerwehr wurde daher einstimmig beschlossen. Da die  Einrichtung der Kindergruppe in der Jugendfeuerwehr  auch formal in der Feuerwehrsatzung mit aufgenommen werden soll,  wurde weitergehend beschlossen,  die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Güglingen mit Abteilungen (Feuerwehrsatzung) entsprechend des Beschlusses des Feuerwehr­ausschusses vom 26. März 2019 wie folgt zu ändern bzw. ergänzen:

 

§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

 

(1) unverändert

 

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

 

1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr

 

in Güglingen               – Abteilung I

in Frauenzimmern      – Abteilung II

in Eibensbach             – Abteilung III

 

2. der Altersabteilung in Güglingen

 

3. der Jugendfeuerwehr mit Kindergruppe

 

§ 7 Jugendfeuerwehr mit Kindergruppe

 

(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Kinder- bzw. Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden.

 

(1a) In die Kindergruppe der Jugendfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr aufgenommen werden. Danach können die Kinder nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten in die Jugendfeuerwehr wechseln. Die Details zur Aufnahme und zur Mitgliedschaft in der Kindergruppe werden in der Ordnung der Jugendfeuerwehr Güglingen geregelt.

 

(2) – (6) unverändert

 

(7) Die Kindergruppe ist ein organisatorischer Teil der Jugendfeuerwehr. Die Leitung der Kindergruppe obliegt daher dem Jugendfeuerwehrwart. Er kann die Leitung der Kindergruppe in Absprache mit dem Feuerwehrausschuss an eine geeignete Person delegieren. Der Leiter der Kindergruppe muss einer Einsatzabteilung der Gemeinde­feuerwehr angehören und soll den Lehrgang „Kindergruppen in der Jugendfeuerwehr“ absolviert haben.

 

 

Da die Kindergruppe ein organisatorischer Teil der Jugendfeuerwehr ist, sollte dies formal auch in der Satzung der Jugendfeuerwehr mit aufgenommen werden.

 

Die Ordnung der Jugendfeuerwehr Güglingen (Satzung der Jugendfeuerwehr) wird daher entsprechend des Beschlusses des Feuerwehrausschusses vom 26. März 2019 wie folgt geändert und ergänzt:

 

 

§ 1 Name und Gliederung

 

(1)    unverändert

 

(2)    Sie besteht aus den Jugendlichen der Abteilungen der Gesamtfeuerwehr Güglingen und den Mitgliedern der Kindergruppe.

 

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

 

(1)    unverändert

 

(1a) Ziel der Kindergruppe ist es, die Kinder spielerisch an die Jugendfeuerwehr heranzuführen. Innerhalb der Gruppenstunde wird den Kindern das Prinzip der Hilfe für den Nächsten sowie die Gruppen- und Teamfähigkeit in der Feuerwehr vermittelt.

 

(2) – (4) unverändert

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) – (2) unverändert

 

(3) In die Kindergruppe der Jugendfeuerwehr können Kinder ab dem 8. vollendeten Lebensjahr bis zum 12. vollendeten Lebensjahr aufgenommen werden. Danach können die Kinder nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten in die Jugendfeuerwehr wechseln. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Feuerwehr beantragt werden.

 

Voraussetzung für die Teilnahme an der Kindergruppe ist, dass das Kind selbstständig Aufgaben erledigen kann und bei der körperlichen Hygiene keine Hilfe benötigt.

 

(4) Ist die Teilnahme eines Kindes nicht mehr möglich, melden die Erziehungs­berechtigten dies umgehend der Gruppenleitung und reichen eine schriftliche Kündigung ein. Nach 3-monatigem Fehlen wird der Platz ansonsten für ein anderes Kind freigegeben.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Jugendfeuerwehr

 

(1)    unverändert

 

(1a) In der Kindergruppe wird Wert auf einen freundlichen, wertschätzenden und achtsamen Umgang miteinander gelegt. Mit den Materialien, der Ausstattung und den Fahrzeugen im Feuerwehrhaus wird achtsam umgegangen.

 

Bei Regelverstößen kann es zur Verwarnung, bei dauerhafter Missachtung zu einem Ausschluss kommen.

 

Während der Gruppenstunde ist die Nutzung elektronischer Geräte nicht gestattet. Werden diese dennoch genutzt, werden diese abgenommen und am Ende der Gruppenstunde wieder ausgehändigt.

 

(2) – (6) unverändert

 

 

§ 8 Jugendfeuerwehrleitung

 

(1) – (5) unverändert

 

(6) Die Kindergruppe ist ein organisatorischer Teil der Jugendfeuerwehr. Die Leitung der Kindergruppe obliegt daher dem Jugendfeuerwehrwart. Er kann die Leitung der Kindergruppe in Absprache mit dem Feuerwehrausschuss an eine geeignete Person delegieren. Der Leiter der Kindergruppe muss einer Einsatzabteilung der Gemeinde­feuerwehr angehören und soll den Lehrgang „Kindergruppen in der Jugendfeuerwehr“ absolviert haben.

 

Gez.

Ulrich Heckmann

Bürgermeister

 

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1.      die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

TOP 4

Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Änderung der Besetzung des Gemeindewahlausschusses für die Kommunal­wahlen am 26.05.2019 gem. § 11 Abs. 2 KomWG

 

 

Im Dezember wurde die Besetzung des Wahlausschusses vom Gemeinderat beschlossen. Da sich nun eine stellvertretende Beisitzerin des Ausschusses – Barbara Fleck-Ibele – selbst zur Wahl für den Gemeinderat stellt, kann sie nicht gleichzeitig Mitglied des Wahlausschusses sein. 

 

 

 

Durch den Gemeinderat ist daher ein neuer stellvertretender Beisitzer zu bestimmen. Für diese Position wird von Seiten der Neuen Liste Irmhild Günther vorgeschlagen.

 

 

 

In Absprache mit dem Kommunalamt, Landratsamt Heilbronn, hat die Neubesetzung keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des Gemeindewahl­ausschusses vom 1. April 2019.

 

 

 

Die Besetzung des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen am 26.05.2019 wurde in der Sitzung am 9. April wie folgt beschlossen:

 

 

 

Vorsitzender

Werner Gutbrod

Stellvertreter

Gerhard Wörz

Beisitzer  

Herbert Spahlinger

Stellvertreter 

Marko Wegner

Beisitzer 

Johannes Henrich

Stellvertreter

Irmhild Günther

 

 

 

 

 

TOP 6

 

Umstellung auf NKHR (Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen)

Auftragsvergabe Vermögenserfassung und –bewertung für die Stadt Güglingen

 

Durch die Umstellung des Haushaltswesens von der Kameralistik auf die Doppik muss als ein Teilbereich die Vermögenserfassung und –bewertung des gesamten städtischen Vermögens für die Erstellung der Eröffnungsbilanz erfolgen.

Mit den personellen Ressourcen in der Kämmerei ist die Stadt Güglingen aber nicht in der Lage, diese Arbeiten durchzuführen.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Erfassung und Bewertung des beweglichen Sachanlagevermögens, der Gebäude, des Grund- und Bodens sowie des Infrastrukturvermögens inklusive Sonderposten an ein externes Unternehmen zu vergeben. Von Seiten des Gemeinderats wurde kritisiert, dass diese Arbeiten nicht schon gleich bei der Umstellung des Systems vergeben worden sind, sodass man nun mit der Bewertung schon weiter wäre. Man habe damit Zeit verloren, ist sich  Markus Xander sicher.

Man habe zur Vergabe aber erst noch Vorarbeiten leisten müssen, sodass diese zu einem früheren Zeitpunkt noch gar nicht möglich gewesen sei, erklärt Bürgermeister Heckmann.  

Die Verwaltung hat sechs qualifizierte Büros zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Insgesamt wurden vier Angebote abgegeben.

Aus Sicht der Verwaltung hat die Firma HEYDER + PARTNER GmbH mit 30.844,80 EUR (brutto) das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Von dieser Firma werden momentan ca. 50 weitere Doppik-Projekte mit verschiedenen Aufgabenstellungen bzw. Umfängen betreut. Die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit kann somit bestätigt werden.

Vom Gemeinderat wurde in der Sitzung am 9. April beschlossen,  die Vergabe der Arbeiten zur Erfassung und Bewertung des beweglichen Sachanlagevermögens, der Gebäude, des Grund- und Bodens mit Wald sowie des Infrastrukturvermögens inklusive der Sonderposten zum Preis i.H.v. 30.844,80 EUR (brutto) an die HEYDER + PARTNER GmbH aus Tübingen zu vergeben.

Die Auftragssumme ist teilweise (mit 8.500 €) über den Haushaltsplan 2019 abgedeckt. Die restliche Auftragssumme mit 22.344,80 EUR wird überplanmäßig zur Verfügung gestellt.

 

TOP 7

Evangelischer Kindergarten Gottlieb Luz

Anbau eines Abstellraumes

 

In der Märzsitzung des Gemeinderats wurde beschlossen, dass die Evangelische Kirchengemeinde einen Abstellraum als Anbau an das Gebäude Oskar-Volk-Straß 14 erstellen kann, an dem die Stadt 80 % der Kosten übernimmt. Allerdings waren dem Rat die genannten Kosten in Höhe von 39.500 € zu hoch. In der Sitzung am 9. April wurden nun eine neue Kostenschätzung vorgelegt, die mit 27.340 €­­­­­ deutlich unter den ursprünglichen Kosten liegt.  Diese Reduzierung konnte vor allem durch eine Verkleinerung des Raumes erreicht werden, da für die kleinere Ausführung kein Baugesuch erforderlich ist.

Der Gemeinderat stimmte den vorgelegten Kosten für die Erstellung des Abstellraumes zu. Bei einer 80% - Beteiligung an den Investitionskosten ergibt sich für die Stadt Güglingen ein Betrag i.H.v. 21.872 €. Diese Investitionsausgaben werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.

 

TOP 8

Erweiterung Realschule

Lüftungsanlage

 

Die  Firma I-On ist wurde bei der Sanierung und Erweiterung der Realschule mit dem Gewerk Lüftungsbau beauftragt.

Der Hauptauftrag in Höhe von 336.141,20 € wurde im Februar 2014 erteilt. Im Laufe des Baufortschritts wurde es notwendig, zwei Nachträge zu beauftragen. Der erste Nachtrag in Höhe von 2.199,95 € wurde im Februar 2015 erteilt. Ein zweiter Nachtrag in Höhe von 28.444,38 € wurde dann im Herbst 2015 erteilt.

Somit ergibt sich eine Beauftragungssumme in Höhe von 366.785,53 €.

Die Fa. I-ON hat ihre letzte Abschlagszahlung im November 2015 gestellt. Bei der Erstellung der Schlussrechnung im letzten Jahr wurde dann festgestellt, dass einige Arbeiten die ausgeführt wurden, nicht durch die beauftragten Einheitspreise abzurechnen sind.

Die nicht durch Einheitspreise gedeckten Arbeiten wurden jedoch in vollem Umfang durch die Fa. I-On ausgeführt.

Zwar ist das nicht Stellen eines Nachtrags ein Versäumnis der Firma, aber wenn die  

Arbeiten notwendigerweise ausgeführt wurden und der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt, sind diese auch zu vergüten.

Es wurde vereinbart, dass für die offenen Positionen ein drittes Nachtragsangebot  in Höhe von 85.000 € erstellt wird.

Vom Gemeinderat wurde beschlossen, die Fa. I-ON Engineering aus Korntal-Münchingen mit diesem Nachtragsangebot zu beauftragen.                               

 

 

TOP 9

Bausachen

Neubau von sechs Reihenhäusern in Eibensbach

 

Schon mehrmals beschäftigte der geplante Neubau in Eibensbach den Gemeinderat.

Im Herbst 2018 wurde dem geplanten Vorhaben das Einvernehmen nicht erteilt und mit der Begründung an das Landratsamt  Heilbronn weitergeleitet. Vor allem die Höhe des Gebäudes wurde vom Gemeinderat bemängelt.

In Zusammenarbeit mit dem Landratsamt und der Stadtverwaltung hat der Bauherr das Vorhaben gemäß den Forderungen aus dem Gemeinderat umgearbeitet.

Die Bebauung mit Reihenhäusern an und für sich fügt sich nach § 34 BauGB in die Umgebung ein.

In den neuen Planungen wurde die Höhe des Kniestocks reduziert. Da aber gleichzeitig die Dachneigung auf 37° abgeändert wurde, um weiterhin ein Bad mit  Dusche im Dachgeschoss unterzubringen, hat sich das Gebäude de facto um 21 cm erhöht.

Von Seiten des Gemeinderats störte man sich daher sehr an der Formulierung in der Vorlage, in der es heißt, dass die Traufhöhe um 40 cm reduziert wurde.

Zudem fehlte des dem Gemeinderat an Begründungen dafür, warum das Haus nach den neuen Entwürfen nun höher werden soll, obwohl der Gemeinderat das Einvernehmen gerade wegen der Höhe nicht erteilt hatte.

 

Die Verwaltung ist demgegenüber der Ansicht, dass das Bauvorhaben sich durchaus in die Umgebung einfügt.

Zudem habe man von Seiten des Landratsamtes die Aussage, dass das Gebäude in dieser Form genehmigungsfähig sei, so Heckmann. Und da die Stadt Güglingen keine untere Baurechtsbehörde sei, würde eine Ablehnung von Seiten des Gemeinderats dazu führen, dass das Landratsamt das Einvernehmen ersetzt.

 

Am Ende einer längeren Diskussion wurde der Antrag der Verwaltung, dem Vorhaben zuzustimmen, abgelehnt.

 

Zwei weiteren Bausachen, einer Bauvoranfrage in Frauenzimmern und einem Nachtragbaugesuch in Güglingen wurde zugestimmt.