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Nachrichten (Archiv)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Güglingen und das Zabergäu

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Nachrichten | 27.11.2018 – 18.12.2018

Berichte Gemeinderatssitzung vom 20.11.2018

TOP 1

Städisches Freibad

 

Seit zwei  Jahren betreiben die Stadtwerke Bretten das Güglinger Freibad. Holger Poppeck Betriebsleiter der Stadtwerke war zur Gemeinderatsitzung am 20. November eingeladen und zog ein Resümee über die vergangene Saison.

Der durchweg schöne und heiße Sommer lockte 41 805 Badegäste ins Freibad und 1 480 Jahreskarten wurden verkauft.

Dass die Zahlen trotz des guten Sommers nicht explodiert sind, zeige die gute Verbundenheit der Güglinger mit ihrem Freibad, erklärt Poppeck. Auch bei schlechterem Wetter seien die Besucher treu und man merke dann bei einem sehr schönen Sommer keinen riesigen Anstieg bei in den Besucherzahlen.  

Erfreulich sei, dass es keinerlei Vorfälle gab und sich die größten Unfälle auf Schürfwunden beschränkten. Das führte Poppeck auch auf die gute Anlage zurück, bei der es quasi keine Gefahrenstellen gibt.

Insgesamt war die Saison 2018 eine ruhige und angenehme und auch die Mitarbeiter aus Bretten seien mit der Arbeit in Güglingen sehr zufrieden und kommen immer gerne ins Freibad. Auch die Zusammenarbeit mit der Stadt laufe sehr gut.

Von Seiten der Gäste wurde immer wieder angeregt, im Freibad auch mal Events zu organisieren oder spezielle Angebote im Bad zu machen.

Man könne sich gut vorstellen, in diese Richtung aktiv zu werden, so Poppeck; und er  schlägt vor, dass man sich in Bretten mal daran machen könne, mit dem eigenen Know-How ein Konzept zu erarbeiten, was für Events in Güglingen vorstellbar wären.  

Auch die Abnahme von Schwimmabzeichen werde immer wieder gewünscht. Auch in diese Richtung werde man überlegen, wie das in der nächsten Saison realisiert werden könne.

 

Auch aus Sicht der Stadtverwaltung laufe die Zusammenarbeit mit Bretten sehr gut und auch wirtschaftlich war es die richtige Entscheidung, die Betriebsführung abzugeben, da die Kosten sowohl für 2017 als auch 2018 voraussichtlich unter den im Jahr 2016 angenommenen Kosten liegen werden.

Diskutiert wurden in der Sitzung noch die Öffnungszeiten und der Kassenautomat. Der Vorschlag der Verwaltung, die Öffnungszeiten zu verkürzen und nur noch einen Frühbadetag anzubieten, wurde vom Gemeinderat nicht befürwortet. Man einigte sich daher darauf, beide Frühbadetage zu belassen und die Öffnungszeiten im Mai und September auf 9 bis 20 Uhr und von Juni bis August auf 8 bis 20.30 Uhr festzulegen.

Schließlich war noch die Frage nach einem neuen Kassenautomaten und die Personalfrage  zu klären. Die Verwaltung machte dazu unterschiedliche Vorschläge, wobei man sich schnell auf die von der Verwaltung favorisierte Möglichkeit einigte. Diese sieht vor, einen „abgespeckten“ Kassenautomaten anzuschaffen, der nur als Einlasskontrolle für die Dauerkarten dient und die ganzen Öffnungszeiten mit sozialversichertem Personal abzudecken und lediglich die beiden Frühbadetage und die Wochenenden mit geringfügig beschäftigtem Personal zu ergänzen.

 

TOP 2

Haushaltsplan 2019

  • Waldhaushalt

 

In der Sitzung am 20. November 2018 stellte Martin Rüter den Waldhaushaltsplan 2019 sowie den Waldbericht 2018/2019 vor.

 

Im Jahr 2019 soll die Bewirtschaftung des Kommunalwaldes wie in den vergangenen Jahren erfolgen – kleinere Maßnahmen sind im Bereich der Waldkultur vorgesehen. Man rechne mit einem Überschuss von knapp 5000 €. 

 

In bewährter Manier ging Rüter in seiner bilderreichen Präsentationen auf ein paar Ereignisse und Besonderheiten des letzten Waldjahres ein.

Das wenige Regenwasser war im letzten Jahr ein großes Problem und man müsse sich darauf einstellen, dass in den nächsten Jahren die Baumarten sehr zurückgehen, die die Trockenheit nicht gut vertragen. Vor allem der Fichte und Lerche gehe es an den Kragen, so Rüter. Die Eiche gilt aber weiterhin als stabil. Das Eschensterben sei leider nach wie vor ein Problem und auch der Borkenkäfer hat den Wäldern im letzten Jahr sehr zugesetzt.

Da Güglingens Waldflächen aber größtenteils Mischwälder sind, falle der Schädlingsbefall nicht so dramatisch aus wie in Monokulturen.

 

Nach Abschluss der Präsentation stellte sich Simon Zöller dem Gemeinderat vor. Er ist Nachfolger, des am 1. November in den Ruhestand verabschiedeten Stefan Krauzberger und wird zukünftig in Sachen Forst für Güglingen zuständig sein.

 

TOP 3

Erweiterung Kindergarten und Heizzentrale Herrenäcker-Baumpfad

Beauftragung Austausch der drei Kindergarderoben und Einbau Küche „Cook & Freeze“

 

In der letzten Gemeinderatssitzung im Oktober wurde das Gewerk „Schreinerarbeiten Innenausbau, Einbaumöbel“ unter Vorbehalt vergeben, da für die Teilleistung „Austausch der drei bestehenden Kindergarderoben“ vom Gemeinderat bisher kein Beschluss gefasst wurde, diese überhaupt auszutauschen.

Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht war in der Sitzung am 20. November nun über die Vergabe der drei bestehenden zu ersetzenden Kindergarderoben und über das System „Cook & Freeze“ vom Gemeinderat zu beschließen.

 

Die bestehenden Kindergarderoben im Kindergarten sind 22 Jahre alt und  dementsprechend abgenutzt, zudem entsprechen sie nicht mehr den Anforderungen. Auch im Hinblick auf ein einheitliches Erscheinungsbild, sei ein Austausch sinnvoll, so die Verwaltung.

 

Es wurde beschlossen, die drei bestehenden Kindergarderoben im Bestand zu ersetzen und den Auftrag ebenfalls an die Fa. Heinen aus Ilsfeld zu erteilen. In der Vergabesumme von 96 623,63 € brutto der letzten Sitzung waren die für die neuen Garderoben benötigten 34 367,96 € schon enthalten.

 

Um die Qualität des Essens gewährleisten zu können, schlägt die Verwaltung vor, das System der Essensverpflegung im Kindergarten Herrenäcker auf das System „Cook & Freeze“ umzustellen. Dafür wurden beim Umbau auch die baulichen Maßnahmen getroffen. Das Essen wird beim Lieferanten bis zu einem gewissen Grad vorgegart, schockgefroren und tiefgekühlt portionierbar im Kindergarten angeliefert und in Tiefkühlschränken gelagert. Die Essenszubereitung erfolgt dann in einem sogenannten Konvektomat, der das Essen auf die richtige Temperatur bringt. Der Vorteil besteht unter anderem darin, dass der Kindergarten nur so viel Essen kocht wie am Tag des Verzehrs auch Kinder anwesend sind. Die Anlieferung der tiefgekühlten Speisen ist lediglich alle ein bis zwei Wochen notwendig, bei Warmanlieferung muss die Einrichtung täglich angefahren werden. Alle Einrichtungen, welche derzeit neu bauen oder umplanen, stellen auf dieses System um, da die sensorische, hygienische und ernährungsphysiologische Qualität viel besser ist als bei der Warmanlieferung, erläutert Hauptamtsleiterin Sandra Koch.

 

Im Angebot der Fa. Heinen wurde die Kücheneinrichtung mit Spülküche mit dem Verpflegungssystem „Cook & Freeze“ mit 35. 358,38 € brutto angeboten.

Mit einer Edelstahlarbeitsplatte, welche die Verwaltung empfiehlt, würde sich das Angebot auf  39. 213,98 € brutto erhöhen.

 

Der Gemeinderat sprach sich für die vorgeschlagene Lösung aus.

 

TOP 4

Erweiterung Kindergarten und Heizzentrale Herrenäcker-Baumpfad

Beauftragung zusätzlicher Akustikdecke im bestehenden Gebäude

 

In der Bauausschusssitzung im Juli zur Erweiterung „Kindergarten mit Heizzentrale“ wurde auch darüber informiert, dass im Zuge der Bauausführungen hinsichtlich der bestehenden Schallakustik im Bestandsgebäude Untersuchungen durchgeführt worden sind. Von Seiten des Personals wurde schon mehrmals gemeldet, dass im Gebäude der Lärmpegel zu hoch sei.

Die Untersuchung hat dann ergeben, dass die im Flurbereich vorhandenen akustischen Schallmaßnahmen an der Decke und an den Wänden den heutigen Anforderungen für einen Flur nicht mehr genügen. Zudem sind die vorhandenen Akustikplatten teilweise beschädigt oder verunreinigt.

Die Verwaltung hat dem Bauausschuss vorgeschlagen im Zuge der laufenden Gesamtbaumaßnahme im bestehenden Flurbereich die akustischen Maßnahmen an Decke und Wänden umzusetzen und in diesem Zusammenhang auch die vorhandene Deckenbeleuchtung im Flurbereich durch eine LED-Beleuchtung zu ersetzen, was der Ausschuss befürwortete.

In der Gemeinderatssitzung am 20. November 2018 wurde daher beschlossen, den Auftrag der schallakustischen Maßnahmen im bestehenden Flurbereich an die Firma Stego aus Gomaringen zum Angebotspreis von 7.208,90 € brutto zu vergeben und die LED-Deckenbeleuchtung im bestehenden Flurbereich an die Firma Elektro Weiß aus Zaberfeld zum Angebotspreis von 4.000,00 € brutto zu vergeben.

 

TOP 5

Güglinger Bürgerbus

 

Nachdem das Thema auch schon in den Sitzungen im September und Oktober auf den Tagesordnungen stand, wurde der Bürgerbus beziehungsweise mögliche Alternativangebote  in der Sitzung am 20. November noch ein weiteres Mal behandelt.

In den letzten Sitzungen wurden unterschiedliche Ersatzangebote diskutiert, aber man konnte sich nicht einigen. Die Variante, die die Verwaltung in der Sitzung am 20. November vorstellte, nämlich zweimal die Woche sogenannte Einkaufsfahrten durch ein Taxiunternehmen durchführen zu lassen, fand im Gremium keine Mehrheit.

Auch der Alternativvorschlag der Neuen Liste, den Frank Naffin, dem Gremium vorstellte, wurde abgelehnt. Die Fraktion schlug vor, dass Bürger ab dem 75. Lebensjahr oder mit Gehbehinderung einen Fahrdienst über ein Taxiunternehmen in Anspruch nehmen können. Es wäre dann möglich, an allen Tagen zu fahren und auch feste Termine nach Voranmeldung anzufahren. Die Abrechnung solle dann über die Stadt erfolgen.

Joachim Esenwein von der Bürgerunion schlug vor, einen Verein „zur Förderung des sozialen Zusammenhalts“ zu gründen, dem der Bürgerbus von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Als Verein könnte man dann mit dem Bus auch Fahrten außerhalb des Stadtgebietes durchführen, was im Linienbetrieb nicht möglich sei, da kein Konkurrenz-Angebot zum ÖPNV geschaffen werden darf.

Demgegenüber vertrat die Bürgerunion klar den Standpunkt, dass es für den Bus keinen Bedarf gegeben hat und dass man daher damit aufhören sollte, so Werner Gutbrod.

Der zum Antrag erhobene Vorschlag der Bürgerunion, das Angebot Bürgerbus ersatzlos zu streichen und den Bus für 58.000 € zu verkaufen fand schließlich eine knappe Mehrheit.

 

Von Seiten der Verwaltung wird für die Fahrer derzeit noch ein gemeinsamer Abschluss geplant.

 

TOP 6

Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Güglingen

 

Die Unterbringung von Obdachlosen ist eine öffentliche Aufgabe der Kommunen nach dem Polizeigesetz. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hält auch die Stadt Güglingen Unterkünfte vor.

Die näheren Bestimmungen zur Benutzung dieser Unterkünfte sind in der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften geregelt. Da zum 1. Dezember durch Anmietung eines Objekts in Güglingen weitere Räumlichkeiten zur Unterbringung von Obdachlosen zur Verfügung stehen, ist die Satzung vor Einweisung betroffener Personen entsprechend zu ergänzen.

Da die letztmalige Neufassung der Satzung bereits aus dem Jahr 2001 stammt, wurde die Ergänzung der angemieteten Räumlichkeiten zum Anlass genommen, die Satzung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Mit der Neufassung hat man auch eine Neukalkulation der Nutzungsgebühren aller vorgehaltenen Unterkünfte vorgenommen.

In der Sitzung am 20. November wurde vom Gemeinderat die Satzung wie folgt beschlossen:

 

 

 

Stadt Güglingen                                                                           Landkreis Heilbronn

 

 

 

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Güglingen

 

 

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Güglingen am 20.11.2018 folgende Satzung beschlossen:

 

 

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte

 

§ 1 Rechtsform

 

(1)    Die Stadt betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtungen in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

(2)    Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Als Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen.

 

(3)    Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.

 

 

 

II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

 

§ 2 Benutzungsverhältnis

 

(1)    Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(2)    Räume können zur gemeinsamen Benutzung zugewiesen werden.

(3)    Bei der Zuweisung ist auf die bis dahinbestehende Haushaltsgemeinschaft Rücksicht zu nehmen, doch besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern.

 

 

 

 

 

§ 3 Auskunftspflicht

 

Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte und Personen, die dort untergebracht werden wollen, haben den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Dies soll die Prüfung ermöglichen, ob eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft notwendig ist oder ob nicht vielmehr dem Betroffenen zuzumuten ist, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu besorgen.

 

 

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

 

(1)    Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. Mit dem Tag des Einzugs erkennt der Benutzer die Bestimmungen der Obdachlosensatzung sowie der jeweils gültigen Hausordnung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Der Beginn des Nutzungsverhältnisses wird durch schriftliche Einweisung verfügt.

 

(2)    Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Güglingen.

 

(3)    Das Nutzungsverhältnis endet, wenn der Benutzer die ihm zugeteilte Obdachlosenunterkunft nicht innerhalb von 7 Tagen bezieht, nicht mehr selbst bewohnt, sie nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur für die Aufbewahrung seines Hausrates verwendet. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.

 

(4)    Erhält ein Obdachloser keine Leistungen, so ist er gemäß seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, alles Notwendige dafür zu tun, die ihm zustehenden Leistungen bei seinem Leistungsträger zu beantragen. Zudem ist bei der Stadt Güglingen eine entsprechende Abtretungserklärung zu unterzeichnen.

 

 

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

 

(1)    Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

 

(2)    Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.

 

(3)    Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Güglingen unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

 

(4)    Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Güglingen, wenn er

 

1.      in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);

2.      die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;

3.      ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;

4.      ein Tier – egal welcher Art und Rasse – in der Unterkunft halten will. Dies gilt auch dann, wenn das Tier bereits beim Eintritt in die Obdachlosigkeit im Besitz des Benutzers war;

5.      in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;

6.      Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

7.      zusätzliche Heizkörper, Heizlüfter, Kochpatten und Kühl- und Gefriergeräte aufstellen möchte.

8.      Schlüssel nachmachen möchte.

 

(5)    Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Güglingen insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

 

(6)    Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.

 

(7)    Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

 

(8)    Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Güglingen diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

 

(9)    Die Stadt Güglingen kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.

 

(10) Die Beauftragten der Stadt Güglingen sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt Güglingen einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

 

 

§ 6 Umsetzung in eine andere Unterkunft

 

(1)    Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere von der Stadt verwaltete Unterkunft möglich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Sachliche Gründe sind z.B. gegeben, wenn:

 

1.      die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Verkaufs-, Abbruch-, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss oder die bisherige Unterkunft einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden muss,

2.      bei angemieteten Unterkünften das Miet- und Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Güglingen und dem Vermieter beendet wird,

3.      die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist. Der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Stadt Güglingen unverzüglich mitzuteilen,

4.      der Benutzer oder seine Haushaltsangehörigen Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind,

5.      der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Wohnungsbrand) diese erfordert,

6.      wenn nicht eingewiesene Personen in die Unterkunft aufgenommen wurden,

7.      die bisherige Unterkunft mit anderen Personen belegt werden soll oder dringender Bedarf für andere Obdachlose gegeben ist,

8.      die Stadt Güglingen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer kommunalen Unterbringungsverpflichtung Unterkünfte „auf Vorrat“ freihalten möchte, um diese im Bedarfsfall für Einweisungen nutzen zu können,

9.      die bisherige Unterkunft zweckentfremdet und nicht sachgemäß genutzt wird (z.B. Nutzung der Unterkunft als Lagerplatz für Sammelgut),

10.   der Benutzer die Anmietung einer nachgewiesenen Wohnung zu zumutbaren Bedingungen ablehnt,

11.   der Benutzer es unterlässt, sich ernsthaft um eine andere Unterkunft zu bemühen. Hierüber können von der Stadt Nachweise verlangt werden.

12.   der Benutzer in der Lage ist, sich eine Wohnung zu verschaffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügt und keine sonstigen Hindernisse bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich der Benutzer trotz Aufforderung weigert, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen.

 

(2)    Kommt ein Benutzer mit mehr als drei Monatsbeträgen der festgesetzten Nutzungsentschädigung in Rückstand, so kann der Benutzer in eine andere Unterkunft mit geringerer Größe oder einfacherer Ausstattung umgesetzt werden.

 

 

§ 7 Instandhaltung der Unterkünfte

 

(1)    Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

 

(2)    Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Güglingen unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)    Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Güglingen auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

 

(4)    Die Stadt Güglingen wird die Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Ersatzvornahme).

 

(5)    Schönheitsreparaturen kann der Benutzer nach Zustimmung der Stadt Güglingen auf eigene Kosten durchführen. Diese müssen jedoch vorab mit der Stadt Güglingen abgesprochen werden und sind fachgerecht auszuführen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen werden dem Benutzer auch bei alsbaldiger Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht erstattet.

 

 

§ 8 Räum- und Streupflicht

 

Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).

 

 

§ 9 Hausordnungen

 

(1)    Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

 

(2)    Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. Die jeweils gültige Hausordnung ist von den Benutzern zu beachten. Die in der Hausordnung festgelegten Regelungen sind zu befolgen und einzuhalten.

 

(3)    Die Benutzer haben Anordnungen der Stadt und ihren Beauftragten, die sich im Rahmen der Satzung und deren Benutzungsordnungen bewegen, Folge zu leisten. Vernachlässigen die Benutzer die ihnen nach der Hausordnung obliegenden Pflichten, so kann die Stadt diese von einem Dritten auf Kosten des säumigen Benutzers ausführen lassen (Ersatzvornahme).

 

(4)    In der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr ist jede Tätigkeit zu unterlassen, die geeignet ist, die Nachtruhe Anderer zu stören.

 

 

§ 10 Rückgabe der Unterkunft

 

(1)    Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt Güglingen bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Güglingen oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

 

(2)    Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Benutzer einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Stadt auf Kosten des Benutzers die erforderlichen Arbeiten veranlassen (Ersatzvornahme). Die Stadt Güglingen kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

 

 

 

 

§ 9 Verwertung zurückgelassener Gegenstände

 

(1)    Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Benutzer oder sein/e Erbe/n die Unterkunft unverzüglich auf eigene Kosten zu räumen. Die Stadt kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten der bisherigen Benutzer räumen und in Verwahrung nehmen.

 

(2)    Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Gegenstände noch verwertbar sind, werden diese durch die Stadt einem gemeinnützigen Zweck  zugeführt. Sind die Gegenstände nicht verwertbar, können diese entsorgt werden.

 

 

§ 11 Haftung und Haftungsausschluss

 

(1)    Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. Er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten.        

 

(2)    Der Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die der Stadt oder einem nachfolgenden Benutzer dadurch entstehen, dass der Benutzer die Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder sauber zurück gegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben hat. Sämtliche evtl. entstehende Kosten sind der Stadt Güglingen vom ehemaligen Benutzer zu erstatten

 

(3)    Schäden und Verunreinigungen für die der Benutzer haftet, kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

 

(4)    Die Haftung der Stadt Güglingen, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Güglingen keine Haftung.

 

 

§ 12 Personenmehrheit als Benutzer

 

(1)    Wurde das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen (z.B. Ehegatten) gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsverhältnis als Gesamtschuldner, soweit eine Gesamtschuldnerschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

 

(2)    Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. Die Benutzer können sich unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen bevollmächtigen. Diese Vollmacht gilt jedoch nicht für Erklärungen über die Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach § 3 und die Umsetzung nach § 5 dieser Satzung. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Eingang bei der Stadt abgegeben werden.

 

(3)    Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 13 Verwaltungszwang

 

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).

 

 

 

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte

 

§ 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

 

(1)    Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.

 

(2)    Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

 

Flächenbezogene Gebühr ohne Betriebskosten zuzüglich personenbezogener Betriebskostenpauschale

 

(1)    Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Neben der Benutzungsgebühr wird eine Betriebskostenpauschale pro Person erhoben.

 

(2)    Die monatliche Benutzungsgebühr und Betriebskostenpauschale werden entsprechend der Anlage 1 erhoben.

 

(3)    Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr und der Betriebskostenpauschale nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.

 

 

§ 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1)    Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

(2)    Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

 

 

§ 17 Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)    Die Benutzungsgebühr wird erstmals durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

 

(2)    Die Benutzungsgebühr für alle weiteren Monate, in denen die Unterkunft genutzt wird, ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats fällig.

 

(3)    Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

 

(4)    Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 -3  vollständig zu entrichten.

 

 

§ 18 Schlüsselkaution

Für ausgegebene Schlüssel wird eine Schlüsselkaution in Höhe von 50 Euro erhoben. Die Kaution ist zu Beginn des Benutzungsverhältnisses bei der Stadt Güglingen zu hinterlegen.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Zum gleichen Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungen über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Güglingen und deren Änderungen außer Kraft.

 

 

V. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1.      die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

 

Güglingen, den 21.11.2018

 

gez.

 

Ulrich Heckmann

Bürgermeister

 

TOP 7

Römermuseum

Erneuerung Brandmeldeanlage – Vergabe

 

Im letzten Jahr hat die Verwaltung den Hinweis bekommen, dass die bestehende Brandmeldeanlage im Römermuseum bis maximal Mitte 2019 mit Ersatzteilen versorgt werden kann. Danach wird von der Firma Bosch, die vor rund 10 Jahren die Anlage installiert hat, der Support eingestellt. Man war sich einig, dass man die Anlage dann austauschen muss, um sicherzugehen, dass die Anlage auch über 2019 hinaus 100 % funktionsfähig bleibt. Die Firma hat daraufhin ein Angebot für eine neue Anlage gemacht. Vom Gremium wurde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Austausch der Anlage auch durch eine ortsansässige Firma machbar sein sollte.

Daraufhin wurde seitens der Verwaltung eine Ausschreibung für die Brandmeldeanlage in Auftrag gegeben.

Die Ausschreibung wurde nicht öffentlich und beschränkt versandt und Angebote wurden abgegeben.

In der Sitzung am 20. November stellte die Verwaltung den Antrag, den Auftrag zum Austausch der Brandmeldeanlage im Römermuseum an die Firma Gronover Elektrotechnik aus Güglingen zum Angebotspreis von 20.543,98 € brutto zu vergeben. Die Maßnahme soll im Januar 2019 umgesetzt werden. 

 

TOP 8

Hotel/Restaurant Herzogskelter

Neue Tische für das Restaurant – Vergabe

 

In den letzten beiden Sitzungen hat sich der Betriebsausschuss Herzogskelter intensiv mit dem Austausch der Tische für das Restaurant in der Herzogskelter beschäftigt. Da die Tische noch aus der Zeit der Erstausstattung stammen, weisen sie erhebliche Gebrauchsspuren auf und sind ohne Tischtuch für den Mittagstisch nicht mehr nutzbar. Man hat sich daher im Ausschuss dafür ausgesprochen, eine passende Tischkonstruktion und Tischplatte in moderner Optik zu beschaffen.

 

Der individuell gestaltete Tisch wurde in der Sitzung am 20. November vorgeführt.

Die Fa. Dreher Messebausysteme GmbH aus Güglingen hat das Muster gebaut und ein Angebot erstellt. Da man mit der Ausführung zufrieden war, wurde der Auftrag zur Produktion der Tische an die Firma Dreher zum Gesamtpreis von 18.880 € netto erteilt.

 

TOP 8b

Hotel/Restaurant Herzogskelter

Betten für das Hotel im zweiten OG – Vergabe

 

In den Hotelzimmern im zweiten Obergeschoss wurden im Jahr 2015 kleinere Sanierungsarbeiten in Form von Maler, Sanitär und Fliesenarbeiten durchgeführt.

Die Betten in den Zimmern sind allerdings noch aus der Zeit der Erstausstattung und in einem erneuerungswürdigen Zustand. Daher wurde im Haushalt für das Jahr 2016 Mittel für den Austausch der Betten eingestellt. Das Ehepaar Hoffmann hat dann am Ende des Jahres bei einer Messe verschiedene Hersteller von Betten besucht.

Die Fa. Fränkische Bettenfabrik GmbH aus 91413 Neustadt/Aisch hat den besten Eindruck hinterlassen. Im Betriebsausschuss wurde dann über die Bestellung der Betten beraten. Es gab dann ein Musterbett zum Probeliegen und im Ergebnis verlangten Gäste, die häufiger im Hotel waren, speziell nach dem Zimmer mit dem Musterbett. Auch der Ausschuss befand die Betten für sehr gut.

Auch Kissen und Decken sind abgenutzt und brüchig und die 32 Matratzen im 1. OG sind durchgelegen.

Daher werden auch diese neu angeschafft.

In der Sitzung am 20. November wurde daher beschlossen, Betten mit Zubehör für das zweite OG sowie Kissen, Decken und Matratzen für das erste Obergeschoss zu einem Angebotspreis von  19.552,94 netto über die Firma Fränkische Bettenfabrik GmbH aus Neustadt/Aisch zu beschaffen.

 

TOP 9

Bausachen

 

Lediglich zwei Bausachen standen in der Sitzung am 20. November auf der Tagesordnung. Zugestimmt wurde dem Neubau eines Carports in Güglingen sowie dem Neubau Vereinsheim in geänderter Ausführung in Eibensbach.