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Nachrichten (Archiv)

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Nachrichten | 10.02.2021 – 14.03.2021

Landtagswahl 2021

Am 14. März 2021 finden in Baden-Württemberg die Landtagswahlen statt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen erfolgte durch die Stadt Güglingen durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Güglingen am 8. Februar 2021. Sie finden diese Bekanntmachung unter www.gueglingen.de – Öffentliche Bekanntmachungen.

 

Darüber hinaus informieren wir nachfolgend über verschiedene Themen zur diesjährigen Landtagswahl:

 

 

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

 

Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Güglingen wird in der Zeit vom 22.02.2021 bis 26.02.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgermeisteramt Güglingen, Hauptamt, Zimmer 5/6 (rollstuhlgerecht), Marktstraße 19/21, 74363 Güglingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Aufgrund der aktuellen Situation wird darum gebeten, für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis vorab telefonisch einen Termin unter 07135/108-31 oder -32 zu vereinbaren.

 

Die Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der auf der Homepage der Stadt Güglingen unter www.gueglingen.de – Öffentliche Bekanntmachungen – veröffentlichten Bekanntmachung.

 

 

 

Briefwahl

 

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

  1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,

 

  1. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen Person, wenn
    1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21.02.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
    2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
    3. ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

 

Wahlscheine können bis Freitag, 12.03.2021, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Güglingen, Hauptamt, Zimmer 5/6 (rollstuhlgerecht), Marktstraße 19/21, 74363 Güglingen schriftlich, mündlich (nicht aber telefonisch) oder in elektronischer Form beantragt werden. Die Informationen zum Wahlscheinantrag per Internet entnehmen Sie bitte den gesonderten Hinweisen.

 

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Dasselbe gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2 genannten Gründen.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Aufgrund der aktuellen Situation wird jedoch darum gebeten, hierfür wenn möglich vorab telefonisch unter 07135/108-31 oder -32 einen Termin zu vereinbaren.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

Wahlscheinantrag per Internet

 

Zur Landtagswahl am 14.03.2021 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet oder Telefax) oder durch persönliche Vorsprache bei der Stadtverwaltung Güglingen beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht zulässig.

 

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage www.gueglingen.de an. Beim Aufruf des Links

 

https://ekp.dvvbw.de/intelliform/forms/kdrs/eGovCenter/pool/Wahlschein/URS/dz_ebd_wahlschein/index?ags=08125038

 

erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

 

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt – Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und gegebenenfalls noch eine abweichende Versandadresse.

 

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post durch die Deutsche Post AG oder per Amtsboten zugestellt.

 

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlen@gueglingen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben.

 

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an wahlen@gueglingen.de oder telefonisch an Frau Schickner (Tel. 07135/108-32) oder Frau Schaber (Tel. 07135/108-31).

 

Wahlscheinanträge über das Internet können bis Donnerstag, 11. März 2021 um 12:00 Uhr (Ausschluss-Frist) online gestellt werden.

 

 

!Änderung des Wahllokals des Wahlbezirks 103-01!

 

Bitte beachten Sie, dass sich das Wahllokal für den Wahlbezirk 101-03 (früher Kita Heigelinsmühle) bei der Landtagswahl in folgender Räumlichkeit befindet:

 

Kindertagesstätte Herrenäcker

Herrenäckerstraße 34

74363 Güglingen

 

Das Wahllokal ist auch in der neuen Räumlichkeit rollstuhlgerecht.

 

 

Landtagswahl unter Corona-Bedingungen

 

Aufgrund der aktuellen Situation wurde für die kommende Landtagswahl ein Hygienekonzept für die Wahllokale der Stadt Güglingen erarbeitet, das sowohl die Wählerinnen und Wähler als auch die zahlreichen ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestmöglich vor einer Infektion schützen soll.

 

Die wichtigsten Inhalte dieses Hygienekonzeptes sind nachfolgend aufgeführt:

 

Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung

  • In den Wahllokalen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (med. Masken oder FFP2-Masken, keine Alltagsmasken) Pflicht. Hierauf wird auch durch Aushänge entsprechend hingewiesen.
  • Für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die (durch Vorlage eines ärztlichen Attestes) glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, gilt diese Pflicht nicht.

 

Abstandsregelungen

  • Der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern ist in den Wahllokalen einzuhalten.
  • Durch entsprechende Aushänge an den Wahllokalen wird darauf hingewiesen, wie viele Personen (Wahlhelfer und WählerInnen) sich zeitgleich im Wahllokal befinden dürfen.
  • Zur Einhaltung der notwendigen Abstandsregelungen muss daher der Zugang zu den Wahllokalen gegebenenfalls vorübergehend beschränkt werden. Sollte es vorübergehend zu einer Wartezeit kommen, werden die Wählerinnen und Wähler gebeten, unter Einhaltung der Abstandsregelungen vor den Wahllokalen zu warten.

 

Handhygiene und Desinfektion

  • In den Wahllokalen steht sowohl für die Wählerinnen und Wähler als auch für die Wahlhelfer Handdesinfektionsmittel bereit.
  • Aus hygienischen Gründen werden in den Wahlkabinen keine Schreibgeräte vorgehalten. Die Wählerinnen und Wähler werden daher ausdrücklich gebeten, eigene Schreibgeräte mitzubringen.

 

Betretungsverbot / Aufenthalt im Wahllokal

  • Vom Betreten eines Wahllokals ausgeschlossen sind Personen, die in den letzten 10 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs-oder Geschmacksstörungen. In diesen Fällen ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen noch am Wahltag bis 15 Uhr möglich.
  • Der Aufenthalt im Wahllokal sollte – auch um Wartezeiten für andere Wählerinnen und Wähler zu vermeiden - so kurz als möglich gestaltet werden und nach Möglichkeit weniger als 15 Minuten betragen.

 

 

Wir bitten alle Wählerinnen und Wähler im Sinne ihrer eigenen und der Gesundheit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer um Einhaltung dieser