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Nachrichten (Archiv)

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Nachrichten | 12.12.2017 – 27.01.2018

Die Wasserzähler werden abgelesen

Wichtige Informationen für alle Wasserabnehmer

Ab dem 27.12.2017 werden in Güglingen und in den Stadtteilen wieder die Wasserzähler abgelesen. Beendet wird die Ableseaktion am 25.01.2018.

Aufgrund dieser Ablesung wird die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 erstellt und die Abschläge für das Jahr 2018 neu berechnet. Es sollte deshalb für jeden von Interesse sein, dass der tatsächliche Verbrauch abgerechnet werden kann.

Folgende Punkte sind deshalb zu beachten:

 

Freie Zugänglichkeit zu den Wasserzählern:

Gemäß § 22 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Güglingen vom 2.11.1991 hat jeder Wasserabnehmer dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen (Wasserzähler) leicht zugänglich sind.

In den letzten Jahren konnten verschiedentlich Wasserzähler erst dann abgelesen werden, nachdem unsere Ableser den Zugang frei geräumt hatten, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind.

 

Urlauber/Betriebsurlaub:

Wir bitten alle Wasserabnehmer, die sich in dem oben genannten Zeitraum im Urlaub befinden, ihre Wasserzähler selbständig abzulesen und den Stand vor Urlaubsantritt dem Steueramt telefonisch unter Tel. 108-58, per Fax  unter der Nummer 108-57 oder per Mail  an heidi.mann@gueglingen mitzuteilen.

 

Nachricht über erfolglose Ablesung:

Jeder Wasserabnehmer der eine solche Mitteilung während des Ablesezeitraumes in seinem Briefkasten vorfindet, sollte innerhalb des Ablesezeitraumes, spätestens jedoch fünf Tage nach Ende der Ableseaktion, den Zählerstand dem Steueramt mitteilen.

 

Gartenzähler:

Alle Besitzer von Gartenwasseruhren, die uns den Zählerstand noch nicht mitgeteilt haben, müssen davon ausgehen, dass Sie am Jahresende ihren Gartenwasserzähler unserem Ableser wieder zugänglich machen müssen.

 

Allgemeine Hinweise:

 

Geschätzter Verbrauch:

Sehr oft muss das Steueramt den Verbrauch schätzen, da unsere Ableser niemanden antreffen und die entsprechende Antwortkarte erst nach Erstellung der Abrechnung bei uns eingeht. Die geschätzten Verbräuche werden anhand der Personenzahlen, welche in dem entsprechenden Gebäude gemeldet sind ermittelt.

 

Eigentumswechsel:

Jeder Eigentumswechsel ist dem Steueramt umgehend zu melden, da der Wasserzins verbrauchsabhängig berechnet wird. Jeder Eigentumswechsel, der innerhalb des Abrechnungszeitraums erfolgt ist und dem Steueramt erst nach Rechnungsstellung gemeldet wurde, kann erst ab dem nächsten Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden.

 

Reklamationen:

Bei Ein- bzw. Widersprüchen ist unbedingt die Originalrechnung an das Steueramt zurückzusenden.

 

Steueramt